Der BFH fragt den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens, ob es unionsrechtlich zulässig ist, den guten Glauben des Steuerpflichtigen nicht bereits im Steuerfestsetzungsverfahren, sondern erst in einem späteren, gesonderten Billigkeitsverfahren zu schützen (XI R 23/24 v. 19.02.2025).
Im zugrunde liegenden Fall handelte die Klägerin u.a. mit Uhren. In ihren Umsatzsteuererklärungen wandte sie auf einen Teil ihrer Umsätze die sog. Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) an, bei der nicht der gesamte Verkaufspreis der Uhr, sondern lediglich die Differenz zwischen dem Verkaufs- und dem Einkaufspreis der Umsatzsteuer unterworfen wird. Voraussetzung dafür ist u.a., dass der Vorlieferant, der der Klägerin die Uhr verkauft hat, ebenfalls ein Wiederverkäufer ist. In Fällen, in denen die Vorlieferanten in ihren Rechnungen an die Klägerin angegeben hatten, dass dies in Bezug auf die gelieferten Uhren der Fall sei, hatte die Klägerin entsprechend die Differenzbesteuerung angewandt.
Nachdem das Finanzamt (FA) festgestellt hatte, dass die Angaben der Vorlieferanten in den Rechnungen zum Teil unzutreffend waren, berief sich die Klägerin darauf, dass sie gutgläubig gewesen sei und berechtigterweise auf die Angaben ihrer Vorlieferanten habe vertrauen dürfen. Dennoch setzte das FA die Umsatzsteuer höher fest, was das Finanzgericht (FG) bestätigte. Das FG nahm an, dass es nicht prüfen müsse, ob die Klägerin tatsächlich gutgläubig gewesen sei, weil sich die Klägerin im Klageverfahren gegen den Umsatzsteuerbescheid (dem sog. Festsetzungsverfahren) nicht auf ihren angeblichen guten Glauben berufen dürfe. Hierzu müsste nach Ansicht des FG ein gesondertes Billigkeitsverfahren (z.B. Antrag auf Erlass der Umsatzsteuer) durchgeführt werden.
Der BFH hält es für unionsrechtlich zweifelhaft, ob es zulässig ist, den Steuerpflichtigen zum Schutz seines guten Glaubens – neben dem (Umsatzsteuer-)Festsetzungsverfahren – auf ein weiteres Verfahren (Billigkeitsverfahren) zu verweisen. Der BFH hält es für möglich, dass dem Steuerpflichtigen kein weiteres Verfahren zugemutet werden darf, weil ihm ein solches "hinsichtlich seiner Länge, Komplexität und der damit verbundenen Kosten unverhältnismäßige Schwierigkeiten" bereite. Insbesondere sieht der BFH die erhebliche Verlängerung der Gesamtverfahrensdauer sowie das doppelte Kostenrisiko kritisch, das ein Steuerpflichtiger eingehen muss, wenn er zunächst ein Klageverfahren gegen die Steuerfestsetzung und – erst daran zeitlich anschließend – ein Klageverfahren gegen eine ablehnende Billigkeitsentscheidung anstrengen müsse.
Der BFH hatte zuvor bereits zwei Mal in anderen Konstellationen (beim Vorsteuerabzug sowie beim USt-Direktanspruch) dem EuGH eine ähnliche Frage vorgelegt. In beiden Verfahren musste die Frage vom EuGH jedoch nicht mehr beantwortet werden, nachdem es aus anderen Gründen nicht mehr darauf ankam. Daher hat der BFH dem EuGH die – aus seiner Sicht weiterhin zweifelhafte – unionsrechtliche Frage nun ein drittes Mal gestellt, dieses Mal im Zusammenhang mit der Differenzbesteuerung. Vor diesem Hintergrund könnte laut Pressemitteilung des BFH die Antwort des EuGH folglich nicht nur für die hier gegenständliche Differenzbesteuerung, sondern für das gesamte Umsatzsteuerrecht von Bedeutung sein.