Mit Urteil vom 6. Februar 2025 (IV R 7/22) hat der BFH entschieden, dass die Gewinnermittlung nach der Tonnage für ein Folgejahr bedingt, dass die zeitraumbezogenen Voraussetzungen nach § 5a Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 EStG erfüllt sind und die Option im Erstjahr auf Grundlage eines bestehenden Wahlrechts ausgeübt wurde.
Das Wahlrecht setzt unter anderem die Absicht zum langfristigen Betrieb des Handelsschiffs voraus. Die erneute Prüfung dieser materiell-rechtlichen Voraussetzung in einem Folgejahr wird nicht durch einen bestandskräftigen Gewinnfeststellungsbescheid für das Erstjahr ausgeschlossen.
Im vorliegenden Fall ist streitig, ob die B KG (Klägerin) in den Jahren 2008 und 2009 den Gewinn für das Handelsschiff MS A nach § 5a EStG ermitteln kann. Die B-KG erwarb das Schiff im September 2008 und veräußerte es bereits im Dezember 2008, nur wenige Monate nach dem Erwerb, konzernintern. Die tatsächliche Übergabe des Schiffes erfolgte erst im September 2009.
Die Klägerin beantragte beim Finanzamt die Gewinnermittlung nach der Tonnage für den Veranlagungszeitraum 2008 und erklärte auch für 2009 einen Gewinn nach § 5a EStG. Nach einer Außenprüfung änderte das Finanzamt die Feststellungsbescheide für 2008 und 2009, da die Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach § 5a EStG hinsichtlich der MS A nicht erfüllt seien. Für das Schiff sei die Tatbestandsvoraussetzung der langfristigen Betriebsabsicht nicht gegeben, da es innerhalb von einem Jahr veräußert wurde. Hiergegen erhob die B KG Klage.
Nach Auffassung des Finanzgerichts war der Änderungsbescheid für das Jahr 2008 jedoch verfristet, sodass der ursprüngliche Gewinnfeststellungsbescheid für 2008 wieder wirksam wurde, in dem der Gewinn nach der Tonnage ermittelt worden war. Für das Jahr 2009 bestätigte das Finanzgericht den Änderungsbescheid. Die B KG habe keine langfristige Betriebsabsicht gehabt, das Handelsschiff MS A zu betreiben. Außerdem habe Behandlung für 2008 keine Bindungswirkung für das Jahr 2009 erzeugt.
Der BFH entschied zugunsten des Finanzamts und wies die Revision der Klägerin zurück. Das FG hätte zu Recht entschieden, dass der geänderte Gewinnfeststellungsbescheid für 2009 mangels langfristiger Betriebsabsicht rechtmäßig ist. Aufgrund der Tatsache, dass die B KG das Schiff innerhalb eines Jahres veräußert hat, fehle diese Absicht und die Gewinnermittlung nach der Tonnage sei nicht zulässig. Der BFH bestätigte, dass die Prüfung einer langfristigen Betriebsabsicht auch für Mehrschiffgesellschaften gilt und die zehnjährige Bindungswirkung der Tonnagegewinnermittlung nicht eintritt, wenn diese Absicht fehlt. Die Bestandskraft des Gewinnfeststellungsbescheids für 2008 bedeute lediglich, dass die Gewinnermittlung für dieses Jahr nicht mehr geändert werden könne. Sie bewirke jedoch keine Bindungswirkung für die Folgejahre, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen fehlen.
Fundstelle: BFH-Urteil IV R 7/22
News-Kategorie: Rechtsprechung
Veröffentlichungsdatum: 15.05.2025
Weiterführende Informationen:
- BFH-Urteil IV R 7/22 (BFH)