Der BFH hat mit Urteil IX R 32/23 vom 08.04.2025 entschieden, dass die sog. „Switch-over“-Klausel des § 20 Abs. 2 AStG – Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode als Pendant zur Hinzurechnungsbesteuerung bei Unterhalten von ausländischen Betriebsstätten / Beteiligungen an ausländischen Personengesellschaften – gesellschaftsbezogen auszulegen ist. Sie findet daher nur Anwendung, wenn der Steuerinländer mehrheitlich an der ausländischen Personengesellschaft, die ihm eine ausländische Betriebsstätte vermittelt, beteiligt ist (entgegen BMF-Schreiben vom 26.09.2014, Rz. 4.1.1.2.2 und vom 22.12.2023, Rz. 1002).
In den Streitjahren 2007 bis 2009 war eine inländische Kapitalgesellschaft zu 30 % an einer US-Personengesellschaft beteiligt. Letztere erzielte unstreitig passive gewerbliche Einkünfte aus der Vergabe von Lizenzen, die niedrig besteuert wurden. Nach dem in den Streitjahren anwendbaren DBA D – USA galt für die in der US-Personengesellschaft erzielten Gewinne die Freistellungsmethode.
Nach Auffassung des Finanzamts kommt es im Streitfall zum „Switch-over“ zur Anrechnungsmethode. Die Rechtsfolge des § 20 Abs. 2 AStG trete – anders als die Hinzurechnungsbesteuerung nach § 7 AStG – ungeachtet des Umfangs der Beteiligung ein (sog. gesellschafterbezogene Betrachtungsweise, so auch BMF-Schreiben vom 26.09.2014, Rz. 4.1.1.2.2 und vom 22.12.2023, Rz 1002). Eine Beherrschung der ausländischen Personengesellschaft sei somit nicht erforderlich.
Der BFH ist hingegen wie die Vorinstanz der Ansicht, dass die „Switch-over“-Klausel des § 20 Abs. 2 AStG vorliegend nicht zur Anwendung kommt. Sie ist gesellschaftsbezogen auszulegen und erfordert daher eine mehrheitliche Beteiligung an der ausländischen Personengesellschaft. Der BFH begründet sein Ergebnis insbesondere mit der systematischen Auslegung. § 20 Abs. 1 AStG verweist in Gänze auf die §§ 7 bis 18 AStG und damit auch auf das in § 7 Abs. 1 und 2 AStG festgelegte Beherrschungserfordernis.
Es gilt zu beachten, dass das Urteil zu § 20 Abs. 2 AStG a.F. ergangen ist. Die Leitsätze des BFH sollten jedoch auch auf die aktuelle Fassung des § 20 Abs. 2 AStG Anwendung finden. Denn auch die aktuelle Fassung von § 7 Abs. 1 und 2 AStG setzt eine Beherrschung voraus.