Die Beschränkung der Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung auf ausländische Stiftungen mit Geschäftsleitung bzw. Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Dies hat der BFH mit Urteil IX R 32/22 vom 03.12.2024 entschieden.
Nach § 15 Abs. 1 AStG werden Vermögen und Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung dem Stifter, wenn er unbeschränkt steuerpflichtig ist, sonst den unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt sind, entsprechend ihrem Anteil zugerechnet. Dies gilt nicht, wenn eine Familienstiftung Geschäftsleitung oder Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens hat sowie (1.) nachgewiesen wird, dass das Stiftungsvermögen der Verfügungsmacht der im Gesetz genannten bezugs- oder anfallsberechtigten Personen rechtlich und tatsächlich entzogen ist, und (2.) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat, in dem die Familienstiftung Geschäftsleitung oder Sitz hat, auf Grund der EU-Amtshilferichtlinie oder einer vergleichbaren Vereinbarung Auskünfte erteilt werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung durchzuführen (§ 15 Abs. 6 AStG).
Im zugrunde liegenden Fall hatte das Finanzamt den in Deutschland lebenden Begünstigten einer Schweizer Familienstiftung nach § 15 Abs. 1 AStG das Einkommen (2012) beziehungsweise die Einkünfte (ab 2013) der Stiftung zugerechnet. Die Kläger hatten demnach das Einkommen / die Einkünfte der Schweizer Familienstiftung zu versteuern, obwohl sie keine Ausschüttungen von dieser erhalten hatten. Eine Ausnahme von der Zurechnung gem. § 15 Abs. 6 AStG versagte das FA, da diese nach dem Gesetzeswortlaut nur für Familienstiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Vertragsstaat gilt.
Der BFH hat den Klägern nun Recht gegeben. Die Kapitalverkehrsfreiheit gilt auch für Drittstaatensachverhalte und gebiete demnach eine Anwendung der Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung auch für Familienstiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem Drittstaat.
Darüber hinaus habe eine rechtliche und tatsächliche Entziehung der Verfügungsmacht über das Stiftungsvermögen vorgelegen, da die Begünstigten bei Anwendung zivilrechtlicher Maßstäbe nicht die Herausgabe des Stiftungsvermögens bewirken konnten; insbesondere hatten sie nach dem Stiftungs-Statut keine Möglichkeit zur Einflussnahme. Unstreitig erfüllt auch die sog. "große" Auskunftsklausel des DBA Deutschland-Schweiz die Anforderungen an die vom Gesetz geforderte vergleichbare Vereinbarung.
Laut Pressemitteilung des BFH bedeutet die Entscheidung für die Praxis insbesondere, dass sich u. a. auch die Begünstigten von Trusts im Common-Law-Raum auf die Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung berufen können. Es bleibe abzuwarten, wie sich diese Erweiterung auf den Umfang der Zurechnungsbesteuerung nach dem AStG auswirken wird.