Die Entscheidung des BFH betrifft eine Lieferkette über ein Konsignationslager und die Frage, ob der Abnehmer bei Beginn der Beförderung für die Lieferortbestimmung bereits feststehen muss.
Die Klägerin, Gesamtrechtsnachfolgerin der X, einer spanischen Kapitalgesellschaft, verkaufte im Jahr 2010 Waren über ein Lager in Deutschland. Die X ging davon aus, dass es sich um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung handelte. Das Finanzamt hingegen sah die Waren als innergemeinschaftlich verbracht und anschließend im Inland steuerpflichtig verkauft an. Das Hessische Finanzgericht wies die Klage ohne Zulassung der Revision ab. Bei Beginn der Beförderung habe der konkrete Abnehmer in Deutschland nicht festgestanden. Die Klägerin legte erfolglos Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein.
Der BFH hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Die geltend gemachten Zulassungsgründe seien teilweise bereits nicht im Sinne des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt und lägen im Übrigen nicht vor.
Es sei – unabhängig von den an eine Erwerbereigenschaft zu stellenden Anforderungen – nicht klärungsbedürftig, dass auch unionsrechtlich für die Lieferortbestimmung nach Art. 32 MwStSystRL der Erwerber bereits bei Beginn der Versendung feststehen müsse.
Soweit die Beschwerde auf die EuGH-Urteile vom 18. November 2010, C-84/09, und vom 2. Oktober 2014, C-446/13, verweise, wonach es für eine innergemeinschaftliche Lieferung gegen Entgelt darauf ankomme, ob ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Lieferung des Gegenstandes und seiner Beförderung sowie ein kontinuierlicher Ablauf des Vorgangs gegeben sind, ergebe sich dies bereits aus dem vom EuGH verwendeten Begriff der Lieferung.
Dieser erfordere nach Art. 14 Abs. 1 MwStSystRL die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen. Diese Übertragung müsse vom Lieferer auf eine Person erfolgen, bei der es sich nach der Begrifflichkeit des Art. 32 MwStSystRL um den Erwerber handelt, der in § 3 Abs. 1 und Abs. 6 UStG ohne inhaltliche Abweichung als Abnehmer bezeichnet werde.
Stehe der Abnehmer nicht fest, fehle es demgegenüber an einem Zusammenhang zwischen Lieferung und Beförderung. Bestimme die Beförderung nach Art. 32 MwStSystRL den Ort der Lieferung, müsse die Person des Abnehmers zudem bereits zu Beginn der Beförderung feststehen. Da sich die Person des Abnehmers als Leistungsempfänger der Lieferung nach dem der Lieferung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis bestimme (BFH-Urteil vom 10. Dezember 2020, V R 7/20), müsse dementsprechend ein derartiges Rechtsverhältnis zu Beginn der Beförderung vorliegen, damit diese ortsbestimmend für die Lieferung sein kann. Dieses müsse sich – entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung – auch auf die Liefermenge beziehen.
Bestätigt werde die Beurteilung durch das FG zudem durch die erst nach dem Streitjahr in Kraft getretene Neuregelung des Art. 17a MwStSystRL (§ 6b UStG), die sich auf einen Sachverhalt beziehe, bei dem --wie im Streitfall-- zum Zeitpunkt der Beförderung der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat der Lieferer bereits die Identität des Erwerbers kenne, an den diese Gegenstände zu einem späteren Zeitpunkt und nach ihrer Ankunft im Bestimmungsmitgliedstaat geliefert werden. Die Auffassung des FG entspreche somit der Auffassung des Unionsgesetzgebers.