Der BFH hat entschieden, dass laufende Vergütungen aus einem obligatorischen Arbeitnehmer-Genussrecht gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG regelmäßig zu Kapitaleinkünften führen und nicht zu Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).
Streitig war zwischen den Beteiligten, ob Genussrechtszinsen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu behandeln sind.
Der Kläger war im Streitjahr 2018 bei der B-AG als Arbeitnehmer beschäftigt. Die B-AG gab ausgewählten Mitarbeitern und Führungskräften die Möglichkeit, unverbriefte Genussrechte an ihrem Unternehmen zu erwerben. Bei Abschluss einer Genussrechtsvereinbarung musste der festgesetzte Grundbetrag der Genussrechte vom Teilnehmer an die Gesellschaft gezahlt werden. Die Genussrechte vermittelten einen dem Gewinnanteil der Aktionäre vorgehenden Anspruch auf Verzinsung, wobei die Höhe der Verzinsung von der Geschäftsentwicklung der Gesellschaft abhängig war, und einen Rückzahlungsanspruch bei Beendigung der Genussrechte. Das Genusskapital nahm auch am Verlust der Gesellschaft teil. Aus den Genussrechten konnte der Teilnehmer weder Teilnahme-, Mitwirkungs- und Stimmrechte in der Hauptversammlung der B-AG noch eine Beteiligung am Liquidationserlös ableiten. Die Teilnehmer des Genussrechtsprogramms unterlagen Verfügungsbeschränkungen. Die Genussrechte waren nicht handelbar und durften nicht beliehen werden. Endete das Dienst- oder Anstellungsverhältnis des Teilnehmers, konnte die Gesellschaft grundsätzlich sämtliche Genussrechte des jeweiligen Teilnehmers durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Teilnehmer kündigen.
Bei der Einkommensteuer-Veranlagung erfasste das Finanzamt die Genussrechtausschüttung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Dagegen legte der Kläger Einspruch und anschließend Klage ein, mit dem Ziel, die Genussrechtszinsen den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen, die der Abgeltungsteuer (gesonderter Tarif gemäß § 32d Abs. 1 EStG) unterliegen.
Der BFH gab dem Kläger Recht und entschied, dass die Genussrechtsausschüttungen hier Kapitaleinkünfte darstellen. Nach Aussage des Gerichts handelte es sich bei den Genussrechten des Streitfalls zwar nicht um sog. beteiligungsähnliche Genussrechte als Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, weil es an einer Beteiligung am Liquidationserlös fehlte, jedoch um obligationsähnliche Genussrechte und sonstige Kapitalforderungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Genussrechtskapitals spreche nicht gegen Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, da die Norm keinen gesetzlichen Angemessenheitsvorbehalt enthalte. Die Genussrechtszinsen führten demnach nicht zu Arbeitslohn i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Es liege ein gesellschaftsrechtliches Sonderrechtsverhältnis (neben dem Arbeitsverhältnis) vor, weil eine ernsthafte Vereinbarung vorlag und entsprechend durchgeführt wurde und die Sonderrechtsbeziehung einen eigenen wirtschaftlichen Gehalt neben dem Arbeitsverhältnis aufwies. Die laufenden Vergütungen seien in diesem Fall ausschließlich durch das Sonderrechtsverhältnis veranlasst und gehörten nicht zum Arbeitslohn. Da demnach bereits keine grds. Steuerbarkeit der Vergütungen bei beiden Einkunftsarten (§ 19 und § 20 EStG) vorliege, komme auch eine Vorrangprüfung nach § 20 Abs. 8 EStG nicht in Betracht.