Der BFH hat entschieden, dass die Kosten eines Umzugs anlässlich der Einrichtung eines Arbeitszimmers nicht als Werbungskosten abgezogen werden können (Az. VI R 3/23).
Die Steuerpflichtigen, ein Ehepaar, lebten zu Beginn des Streitjahres 2020 zusammen mit ihrer 5-jährigen Tochter in einer 65m² großen 3-Zimmer-Wohnung in Hamburg. Der Ehemann arbeitete bis zur Corona-Pandemie nur ausnahmsweise im Homeoffice. Mit Beginn der Corona-Maßnahmen im März 2020 schloss das Büro seines Arbeitgebers, sodass er ab diesem Zeitpunkt ausschließlich zu Hause arbeitete. Zum 30. Juni 2020 wechselte er den Arbeitgeber und arbeitete seitdem an vier Tagen der Woche zu Hause und an einem Tag in den Büroräumen seines neuen Arbeitsgebers. Die Ehefrau arbeitete ab Mitte März 2020 an vier Tagen der Woche im Homeoffice und an einem Tag im Büro. Das Arbeiten im Homeoffice wurde aufgrund der Corona-Pandemie dringend empfohlen, war jedoch nicht vorgeschrieben.
Die gemeinsame Wohnung verfügte nicht über separate Arbeitszimmer, sodass die Steuerpflichtigen im Wesentlichen im Wohn-/Esszimmer arbeiteten und dazu den Esstisch (abwechselnd) als Schreibtisch nutzten. Die Eheleute empfanden die Wohn-/Arbeitssituation als so unbefriedigend, dass sie im Juli 2020 in eine deutlich größere, ebenfalls in Hamburg befindliche 5-Zimmer-Wohnung (110 m²) umzogen, in der sie zwei Zimmer als Arbeitszimmer einrichteten. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie die Umzugskosten als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.
Der BFH lehnte den Werbungskostenabzug ab. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Zu den Werbungskosten könnten auch Aufwendungen für einen Umzug gehören, wenn die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen den entscheidenden Grund für den Wohnungswechsel darstelle und private Umstände hierfür eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle spielten. Der berufliche Veranlassungszusammenhang sei von der Rechtsprechung stets nur aufgrund objektiver, außerhalb der individuellen Wohnsituation liegender Umstände bejaht worden. Stünde danach die (nahezu ausschließliche) berufliche Veranlassung des Umzugs nach objektiven Kriterien eindeutig fest, sei deshalb auf Motive des Steuerpflichtigen für den Umzug in eine bestimmte Wohnung (zum Beispiel in eine größere Mietwohnung oder ein Einfamilienhaus) nicht mehr abzustellen.
Nach diesen Grundsätzen sei eine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung des Umzugs in eine andere Wohnung auch dann zu verneinen, wenn in dieser Wohnung (erstmals) die Möglichkeit zur Einrichtung eines Arbeitszimmers bestehe. Es fehle insoweit an einem objektiven Kriterium, welches nicht durch die private Wohnsituation jedenfalls mitveranlasst sei. Objektiv feststellbare Umstände, die typischerweise auf eine berufliche Veranlassung schließen ließen, seien allein in dem Bestreben, ein abgeschlossenes Arbeitszimmer einzurichten – anders als bei einem Umzug aus konkretem beruflichen Anlass (zum Beispiel Arbeitgeberwechsel oder bei einer wesentlichen Fahrtzeitverkürzung) –, nicht gegeben. Die Wahl einer Wohnung, insbesondere deren Lage, Größe, Zuschnitt und Nutzung, sei vielmehr vom Geschmack, den Lebensgewohnheiten, den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln, der familiären Situation und anderen privat bestimmten Vorentscheidungen des Steuerpflichtigen abhängig. Dies sei grundsätzlich der privaten Lebensführung zuzuordnen.
Der BFH betont dabei, dass er bei seiner Entscheidung durchaus berücksichtigt hat, dass sich die Arbeitswelt erheblich gewandelt habe. Allerdings ändere auch die zunehmende Akzeptanz von Homeoffice und sogenannter Remote-Arbeit nichts daran, dass der Wunsch, im privaten Lebensbereich in einem Arbeitszimmer zu arbeiten, nicht allein auf objektiven beruflichen Kriterien, sondern in erster Linie auf privaten Motiven und Vorlieben beruhe. Dies gelte auch dann, wenn die Steuerpflichtigen über keinen anderen (außerhäuslichen) Arbeitsplatz verfügten, weil sie – wie in Zeiten der Corona-Pandemie – (zwangsweise) zum Arbeiten im häuslichen Bereich angehalten waren oder durch die Arbeit im Homeoffice Berufs- und Familienleben zu vereinbaren suchten.