Mit Urteil vom 15. Juli 2025 (IX R 25/24) hat der BFH entschieden, dass Steuerpflichtige keinen Anspruch auf Auskunft (gem. Art. 15 DSGVO) über den Inhalt einer anonymen Anzeige haben, wenn das Geheimhaltungsinteresse der Finanzbehörde und der Identitätsschutz des Anzeigeerstatters das Informationsinteresse des Steuerpflichtigen überwiegt.
Gleichwohl habe die Finanzbehörde das Interesse eines Steuerpflichtigen auf Kenntnisnahme einer gegen ihn gerichteten, in den Steuerakten der Finanzbehörde befindlichen anonymen Anzeige im Rahmen der behördlichen Ermessensentscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht gegen die kollidierenden Geheimhaltungsinteressen des Anzeigeerstatters und der Finanzbehörde abzuwägen.
Im zugrunde liegenden Fall betrieb die Klägerin, eine Personenhandelsgesellschaft, einen gastronomischen Betrieb. Im Juni 2023 erhielt das zuständige Finanzamt eine anonyme Anzeige, in der mutmaßliche steuerliche Unregelmäßigkeiten im Betrieb der Klägerin behauptet wurden. Daraufhin führte das Finanzamt eine Kassen-Nachschau im Betrieb der Klägerin durch.
In Folge der Nachschau beantragte die Klägerin Einsicht in die Verwaltungsvorgänge, um mehr über den Anzeigeerstatter und den Inhalt der anonymen Anzeige zu erfahren. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag jedoch mit Verweis auf das Steuergeheimnis und den Schutz des Anzeigeerstatters ab. Die Klägerin erhob daraufhin Klage vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit dem Ziel, Auskunft über die Anzeige zu erhalten. Als Argument führt die Klägerin an, bereits mehrfach Opfer anonymer Anzeigen geworden zu sein und die zivil- und/oder strafrechtliche Verfolgung unwahrer Tatsachenbehauptungen deshalb eine Identitätsfeststellung erfordere. Das Finanzgericht wies die Klage ab und bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung, dass das Interesse am Schutz der Identität und der Angaben des Anzeigeerstatters das Informationsinteresse der Klägerin überwiege. Insbesondere erfordere das Interesse der Finanzbehörden an einer gleichmäßigen und gesetzmäßigen Besteuerung, dass Finanzämter „Insider Kenntnisse“ ermitteln. Diese Erkenntnisquelle würde versiege, wenn der Anzeigenerstatter damit rechnen müsste, dem Angezeigten preisgegeben zu werden.
Im Revisionsverfahren vor dem BFH wurde die Entscheidung des FG bestätigt. Der BFH führte aus, dass ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO grundsätzlich besteht, jedoch gemäß § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO ausgeschlossen ist, wenn schutzwürdige Interessen Dritter – hier insbesondere das Steuergeheimnis und das Persönlichkeitsrecht des Anzeigeerstatters – betroffen sind. Die Richter betonten, dass die Offenlegung der Anzeige den Anzeigeerstatter möglicherweise erheblichen Nachteilen aussetzen könnte, gerade weil die Klägerin ihr Auskunftsbegehen vornehmlich deshalb verfolgt, um den Anzeigeerstatter zu identifizieren und daher das Geheimhaltungsinteresse in diesem Fall Vorrang genießt. Auch eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten der Klägerin wurde nicht festgestellt, da keine besonderen Umstände vorlagen, die eine Offenlegung zwingend erforderlich gemacht hätten.
Weiterhin prüfte der BFH, ob die Klägerin durch die anonyme Anzeige in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt wurde, was jedoch verneint wurde. Die bloße Durchführung einer Kassen-Nachschau auf Grundlage einer anonymen Anzeige begründet nach Auffassung des Gerichts keinen Anspruch auf Offenlegung der Anzeigeinhalte. Willentliche Falschbehauptungen des Anzeigeerstatters, die das Geheimhaltungsinteresse geringer gewichten könnten, wie von der Klägerin vorgebracht, wurden von der Vorinstanz nicht festgestellt. Auch eine weitergehende Akteneinsicht wurde abgelehnt, da die schutzwürdigen Interessen des Anzeigeerstatters und das Steuergeheimnis überwiegen.