Das Urteil des BFH vom 03.06.2025 (VIII R 9/22) behandelt die Voraussetzungen der Vereinfachungsregelung bei der Ausübung von Andienungsrechten (§ 20 Abs. 4a Satz 3 EStG).
Das Gericht entschied, dass diese Vorschrift nicht anwendbar ist, wenn weder der Emittent noch der Inhaber nach den Anleihebedingungen das Recht haben, anstelle der Rückzahlung der Anleihe in Geld einseitig Wertpapiere andienen oder die Lieferung von Wertpapieren verlangen zu können.
Im Streitjahr 2015 erwarb der Kläger, Alleingesellschafter einer GmbH, Teilschuldverschreibungen einer Indexanleihe, die am Rückzahlungstermin entweder in Geld oder durch die Lieferung von Wertpapieren und Geld zurückgezahlt werden sollten. Am Rückzahlungstermin erhielt der Kläger eine Geldzahlung und Wertpapiere. Der Kläger verkaufte die erhaltenen Wertpapiere an seine GmbH. Ziel dieser steuerlichen Gestaltung war, dass die Rückzahlung der Teilschuldverschreibungen durch Lieferung von Wertpapieren nach § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG zu keinem Gewinn führen sollte. Nach dieser Vorschrift wären die Anschaffungskosten für die Teilschuldverschreibung als Veräußerungspreis anzusetzen gewesen wären (rechnerischer Gewinn = 0 Euro). Die nachfolgende Veräußerung der Wertpapiere an die GmbH des Klägers zum Verkehrswert, der deutlich unter den Anschaffungskosten lag, hätte zu einem hohen Verlust geführt. Nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 1 EStG a.F. wären damit tariflich zu besteuernde, voll ausgleichsfähige Verluste entstanden. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung einen hohen Verlust geltend, der mit anderen positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden sollte. Das Finanzamt erkannte den Verlust zunächst an, änderte nach einer Betriebsprüfung jedoch die Steuerfestsetzung und sah den Verlust als Gestaltungsmissbrauch an.
Der BFH stellt fest, dass § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG nicht anwendbar ist, da die Anleihebedingungen kein einseitiges Recht des Emittenten oder des Inhabers vorsahen, anstelle der Rückzahlung in Geld Wertpapiere zu liefern oder zu verlangen. Die Rückzahlung erfolgte vielmehr gemäß den festgelegten Anleihebedingungen ohne ein Wahlrecht. Die BFH-Entscheidung stützt sich maßgeblich auf den Wortlaut der Vorschrift und schließt sich damit der überwiegenden Auffassung im Schrifttum an. Die steuerliche Gestaltung des Klägers hatte daher keinen Erfolg.
In zwei weiteren Urteilen vom selben Tag (VIII 35/23, VIII 23/24) entschied der BFH im Wesentlichen inhaltsgleich.