Der BFH hat mit Urteil vom 3. Juli 2025 (IV R 6/23) entschieden, dass es bei der Beurteilung der Frage, ob gegenüber mehreren Antragstellern einer verbindlichen Auskunft nur eine Gebühr festzusetzen ist, nicht darauf ankommt, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 StAuskV erfüllt sind.
Maßgebend sei vielmehr, ob die verbindliche Auskunft den Antragstellern gegenüber tatsächlich einheitlich erteilt worden ist.
Im Streitfall hatten die acht Kläger (Antragsteller) im April 2019 gemeinsam beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft zu einer geplanten mehrstufigen Umstrukturierung beantragt. Das Finanzamt erteilte knapp einen Monat später acht inhaltsgleiche verbindliche Auskünfte gegenüber den Antragstellern. Am selben Tag erließ das Finanzamt acht Gebührenbescheide gegenüber den Antragstellern, in denen es jeweils den gesetzlichen Höchstbetrag der Gebühr festsetzte. Die Einsprüche der Antragsteller gegen die Gebührenfestsetzungen wurden abgewiesen. Die Klage vor dem Finanzgericht Münster hatte hingegen Erfolg. Nach Auffassung des FG durfte nur eine Auskunftsgebühr nach dem Höchstbetrag festgesetzt werden.
Die hiergegen gerichtete Revision der Finanzverwaltung hatte keinen Erfolg. Der BFH hat zwar das Urteil des FG Münster aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben, in der Sache jedoch der Vorinstanz Recht gegeben. Gemäß § 89 Abs. 3 Satz 2 AO darf nur eine Gebühr erhoben werden, wenn eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt wird. Einheitlichkeit im Sinne von § 89 Abs. 3 Satz 2 AO bedeutet laut BFH, dass die Bindungswirkung der verbindlichen Auskunft gegenüber allen Antragstellern gleichermaßen bestehe oder gleichermaßen nicht bestehe oder wegfalle. Nach Ansicht des BFH hat das Finanzamt die verbindliche Auskunft im Streitfall gegenüber den acht Antragstellern tatsächlich einheitlich erteilt, so dass nach § 89 Abs. 3 Satz 2 AO nur eine Gebühr (im Streitfall in Höhe des Höchstbetrags) festzusetzen ist, deren Gesamtschuldner die Antragsteller sind. Dabei könne dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 StAuskV erfüllt sind, denn es genüge, dass das Finanzamt gegenüber den Klägern eine einheitliche verbindliche Auskunft erteilt habe. Obwohl acht Gebührenbescheide ergangen sind, liege unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Streitfalls in der Sache nur eine verbindliche Auskunft vor.