Überträgt der bisherige Alleineigentümer an einem Vermietungsobjekt einen Miteigentumsanteil unentgeltlich und behält dabei die aus der Anschaffung resultierenden Verbindlichkeiten vollständig zurück, sind die auf den übertragenen Miteigentumsanteil entfallenden Schuldzinsen nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen. Dies hat der BFH im Verfahren IX R 2/24 entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte A einen Miteigentumsanteil in Höhe von 2/5 an einem vermieteten Grundstück, das bis dahin in seinem Alleineigentum stand, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf seinen Sohn übertragen. Ein Schuldbeitritt oder eine Schuldübernahme der aus der Anschaffung des Grundstücks resultierenden Darlehensverbindlichkeiten war nicht erfolgt. Das Finanzamt berücksichtigte lediglich Schuldzinsen in Höhe von 3/5 als Sonderwerbungskosten des A bei der Feststellung der Vermietungseinkünfte der Grundstücksgemeinschaft. Auch die anschließende Klage zum Finanzgericht führte zu keiner höheren steuerlichen Berücksichtigung der Schuldzinsen.
Der BFH hat in seinem Urteil entsprechend der Auffassung von Finanzverwaltung und Finanzgericht entschieden und bestätigt, dass der Abzug der Schuldzinsen aus der Anschaffung des Grundstücks als Sonderwerbungskosten des A bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung insoweit zu versagen ist, als diese auf den unentgeltlich übertragenen Miteigentumsanteil entfallen.
Schuldzinsen sind grds. als Werbungskosten abziehbar, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in Zusammenhang stehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG). Eine derartige Veranlassung liegt vor, wenn (objektiv) ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf die Einkünfteerzielung gerichteten Tätigkeit besteht und (subjektiv) die Aufwendungen zur Förderung der Einkünfteerzielung getätigt werden.
Demnach stellen die im Streit stehenden Schuldzinsen keine Sonderwerbungskosten des A bei der Feststellung der Einkünfte der GbR dar, soweit sie auf den unentgeltlich auf den Sohn übertragenen Miteigentumsanteil entfallen. Da im vorliegenden Fall insbesondere weder ein Schuldbeitritt noch eine Schuldübernahme durch den Sohn erfolgt war, wurde durch die unentgeltliche Übertragung des Miteigentumsanteils der (objektive) wirtschaftliche Zusammenhang der zur Finanzierung der Anschaffung der Immobilie aufgenommenen Darlehen zur bisherigen Einkünfteerzielungstätigkeit durch A gelöst. Die Darlehen dienen fortan der Finanzierung der Schenkung. Dementsprechend verlieren die Schulden ihre Objektbezogenheit und gehen in den privaten, nicht mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Bereich über.
Der BFH stellt klar, dass diese anteilige Nichtberücksichtigung der Schuldzinsen – im Vergleich mit im betrieblichen Bereich angefallenen Schuldzinsen – auch nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt. Denn es handle sich bei der Berücksichtigung von Schuldzinsen im betrieblichen und im privaten Bereich bereits um unterschiedliche Sachverhalte. Das Einkommensteuerrecht werde vom Dualismus der Einkunftsarten – Gewinn- und Überschusseinkünfte – bestimmt. Demnach wirken sich Wertsteigerungen bzw. -minderungen im betrieblichen Bereich grds. auf den Gewinn und damit auf die Höhe der Einkünfte aus, während sie bei den Überschusseinkunftsarten nur der Besteuerung unterliegen, soweit sie einen Einkünftetatbestand erfüllen.
Schließlich ist laut BFH auch unerheblich, inwieweit die Schuldzinsen bei einer Aufgabe der Vermietungstätigkeit durch A als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften berücksichtigungsfähig gewesen wären. Denn die Aufgabe einer Vermietungstätigkeit durch die Veräußerung des Vermietungsobjekts ist nicht mit der vorliegenden unentgeltlichen Übertragung des Miteigentumsanteils vergleichbar: Anders als bei einer Veräußerung erfolgt die unentgeltliche Übertragung nicht zur Erzielung von Einkünften, sondern aus privaten Gründen.