Der BFH hat entschieden, dass die im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland für Zugezogene gewährte "remittance basis"-Besteuerung eine Vorzugsbesteuerung sein kann, die zur erweiterten beschränkten Steuerpflicht gemäß § 2 AStG führt (Az. IX R 37/21).
Eine deutsche Staatsangehörige (Klägerin), war in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, bis sie Ende des Jahres 2000 nach Großbritannien verzog. In Deutschland hatte sie keinen Wohnsitz mehr.
Im Streitjahr 2006 erzielte die Klägerin neben ausländischen Einkünften unter anderem Vermietungseinkünfte aus inländischem Grundbesitz und Kapitalerträge (Zinsen und Dividenden) von einer inländischen Bank. Die Kapitalerträge transferierte sie im Streitjahr nicht nach Großbritannien.
Das Finanzamt bezog die Kapitaleinkünfte nach Maßgabe der erweiterten beschränkten Steuerpflicht (§ 2 AStG) in die steuerliche Bemessungsgrundlage ein, da insoweit in Großbritannien eine Vorzugsbesteuerung vorgelegen haben soll. Eine Vorzugsbesteuerung sah das Finanzamt darin begründet, dass nicht in Großbritannien bezogene Einkünfte nur insoweit der Besteuerung in Großbritannien unterlagen, als die Klägerin diese nach Großbritannien überführte (Wahlrecht für eine "remittance basis"-Besteuerung in Großbritannien).
Der BFH wies die dagegen gerichtete Klage als unbegründet ab und entschied:
- Die im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland für Zugezogene gewährte "remittance basis"-Besteuerung kann eine Vorzugsbesteuerung sein, die zur erweiterten beschränkten Steuerpflicht gemäß § 2 AStG führt.
- Eine gegenüber der allgemeinen Besteuerung im Wegzugsstaat eingeräumte Vorzugsbesteuerung kann die dortige steuerliche Belastung für den Steuerpflichtigen jedenfalls dann erheblich im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG mindern, wenn bestimmte Teile des grundsätzlich steuerpflichtigen Einkommens vollständig steuerfrei gestellt sind. Erforderlich ist, dass der „Vorzug“ (das Privileg) von besonderen, an die Ansässigkeit anknüpfenden Voraussetzungen abhängig ist. Der Vorzug gegenüber der allgemeinen Besteuerung darf daher nicht an sachliche, sondern muss an persönliche Kriterien gebunden sein (so auch BMF-Schreiben vom 22.12.2023). Es muss ‑ in Abgrenzung zur allgemeinen Besteuerung ‑ ein Vorzug sein, der den im Wegzugsstaat lebenden Bürgern dieses Staates nicht zugänglich ist.
- Die erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht gemäß § 2 AStG verletzt weder das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot noch den allgemeinen Gleichheitssatz.
- § 2 AStG ist mit den unionsrechtlichen Grundfreiheiten, insbesondere mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar.