Mit Beschluss vom 10. April 2025 (II B 54/24) hat der BFH entschieden, dass ernstliche Zweifel bestehen, ob die Verlängerung der Nachbehaltensfrist von fünf auf zehn Jahre gem. § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG auf Erwerbsvorgänge anwendbar ist, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 01.07.2021 erfolgt sind.
Aus diesem Grund sei als Resultat der summarischen Prüfung die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung zu gewähren.
Im vorliegenden Fall entstand die Antragstellerin, eine GmbH, durch Formwechsel im Jahr 2023 aus einer im Jahr 2015 gegründeten OHG. Gesellschafter der Antragstellerin waren A, B und C. Im Jahr 2018 verpflichtete sich eine aus denselben Gesellschaftern bestehende KG zur Einbringung zweier Grundstücke in die Antragstellerin, zu diesem Zeitpunkt noch in der Rechtsform einer OHG. Das Finanzamt erkannte den Rechtsvorgang nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG als steuerfrei an, unter der Bedingung, dass die gewährte Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit entfällt, wenn sich der Anteil der Gesamthänder innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks vermindert (Nachbehaltensfrist).
Mit dem Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12. Mai 2021 verlängerte der Gesetzgeber die Nachbehaltensfrist von fünf auf zehn Jahre. Dies gelte lt. Finanzamt nach der Übergangsregelung der § 23 Abs. 18 sowie Abs. 24 GrEStG auch für die Antragstellerin, da die Frist von 5 Jahren vor dem Stichtag 01.07.2021 noch nicht abgelaufen gewesen sei. Weiterhin sah das Finanzamt den Formwechsel im Jahr 2023 als rückwirkendes Ereignis an und setzte die Grunderwerbsteuer mit Änderungsbescheid neu fest. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung seitens der Antragstellerin lehnte das Finanzamt ab. Nach Zahlung der Grunderwerbsteuer stellte die GmbH einen Antrag auf Aufhebung der Vollziehung beim FG Düsseldorf, das diesem stattgab, da Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestanden. Gegen diese Entscheidung legte das Finanzamt Beschwerde ein, da es der Ansicht war, dass die Übergangsregelung auf den Erwerbsvorgang von 2018 Anwendung findet.
Der BFH entschied zugunsten der Antragstellerin und bestätigte die Entscheidung des FG, die Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids vom 22.11.2023 aufzuheben. Die Beschwerde des Finanzamts wurde als unbegründet zurückgewiesen, da ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. Diese ergeben sich aus den widersprüchlichen Übergangsregelungen in § 23 Abs. 18 und Abs. 24 GrEStG bzgl. einer Anwendung der verlängerten Nachbehaltensfrist von zehn Jahren auf den Erwerbsvorgang von 2018. Der BFH stellte fest, dass die verlängerte Frist nur auf Erwerbsvorgänge anwendbar ist, die nach dem 30.06.2021 stattfinden, was vorliegend nicht der Fall war. Die ursprünglich fünfjährige Nachbehaltensfrist war bereits abgelaufen, als der Formwechsel 2023 stattfand, sodass die Steuerbefreiung nicht rückgängig gemacht werden kann.