Mit Urteil vom 9. Dezember 2024 (6 K 1772/20 K,G,F) hat das FG Düsseldorf entschieden, dass bei einem unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerb im Sinne des § 8c KStG der zeitanteilige Verlust der Organgesellschaft bis zum schädlichen Erwerb vom Gesamtbetrag der Einkünfte des Organträgers abziehbar bleibt.
Ferner ist § 10a Satz 10 1. Hs. GewStG in Verbindung mit § 8c KStG nicht auf den unterjährig entstandenen laufenden Gewerbeverlust der Organgesellschaft anzuwenden, sondern nur auf vortragsfähige Fehlbeträge. Darüber hinaus ist ein Antrag nach § 8d KStG auf fortführungsgebundenen Verlustvortrag bei einem Organträger nicht möglich, auch wenn dieser gleichzeitig Organgesellschaft ist (Kettenorganschaft). Die Revision ist beim BFH unter dem Az. I R 11/25 anhängig.
Der Sachverhalt lässt sich wie folgt vereinfachend zusammenfassen: Im Streitjahr 2017 kam es zu einen unterjährigen schädlichen Anteilseignerwechsel im Sinne des § 8c Abs. 1 KStG auf Ebene des obersten (inländischen) Organträgers (MG). Daraus folgten mittelbare schädliche Anteilseignerwechsel bezogen auf Ebene der darunter befindlichen Gesellschaften. Die Tochtergesellschaft (TG) – Organgesellschaft der MG und Organträger der EG – erzielte Verluste bis zum unterjährigen schädlichen Anteilseignerwechsel. Die Enkelgesellschaft (EG) – Organgesellschaft der TG – erzielte unterjährig hingegen Gewinne.
Käme es vor der Anwendung des § 8c KStG zunächst zu einer unterjährigen vertikalen Ergebnissaldierung in der Organschaftskette, d. h. Verrechnung des Einkommens der Organgesellschaften, hätten im Streitfall auf Ebene der MG keine Verluste mehr vorgelegen, die der Verlustkürzung des § 8c KStG unterlägen hätten. Die Klägerin beruft sich für diese Sichtweise auf das BFH-Urteil vom 30.11.2011 (Az. I/R 14/11), wonach ein unterjährig erzielter Gewinn zunächst mit nicht genutzten Verlusten verrechnet werden kann, bevor § 8c KStG zur Anwendung kommt.
Das FG Düsseldorf teilte die Auffassung der Klägerin. Bis zum schädlichen Anteilseignerwechsel seien die unterjährigen Einkommen der Organgesellschaften beim Organträger zu berücksichtigen. Grund sei das Telos des § 8c KStG. Die Verluste, die bis zum Zeitpunkt des schädlichen Erwerbs entstanden sind, entfielen auf die alte wirtschaftliche Identität der Gesellschaft und das alte wirtschaftliche Engagement des bisherigen Anteilseigners. Die teleologische Auslegung betone eine zeitliche Zäsur im Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs. Diesen, dem zuvor genannten BFH-Urteil entsprechenden Grundgedanken übertragt das FG auf den vorliegenden Fall des schädlichen Beteiligungserwerb bei einer Organschaft.
Auch im zweiten Streitpunkt bekam die Klägerin Recht. § 8c KStG sei auf laufende Gewerbeverluste nicht anzuwenden, da der Wortlaut des § 10a GewStG die Anwendbarkeit auf Fehlbeträge begrenze. Gewerbesteuerliche Fehlbeträge könnten aber nur mit Ablauf des Wirtschaftsjahres entstehen, nicht aber unterjährig.
Die Klage wurde jedoch insoweit abgewiesen, als die Feststellung von fortführungsgebundenen vororganschaftlichen Verlust- und Zinsvorträgen nach § 8d KStG auf Ebene des Zwischenorganträgers TG begehrt wurde. Das FG Düsseldorf folgte der Ansicht, dass die Organträgereigenschaft der TG eine Anwendung von § 8d KStG nach dem Gesetzeswortlaut ausschließt. Dies gelte auch im Fall eines Zwischenorganträgers, der zugleich Organgesellschaft sei.
Hinweis: Die Finanzverwaltung vertritt die abweichende Auffassung, dass die negativen Einkommen der Organgesellschaft und des Organträgers bei einem unterjährigen Beteiligungserwerb jeweils vor der Einkommenszurechnung auf Ebene der Organgesellschaft bzw. des Organträgers (anteilig) zu kürzen sind (BMF-Schreiben vom 28.11.2017, Rz. 37). Die Grundsätze sollen entsprechend für gewerbesteuerliche Zwecke bei Anwendung des § 10a Satz 10 GewStG gelten (gleich lautende Ländererlasse vom 29.11.2017). Die Entscheidung des FG zur (Nicht-)Anwendbarkeit des § 8d KStG bei einem Zwischenorganträger entspricht hingegen der Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben vom 18.03.2021, Rz. 41).