Der BFH hat in drei Verfahren entschieden, dass er die Vorschriften des Ertragswertverfahrens, die nach dem sog. Bundesmodell in elf Ländern für die Bewertung von Wohnungseigentum als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ab dem 01.01.2025 herangezogen werden, für verfassungskonform hält (II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25).
Mit Urteil v. 10.04.2018 (1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12) hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die damals geltenden Einheitswerte für verfassungswidrig erklärt, woraufhin der Gesetzgeber das Grundsteuerreformgesetz v. 26.11.2019 erlassen hatte, auf dessen Grundlage u.a. das Ertragswertverfahren im Rahmen des Bundesmodells für die Bewertung von Wohnungseigentum als Ausgangswert für die Berechnung der Grundsteuer ab dem 01.01.2025 neu geregelt wurde.
Geklagt hatten Wohnungseigentümer aus Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Berlin. Das Finanzamt hatte in allen drei Fällen den jeweiligen Grundsteuerwert zum Stichtag 01.01.2022 auf Basis des Ertragswertverfahrens (§§ 249 Abs. 1 Nr. 4, 250 Abs. 2 Nr. 4, 252 Satz 1 BewG) berechnet. Der festgestellte Grundsteuerwert wurde dann der Festsetzung der Grundsteuer ab 01.01.2025 durch die jeweilige Kommune zu Grunde gelegt. Nachdem die nach erfolglos durchgeführten Einspruchsverfahren angerufenen Finanzgerichte jeweils die Klagen als unbegründet zurückgewiesen hatten, machten die Kläger in den Revisionsverfahren vor dem BFH erneut jeweils umfangreiche Verstöße gegen das Grundgesetz geltend.
Der BFH bestätigte nun die Auffassungen der Vorinstanzen, da er nicht von der Verfassungswidrigkeit der in den Streitfällen anzuwendenden Regelungen überzeugt ist. Eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG komme daher nicht in Betracht.
Die gesetzlichen Regelungen seien sowohl formell als auch materiell verfassungsgemäß: Insbesondere stand dem Bund in formeller Hinsicht nach Aussage des BFH die Gesetzgebungskompetenz für die Neuregelungen zu. Materiell gesehen ist der BFH nicht davon überzeugt, dass die Vorschriften des Ertragswertverfahrens gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen. Der Gesetzgeber habe ein Bewertungssystem geschaffen, das konzeptionell einer Verkehrswertorientierung folgt und darauf angelegt ist, im Durchschnitt aller zu bewertenden Objekte den „objektiviert-realen Grundstückswert“ innerhalb eines Korridors des gemeinen Werts annäherungsweise zutreffend zu erfassen. Nach Auffassung des BFH hat daher der Gesetzgeber hinsichtlich des Ertragswertverfahrens seinen Spielraum bei der Abwägung der mit dem Bewertungskonzept verfolgten Ziele mit den damit notwendig verbundenen Ungleichheiten nicht überschritten. Insbesondere durfte der Gesetzgeber dem durch das BVerfG vorgegebenen Ziel, einen erneuten „Bewertungsstau“ zu vermeiden, indem die künftigen periodischen Fortschreibungen automatisiert durchgeführt werden, eine hohe Bedeutung beimessen.
Die drei aktuellen Entscheidungen sind auch für Wohnungseigentümer in den Ländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen von Bedeutung, da diese Länder ebenfalls das „Bundesmodell“ verwenden. Für Wohnungseigentümer in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben die Entscheidungen hingegen keine Konsequenzen, da diese Länder eigene Grundsteuermodelle verwenden.