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      Das Urteil des BFH befasste sich mit der Frage, ob der Kläger, ein Metallbauunternehmer, die in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG schuldet, obwohl die Gefährdung des Steueraufkommens bereits im Streitjahr beseitigt war.

      Der Kläger betreibt ein Metallbauunternehmen als Einzelunternehmer und ist Organträger der B GmbH und der C GmbH. Die B GmbH führte für die D AG Stahlbau-Arbeiten durch und erteilte zunächst 19 Abschlagsrechnungen mit Umsatzsteuerausweis. Am 12. März 2010 folgte eine Schlussrechnung, in der die auf die Abschlagszahlungen geleisteten Umsatzsteuern nicht abgesetzt wurden. Die E GmbH, die das Bauprojekt als Ingenieurbüro für die D AG betreute, korrigierte diese Rechnung am 22. April 2010 durch handschriftliches Durchstreichen aller Beträge und indem sie neben „erbrachter Leistungswert“ den Betrag von …€ notierte. Der von der E-GmbH korrigierten Schlussrechnung ist ein „Zahlungsfreigabeformular“ angeheftet. Die D AG nahm daraufhin lediglich den korrekten Vorsteuerabzug vor.

      Der BFH entschied, dass der Kläger zu Unrecht nach § 14c Abs. 1 UStG in Anspruch genommen worden sei.

      Nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG schulde der Unternehmer, der in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen hat (unrichtiger Steuerausweis), auch den Mehrbetrag. Unionsrechtliche Grundlage hierfür sei Art. 203 MwStSystRL, wonach die Mehrwertsteuer von jeder Person geschuldet wird, die diese Steuer in einer Rechnung ausweist.

      Der Aussteller einer Rechnung, in der ein Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen ist, schulde diesen Betrag unabhängig von einem Verschulden, wenn eine Gefährdung des Steueraufkommens vorliege (EuGH-Urteil Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Lublinie (Betrug eines Mitarbeiters) vom 30. Januar 2024 - C-442/22, Rz. 25).

      Sei dagegen eine solche Gefährdung ausgeschlossen, finde Art. 203 MwStSystRL keine Anwendung. Würde man, obwohl keine Gefährdung des Steueraufkommens besteht, einem Lieferer die Erstattung der rechtsgrundlos entrichteten Mehrwertsteuer verwehren, liefe dies darauf hinaus, ihm unter Missachtung des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer eine Steuerlast aufzuerlegen.

      Die für eine Berichtigung des unberechtigten Steuerausweises erforderliche Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens komme in Betracht, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist (s. § 14c Abs. 2 Satz 4 UStG zum unberechtigten Steuerausweis; BFH-Beschluss vom 3. November 2016 - V B 81/16).

      Die Berichtigung wirke zu dem Zeitpunkt, zu dem eine bestehende Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt sei. Auf den Zeitpunkt der Berichtigungsbeantragung beim Finanzamt oder den einer Rechnungsberichtigung komme es hierbei nicht an.

      Sei eine Gefährdung des Steueraufkommens durch Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug völlig ausgeschlossen, weil dieses Recht dem Empfänger der Rechnung von der Finanzverwaltung endgültig versagt wurde, ginge es über dasjenige hinaus, was erforderlich sei, um das mit Art. 203 MwStSystRL verfolgte Ziel des Ausschlusses einer Gefährdung des Steueraufkommens zu erreichen, wenn die Berichtigung der zu Unrecht in einer Rechnung ausgewiesenen Mehrwertsteuer von der Bedingung abhängig gemacht würde, dass diese Rechnung berichtigt worden sei. 

      Wurde beim Rechnungsempfänger kein Vorsteuerabzug durchgeführt, sei nach zutreffender Auffassung der Finanzverwaltung der nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldete Betrag beim Rechnungsaussteller für den Zeitraum zu berichtigen, in dem die Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG entstanden sei (Abschn. 14c.2 Abs. 5 Satz 8 UStAE). Für § 14c Abs. 1 UStG könne insoweit schon deshalb nichts anderes gelten, weil Art. 203 MwStSystRL die in § 14c Abs. 1 und 2 UStG vorgenommene Unterscheidung in den unrichtigen und den unberechtigten Steuerausweis nicht kenne.

      Im Streitfall sei die ursprünglich durch den unrichtigen Steuerausweis hervorgerufene Gefährdung noch im Jahr 2010 vollständig und endgültig beseitigt worden. Dies sei insbesondere erfolgt durch die Streichungen der E GmbH am 22. April 2010 und die Tatsache, dass die D AG den Vorsteuerabzug von Anfang an nur in zutreffender Höhe vorgenommen habe.

      Der BFH führte weiter aus, dass eine Berichtigung der Rechnung auch durch dritte Personen erfolgen könne, die mit der Prüfung der Rechnung beauftragt sind, wenn Aussteller und Empfänger die als Ergebnis der Prüfung erfolgende Berichtigung akzeptieren würden. Die E GmbH sei aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zur Rechnungsberichtigung berechtigt, und die B GmbH habe diese Berichtigung auch akzeptiert.


      Fundstelle: BFH-Urteil XI R 25/23

      News-Kategorie: Rechtsprechung

      Veröffentlichungsdatum: 29.01.2026


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