Mit Urteil vom 25. Februar 2025 (VIII R 32/21) hat der BFH u. a. entschieden, dass Erstattungsbeträge zur Kapitalertragsteuer nach EU-Recht zu verzinsen sind, wenn dem Anteilseigner vom Bundeszentralamt für Steuern die Erstattung der Kapitalertragsteuer ohne Anhaltspunkte, die auf eine missbräuchliche Gestaltung im Einzelfall hindeuten, vorenthalten wird.
Streitig war, ob und in welcher Höhe Ansprüche auf Erstattung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag zu verzinsen sind.
Die Klägerin ist eine in Österreich ansässige Kapitalgesellschaft. Sie war an einer deutschen Aktiengesellschaft (B-AG) beteiligt. Gesellschafterin der Klägerin war eine Stiftung. Die Stiftung war ein gemeinnütziges und von der Körperschaftsteuer befreites Körperschaftsteuersubjekt. Im Streitfall wurde für die 4 Ausschüttungen der B-AG jeweils im März der Jahre 2007, 2008, 2009 und 2011 Kapitalertragsteuer sowie Solidaritätszuschlag einbehalten.
Die Klägerin hatte beim Bundeszentralamt für Steuern einen Antrag auf teilweise Freistellung von der deutschen Abzugsteuer (Freistellungsbescheinigung) unter Berufung auf die Mutter-Tochter-Richtlinie (§ 43b EStG) gestellt. Das Bundeszentralamt für Steuern lehnte die Erteilung der Freistellungsbescheinigung im November 2009 mit Hinweis auf die Anti-Treaty/Directive-Regelung des § 50d Abs. 3 EStG (in der Fassung 2007) zunächst ab. Dagegen erhob die Klägerin Einspruch. Nach ihrer Auffassung spreche die Beteiligungsstruktur – Steuerbefreiung der Stiftung als mittelbare Gesellschafterin – gegen eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Mutter-Tochter-Richtlinie. Daraufhin erteilte das Bundeszentralamt für Steuern zwar im Februar 2010 die Freistellungsbescheinigung, hob diese aber im März 2011 wieder auf und verwies zur Begründung erneut auf die Anti-Treaty/Directive-Regelung.
In der Folgezeit stellte die Klägerin insgesamt vier Anträge auf Erstattung der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags. Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des EuGH in den Rechtssachen Deister Holding und Juhler Holding vom 20. Dezember 2017 (C-504/16 und C-613/16), wonach die (alte) deutsche Anti-Treaty-Shopping-Regelung europarechtswidrig ist, erstattete das Bundeszentralamt für Steuern letztlich die Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag (Auszahlungsdatum 13. August 2018 bzw. 1. Oktober 2018).
Nach den Rückzahlungen beantragte die Klägerin die Festsetzung von Zinsen für den Zeitraum vom jeweiligen Tag des Steuereinbehalts bis zur Auszahlung des jeweiligen Erstattungsbetrags. Das Bundeszentralamt für Steuern lehnte die Anträge ab.
Der BFH gab hingegen der Klägerin recht. Zwar sind nach unilateralem deutschen Recht die Nachzahlung und Erstattung von Steuerabzugsbeträgen wie der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags nicht zu verzinsen. Allerdings ergibt sich nach dem Unionsrecht eine Verzinsungspflicht von Erstattungsbeträgen (gemäß der Mutter-Tochter-Richtlinie) zur Kapitalertragsteuer, wenn dem Anteilseigner vom Bundeszentralamt für Steuern die Erstattung der Kapitalertragsteuer unter Bezugnahme auf die Anti-Treaty/Directive-Regelung des § 50d Abs. 3 EStG 2007 ohne Anhaltspunkte, die auf eine missbräuchliche Gestaltung im Einzelfall hindeuten, vorenthalten wird. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH bestehe ein Verzinsungsanspruch, wenn ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen die Vorschriften des Unionsrechts eine Steuer erhoben hat. Dies gelte nicht nur in Fällen, in denen der Unionsrechtsverstoß im Wege einer Klage verfolgt und die Erstattung der unionsrechtswidrig erhobenen Steuern gerichtlich durchgesetzt werde. Es genüge auch die Abwehr des Unionsrechtsverstoßes im Rahmen eines (zwischenzeitlich ruhenden) Einspruchsverfahrens. Entscheidend und ausreichend sei, dass die Vorenthaltung der Erstattungsbeträge auf einer unionsrechtswidrigen Auslegung oder Anwendung der maßgeblichen nationalen Regelungen beruhte.
Da es an einer unionsrechtlichen Regelung fehle, seien die Bedingungen für die Zahlung solcher Zinsen ‑‑ insbesondere den Zinssatz und die Berechnungsmethode für die Zinsen – nach der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten zu bestimmen. Dabei müsse beachtet werden, dass die gezahlten Zinsen den Gesamtzeitraum abdecken, der je nach Lage des Falles zwischen dem Tag, an dem der Betroffene den fraglichen Geldbetrag entrichtet hat oder hätte erhalten sollen, und dem Tag liegt, an dem dieser ihm erstattet oder an ihn entrichtet wurde.
Daher müsse für den Beginn des Zinslaufs danach unterschieden werden, ob zuvor eine Freistellungsbescheinigung vorgelegen hat:
Bei reinen Erstattungsfällen – d. h. ohne ein vorheriges Freistellungsbescheinigungsverfahren – beginnt der Zinslauf drei Monate nach der Einreichung eines formal ordnungsgemäßen Erstattungsantrags (als angemessene behördliche Bearbeitungsfrist).
Wird eine zunächst erteilte Freistellungsbescheinigung unter Bezugnahme auf die Anti-Treaty/Directive-Regelung vom Bundeszentralamt für Steuern widerrufen, ohne dass Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Gestaltung vorliegen, beginnt der Zinslauf mit dem Tag des Einbehalts der Kapitalertragsteuer.
In beiden Fällen endet der Zinslauf mit dem Tag der Auszahlung des Erstattungsbetrags.
Zur Höhe des Zinssatzes stellt der BFH fest, dass der allgemeine Zinssatz nach der deutschen Abgabenordnung – der für den relevanten Zinslauf gilt – anzuwenden ist (nach damaliger Rechtslage 0,5 % pro Monat). Dabei erfolgt keine Begrenzung auf volle Zinsmonate, sondern eine taggenaue Ermittlung.