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BFH: Schenkungsteuerbefreiung bei Einlage eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR

Nach dem BFH-Urteil vom 04.06.2025 (II R 18/23) wird ein Ehegatte durch die unentgeltliche Übertragung eines Familienheims durch den anderen Ehegatten auf eine GbR, an der beide Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind, in Höhe des hälftigen Werts des Familienheims schenkungssteuerrechtlich bereichert. Auch der Erwerb von Gesamthandseigentum an einem Familienheim wird von der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG erfasst.

Die Ehegatten waren zu je 50% Gesellschafter einer GbR. Sie vereinbarten, dass das im Alleineigentum der Ehefrau stehende und von den Eheleuten zu eigenen Wohnzwecken genutzte bebaute Grundstück in das Gesellschaftsvermögen der GbR übertragen wird. Die zugunsten des Ehemanns bewirkte Berechtigung an dem Grundstück bezeichneten die Vertragsparteien als unentgeltliche ehebedingte Zuwendung der Ehefrau an ihren Ehemann. Die GbR wurde unter Nennung der Ehegatten als Gesellschafter als Eigentümerin des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen. In der Schenkungserklärung beantragte der Ehemann für den Erwerb die Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG. Das Finanzamt sah die Steuerbefreiung nicht als einschlägig an und lehnte einen Einspruch gegen den Steuerbescheid ab.

Aus Sicht des BFH lag eine freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten in Höhe des hälftigen Grundstücksanteils nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor. Schenkungsteuerrechtlich sind die Gesellschafter als Gesamthänder als vermögensmäßig bereichert anzusehen und nicht die GbR als Gesamthand. Denn der BFH hat bereits entschieden, dass die Rechtsprechung des BGH zur Teilrechtsfähigkeit einer (Außen-)GbR nicht der schenkungsteuerrechtlichen Einordnung entgegensteht, bei einer Zuwendung an eine Gesamthandsgemeinschaft die Gesamthänder ‑‑und nicht die Gesamthandsgemeinschaft‑‑ als Bereicherte anzusehen (BFH-Urteil vom 05.02.2020, II R 9/17, BStBl II 2020, 658, Rz 17 ff., für eine KG). Der Erwerb des Gesamthandseigentumes in der Form des Familienheims wird von der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG erfasst. Zuwendungen, die den engeren Kern der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft berühren, sind schenkungsteuerrechtlich privilegiert. 

Fundstelle: BFH-Urteil II R 18/23 

News-Kategorie: Rechtsprechung