BFH: Abzug ausländischer Steuern im gewerbesteuerlichen Organkreis
Der BFH hat mit Urteil I R 16/20 vom 16.10.2024 entschieden, dass ausländische Quellensteuern auf Dividendeneinkünfte einer inländischen Organgesellschaft nicht isoliert bei der Ermittlung des Gewerbeertrags im Organkreis nach § 34c Abs. 2 EStG abgezogen werden können, wenn für körperschaftsteuerliche Zwecke die Dividendeneinkünfte steuerfrei sind.
Im Streitfall bezog die AG (als Organgesellschaft einer inländischen Holdinggesellschaft als Organträger) im Streitjahr 2007 über einen Investmentfonds Dividenden von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften. Es handelte sich ausschließlich um Streubesitzanteile (Beteiligungsquote unter 10 %). Die ausländischen Dividenden unterlagen in den Ansässigkeitsstaaten der ausschüttenden Kapitalgesellschaften jeweils einem Quellensteuerabzug. Das Finanzamt erfasste die ausländischen Streubesitzdividenden (einschließlich der ausländischen Quellensteuern) bei der Ermittlung des körperschaftsteuerrechtlichen Einkommens der AG. Bei der klagenden Holdinggesellschaft wurden die Dividenden nach der Zurechnung des Einkommens der AG gem. § 8b Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 KStG zu 95 % von der Körperschaftsteuer freigestellt. § 8b Abs. 4 KStG (volle Besteuerung von Streubesitzdividenden) war im Streitjahr 2007 noch nicht anwendbar. Die Klägerin versuchte die ausländischen Quellensteuern auf die Streubesitzdividenden mit Wirkung auf den für den Organkreis zusammenzurechnenden und gegenüber ihr festzusetzenden Gewerbeertrag nach § 34c Abs. 2 GewStG abzuziehen.
Der BFH lehnt wie das FG einen solchen Abzug ab. Zum einen stellt § 7 Satz 1 GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags auf den nach körperschaftsteuerlichen Grundsätzen ermittelten Gewinn ab, so dass kein Raum für einen spezifisch gewerbesteuerlichen Abzug ausländischer Quellensteuer bleibe. Außerdem kommt es im Organkreis aufgrund der Anwendung von § 8b Abs. 1 KStG (bei der Ermittlung des körperschaftsteuerrechtlichen Einkommens der Organträgerin, § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG) zu einer ertragsteuerlichen Steuerfreistellung, was den begehrten Abzug ausschließe. Denn nach § 34c Abs. 2 EStG kann die ausländische Steuer auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte nur dann abgezogen werden, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind. Diesem Ergebnis steht nach Darstellung des BFH auch Unionsrecht nicht entgegen.
Hinweis: nach Einführung von § 8b Abs. 4 KStG sollte die Thematik weiterhin für Fälle Relevanz haben, in denen die Beteiligungshöhe zwischen 10 und unter 15 % liegt (Anwendung des körperschaftsteuerlichen Schachtelprivilegs gem. § 8b Abs. 1 und 5 KStG, nicht jedoch des gewerbesteuerlichen nach § 9 Nr. 2a oder 7 GewStG) .
Fundstelle: BFH-Urteil I R 16/20
News-Kategorie: Rechtsprechung
Veröffentlichungsdatum: 13.03.2025
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