• 1000

BFH: Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums

Mit Urteil vom 17.10.2024 (III R 1/23) hat der BFH entschieden, dass die erweiterte Grundstückskürzung § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums nicht zu gewähren ist.

Die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft, hatte zum Unternehmenszweck den Erwerb, die Verwaltung (namentlich die Vermietung und Verpachtung) und die Veräußerung von Grundbesitz einschließlich der Durchführung von Baumaßnahmen auf fremdem Grundbesitz. Im Streitjahr veräußerte die Klägerin ihren gesamten Grundbesitz mit Wirkung „ab Beginn des 31.12.2016“.

Der BFH versagte die erweiterte Grundstückskürzung für das Streitjahr. Veräußert eine Kapitalgesellschaft ihren gesamten Grundbesitz einen Tag vor Ablauf des Erhebungszeitraums ("zu Beginn des 31.12."), könne sie die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht in Anspruch nehmen, da sie in diesem Fall nicht ausschließlich grundstücksverwaltend tätig war.

Die in der Norm genannte Verwaltung eigenen Kapitalvermögens sei nur dann unschädlich, wenn sie neben der Verwaltung eigenen Grundbesitzes stattfindet, nicht aber, wenn sie vor Beginn oder nach dem Ende einer begünstigten Grundstücksverwaltung die alleinige Tätigkeit darstelle. Der Begriff der Ausschließlichkeit sei gleichermaßen qualitativ, quantitativ sowie zeitlich zu verstehen. In zeitlicher Hinsicht müsse der Unternehmer während des gesamten Erhebungszeitraums der begünstigten Tätigkeit nachgehen. Wird nur während eines Teils des Erhebungszeitraums eine nicht begünstigte Tätigkeit ausgeübt, entfallen für den gesamten Erhebungszeitraum die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung.

Da die Klägerin als Kapitalgesellschaft über den Verkaufszeitpunkt hinaus fortbestand, dauerte auch ihre sachliche Gewerbesteuerpflicht über diesen Tag hinaus an und sei der Erhebungszeitraum (Kalenderjahr) nicht abgekürzt gewesen. Damit sei die Klägerin an einem Tag des Erhebungszeitraums (31.12.2016) nicht der begünstigten Tätigkeit nachgegangen. Eine sogenannte technische Ausnahme (Veräußerung zum 31.12., 23:59 Uhr) liegt laut BFH nicht vor.

Fundstelle: BFH-Urteil III R 1/23 v. 17.10.2024 (BFH)

News-Kategorie: Rechtsprechung