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Steuerliches Investitionssofortprogramm im Bundesgesetzblatt verkündet

Das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm (StInvSofortPG) wurde am 18. Juli 2025 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2025, Nr. 161) verkündet. Das Gesetzgebungsverfahren ist damit abgeschlossen. Das StInvSofortPG ist grds. am 19. Juli 2025 in Kraft getreten.

Wesentliche Inhalte des Gesetzes:

Investitions-Booster

  • Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven Abschreibung für Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter (§ 7 Abs. 2 EStG)
  • Höchstens das Dreifache der linearen AfA, max. 30 %
  • Anschaffung / Herstellung nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028
  • Erstmalige Anwendung im VZ 2025

Senkung der Körperschaftsteuer

  • Schrittweise Senkung der Körperschaftsteuer ab 2028 (zeitlich anknüpfend an das Auslaufen des Investitions-Boosters) (§ 23 Abs. 1 KStG)
  • Absenkung des Körperschaftsteuersatzes von 15 auf zehn Prozent in fünf Schritten
    • VZ 2028 = 14 Prozent
    • VZ 2029 = 13 Prozent
    • VZ 2030 = 12 Prozent
    • VZ 2031 = 11 Prozent
    • ab VZ 2032 = 10 Prozent

Thesaurierungsbesteuerung

  • Absenkung des Einkommensteuersatzes im Fall der Thesaurierung von Gewinnen (nicht entnommene Gewinne) mit dem Ziel einer „Belastungsneutralität zwischen Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften“ (zeitlich anknüpfend an das Auslaufen des Investitions-Boosters) (§ 34a Abs. 1 Satz 1 EStG)
  • Absenkung in drei Stufen von derzeit 28,25 auf 25 Prozent 
    • VZ 2028 und 2029 = 27 Prozent
    • VZ 2030 und 2031 = 26 Prozent
    • ab VZ 2032 = 25 Prozent

E-Fahrzeuge

  • Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu angeschaffte, betrieblich genutzte, rein elektrisch betriebene Fahrzeuge (E-Autos) mit fallenden Staffelsätzen (§ 7 Abs. 2a EStG)
    • Für Anschaffungen nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028
    • 75 Prozent im Jahr der Anschaffung, 10 Prozent im ersten darauf folgenden Jahr,
      5 Prozent im zweiten darauf folgenden Jahr, 5 Prozent im dritten darauf folgenden Jahr,
      3 Prozent im vierten darauf folgenden Jahr und 2 Prozent im fünften darauf folgenden Jahr
    • Erstmalige Anwendung im VZ 2025
  • Erhöhung der Bruttolistenpreisgrenze für betrieblich genutzte, reine Elektrofahrzeuge (E-Dienstwagen) von 70.000 auf 100.000 Euro (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG); erstmalige Anwendung für Kraftfahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft werden

Forschungszulage

  • Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage von derzeit zehn auf zwölf Millionen Euro für nach dem 31. Dezember 2025 entstandene förderfähige Aufwendungen (§ 3 Abs. 5 FZulG)
  • Ausweitung der förderfähigen Aufwendungen auf zusätzliche Gemein- und sonstige Betriebskosten, wenn diese förderfähigen Aufwendungen im Rahmen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens, welches nach dem 31. Dezember 2025 begonnen hat, entstanden sind (§ 3 Abs. 3a FZulG)
    • Berücksichtigung ausschließlich in Form eines pauschalen Betrages in Höhe von 20 Prozent der anderen im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen.
  • Anhebung des förderfähigen Werts der geleisteten Arbeitsstunde (Eigenleistung) von derzeit 70 Euro auf 100 Euro (§ 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 FZulG).

Fundstelle: BGBl. I 2025 Nr. 161

News-Kategorie: Gesetzgebung