• 1000

BFH: Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für Out of Home-Werbung

Mit Urteil vom 17.10.2024 (III R 33/22) hat der BFH Stellung genommen zur gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung von Aufwendungen für Out of Home-Werbung.

Die Klägerin ist eine Spezialagentur für die Nutzung von Werbeträgerflächen. Sie war im Bereich der Beratung für Außenwerbung und Vermittlung von Werbeträgern im Außenbereich (Out of Home-Werbung) tätig. Als Spezialagentur beriet sie ihre Kunden bei der Konzeption von Außenwerbekampagnen und begleitete die praktische Umsetzung der jeweiligen Kampagne. Sie erarbeitete Vorschläge zur Durchführung einer Werbemaßnahme in Absprache mit dem jeweiligen Kunden (Mediaplanung). Die Überlassung von Werbeträgern (z. B. Großflächen, Plakatwänden etc.) sowie von digitalen Werbeflächen (Infoscreens) gehörte nicht zu ihrem Geschäftszweck. Nach Genehmigung durch den Kunden buchte die Klägerin als Teil ihrer Dienstleistung bei verschiedenen Werbeträgeranbietern unterschiedliche Werbeträgerflächen für einen begrenzten Zeitraum. Die Auswahl der konkreten Werbeträger erfolgte grundsätzlich durch den Werbeträgeranbieter.

Der Werbeträgeranbieter kümmerte sich um das Anbringen der Außenwerbung, die Pflege, das Ausbessern und Erneuern bei Beschädigungen während der vereinbarten Aushangzeit und die Dokumentation des Leistungserfolges durch Anfertigung von entsprechendem Bildmaterial beziehungsweise Bestätigung der Anzahl der tatsächlichen Werbeträger, Orte und Aushangzeiten.

Die Flächen, auf denen die Werbeträger errichtet oder an denen sie befestigt waren, standen im Eigentum von Städten, Gemeinden, Verkehrsunternehmen oder sonstigen Grundstückseigentümern. Die Klägerin unterhielt keine direkten Vertragsbeziehungen zu diesen Eigentümern. Diese kontrahierten vielmehr regelmäßig mit den Werbeträgeranbietern, welche dann auf den Flächen die jeweiligen Werbeträger aufstellten oder anbrachten. Die Werbeträger selbst standen im Eigentum der einzelnen Anbieter.

Die Aufwendungen der Klägerin wurden gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d und Buchst. f GewStG anteilig hinzugerechnet.

Der BFH gab der Klägerin Recht. Es lägen weder die Voraussetzungen für eine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung der Aufwendungen für die Überlassung der Werbeträger nach § 8 Nr. 1 Buchst. f  noch nach Buchst. d GewStG vor.

Die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten nach § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG setze subjektive Rechte an unkörperlichen Gütern mit selbständigem Vermögenswert voraus, die eine Nutzungsbefugnis enthalten und an denen eine geschützte Rechtsposition (ein Abwehrrecht) besteht. Kann eine mit der Mediaplanung beauftragte Spezialagentur aus ihren Verträgen mit den Werbeträgeranbietern keine Ansprüche ableiten, die über die Erfüllung der Verpflichtung zum Sichtbarmachen von Werbung hinausgehen und eine Abwehrbefugnis gegenüber Dritten beinhalten, fehle es an einer solchen Rechteüberlassung.

Für die rechtliche Zuordnung von Verträgen, die Werbung mit digitalen oder analogen Werbeträgern zum Gegenstand haben, zum Vertragstyp Werkvertrag oder Mietvertrag sei entscheidend, ob die Vertragsparteien als Hauptleistungspflicht ein vom Anbieter mit dem Werbeträger zu erzielendes Arbeitsergebnis oder das Zur-Verfügung-Stellen des Werbeträgers zur Nutzung durch den Kunden vereinbart haben. Bei digitaler Werbung stehe regelmäßig nicht die Benutzung der digitalen Fläche, sondern eine mit der digitalen Fläche vom Anbieter zu erbringende Werbeleistung im Vordergrund. Übernimmt der Anbieter von analogen Werbeträgern neben der Pflicht zur Anbringung der Werbemittel gewichtige auf den Werbeerfolg bezogene Pflichten, könne dies zur Einordnung des Vertrags als Werkvertrag führen.

Fundstelle: BFH-Urteil III R 33/22 v. 17.10.2024 (BFH)

News-Kategorie: Rechtsprechung