Das BMF hat einen Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) veröffentlicht. In verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts habe sich fachlich gebotener Gesetzgebungsbedarf ergeben (insb. Anpassungen an EU-Recht und Rechtsprechung, Regelung von Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Fehlerkorrekturen). Besonders hervorzuheben sind die Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft, die Anhebung des AO-Zinssatzes auf 3,6% p.a., eine Regelung zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück, Erleichterungen bei der Quellensteuerentlastung bei Rechteüberlassungen in Kleinbetragsfällen, Erleichterungen beim Abschluss des Lohnsteuerabzugs, die Anhebung des beihilferechtlichen Höchstwerts bei der Forschungszulage sowie Neuregelungen zum Side-by-Side-Safe-Harbour und UPE-Safe-Harbour im Mindeststeuergesetz.
Der Referentenentwurf wurde den Verbänden zur Stellungnahme bis zum 12.06.2026 zugesendet. Die Kabinettbefassung ist für den 01.07.2026 vorgesehen. Danach könnte der Regierungsentwurf dem parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren zugeführt werden.
Die wesentlichen geplanten Gesetzesänderungen sind:
Einkommensteuergesetz
- Einführung einer gesetzlichen Regelung für die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Grund+Boden und Gebäude) insbesondere zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung des Gebäudes (§ 6f EStG-E); gesetzliche Regelung zur Bereitstellung einer Arbeitshilfe der Finanzverwaltung zur vereinfachten Aufteilung eines Gesamtkaufpreises (qualifizierte Schätzung, die widerlegt werden kann) entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis (§ 6f Abs. 3 EStG-E); erstmalige Anwendung für bebaute Grundstücke, die auf Grund eines nach dem Tag der Verkündung des JStG 2026 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichgestellten Rechtsakts angeschafft wurden (§ 52 Abs. 14b EStG-E)
- Quellensteuerentlastung (§ 50c EStG)
- Rechteüberlassungen und vergleichbare Sachverhalten: Anhebung der Freigrenze von 10.000 Euro auf 100.000 Euro (pro Jahr pro Vergütungsgläubiger), bis zu der der Vergütungsschuldner die Möglichkeit hat, unter bestimmten Voraussetzungen (DBA-Entlastungsanspruch), vom Steuerabzug abzusehen, ohne dass vorher ein Entlastungsantrag beim BZSt zu stellen ist (§ 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG-E); erstmalige Anwendung auf Einkünfte, die dem beschränkt Steuerpflichtigen nach dem 31.12.2026 zufließen (§ 52 Abs. 47a Satz 3 EStG-E)
- Ausschluss des Freistellungsverfahrens vom Steuerabzug nach § 50c EStG für beschränkt steuerpflichtige Großaktionäre mit inländischen Beteiligungen von mindestens 10 Prozent in Form von sammel- oder sonderverwahrten Aktien zur Vermeidung von Missbrauchspotentialen in Form der Umgehung der Dividendenbesteuerung (§ 50c Abs. 2 Satz 6 EStG-E); erstmalige Anwendung auf Kapitalerträge, die dem beschränkt Steuerpflichtigen nach dem 31.12.2026 zufließen; die Geltung bereits erteilter Freistellungsbescheinigungen für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG endet spätestens zu diesem Zeitpunkt (§ 52c Abs. 47a Satz 4 EStG-E)
- Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen (§ 50a EStG): Anhebung des Freibetrags bei Darbietungen von 250 Euro auf 500 Euro, d.h. kein Steuerabzug (§ 50a Abs. 2 Satz 3 EStG-E); erstmalige Anwendung ab VZ 2027 (§ 52 Abs. 1 EStG-E)
- Kapitalertragsteuer: Einführung einer Prüfungsbefugnis für die Finanzbehörden, insb. das BZSt, die nach Maßgabe von § 45b EStG (Angaben zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer) und § 45c EStG (Zusammengefasste Mitteilung zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer) an das BZSt zu übermittelnden Angaben dem Grunde und der Höhe nach bei den an der Übermittlung der Angaben beteiligten Verwahr- und Zwischenverwahrstellen zu prüfen (§ 50b EStG-E); Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung des JStG 2026
- Lohnsteuer
- Erste Tätigkeitsstätte: Herabsetzung des maßgeblichen Zeitraums, nach dem von einer dauerhaften Zuordnung des Arbeitnehmenden zu einer Tätigkeitsstätte (aufgrund dienst- oder arbeitsrechtlicher Bestimmungen) auszugehen ist und damit eine erste Tätigkeitsstätte vorliegen kann, von 48 Monaten auf 24 Monate für das Inland; für das Ausland gelten unverändert 48 Monate (§ 9 Abs. 4 Satz 3 EStG-E); erstmalige Anwendung ab VZ 2027 (§ 52 Abs. 1 EStG-E)
- Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit: gesetzliche Festschreibung der bisherigen Verwaltungspraxis zur Ermittlung des maßgebenden Grundlohns für die Berechnung der steuerfreien Zuschläge; neue Definition: Grundlohn ist der "steuerpflichtige und nicht nach § 40 EStG pauschal besteuerte" laufende Arbeitslohn sowie “die nach § 3 Nummer 56 oder 63 EStG steuerfreien Beträge des Arbeitgebers” [zur betrieblichen Altersversorgung] - Reaktion auf BFH-Urteil VI R 11/21 (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG-E); erstmalige Anwendung ab VZ 2027 (§ 52 Abs. 1 EStG-E)
- Abschluss des Lohnsteuerabzugs (§ 41b EStG); erstmalige Anwendung jeweils ab VZ 2028 (§ 52 Abs. 1 EStG-E)
- Möglichkeit zur Änderung der Lohnsteuerbescheinigung künftig bis Ende Februar des Folgejahres anstatt am Ende des Kalenderjahres (§ 41b Abs. 1 Satz 1 EStG-E)
- Elektronische Lohnsteuerbescheinigung: Erweiterung des Bescheinigungskatalogs, um insb. einen weiteren Beitrag zur bürgerfreundlichen Bearbeitung der Steuererklärung zu leisten, und Fortentwicklung des amtlichen Vordrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu einem amtlichen elektronischen Datensatz (§ 41b Abs. 1 Satz 2, 5 EStG-E)
- Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zum Abschluss (und Korrektur) des Lohnkontos und zur Übermittlung rechtlich zulässig geänderter Lohnsteuerbescheinigungen bis Ende Februar des Folgejahres und damit nicht nur wie bislang technisch möglich, sondern künftig auch rechtlich zulässig ohne Angabe von Gründen (§ 41b Abs. 1 Satz 3, 4 EStG-E)
- Streichung des Erfordernisses zur Übermittlung von dem Arbeitnehmer nicht ausgehändigten Lohnsteuerbescheinigungen an das Finanzamt, um Arbeitgeber und Finanzämter zu entlasten (Streichung bisheriger § 41b Abs. 1 Satz 6 EStG)
- Lohnsteuer-Nachschau (§ 42g EStG): Ausweitung des Datenzugriffsrechts auf elektronische (Lohn-)Buchhaltungsunterlagen (§ 42g Abs. 3 Satz 2 und 3 EStG-E); erstmalige Anwendung ab VZ 2027 (§ 52 Abs. 1 EStG-E)
- Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren (§ 39b Abs. 2 EStG): Berücksichtigung der tatsächlich vom Arbeitgeber vom Arbeitslohn einzubehaltenden Sozialversicherungsbeiträge (Beiträge zur Renten-/Kranken-/Pflege- und Arbeitslosenversicherung) anstelle von pauschalen Beträgen, um eine Angleichung zwischen Sozialversicherung und Lohnsteuer zu erreichen (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. a bis c und e EStG-E); erstmalige Anwendung ab 01.01.2030 (§ 52 Abs. 36 Satz 4 EStG-E)
- Elektronischer Datenaustausch zwischen Krankenversicherungsunternehmen, BZSt und Arbeitgebern (§ 39 Abs. 4a EStG): Erweiterung des Kreises der mitteilungspflichtigen Stellen um Einrichtungen, die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V oder eine der Beihilfe oder freien Heilfürsorge vergleichbare Absicherung im Sinne des § 193 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes gewähren (§ 39 Abs. 4a Satz 1 EStG-E); erstmalige Anwendung ab 01.01.2030 (§ 52 Abs. 36 Satz 4 EStG-E)
- Tarifermäßigung für Veräußerungsgewinne (§ 34 EStG): Erweiterung der nicht begünstigten Bestandteile auf die Fälle, in denen ein Veräußerungsgewinn aus einem Investmentanteil der Teilfreistellung nach § 20 InvStG und der darauf aufbauenden Abzugsbeschränkung in § 21 InvStG unterliegt oder aus einem Spezial-Investmentanteil (§ 49 Abs. 1 InvStG) stammt (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG-E); erstmalige Anwendung ab VZ 2027 (§ 52 Abs. 1 EStG-E)
- Familienleistungen
- Ungekürzte Gewährung der Freibeträge für Kinder und des sog. „Ausbildungsfreibetrags“ für Kinder mit Wohnsitz in EU-/EWR-Staaten - Reaktion auf EuGH-Entscheidung Rs. C-328/20 (§ 32 Abs. 6 Satz 4 EStG-E und § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG-E); Anwendung in allen offenen Fällen (§ 52 Abs. 32 Satz 6, § 52 Abs. 33d EStG-E)
- Anknüpfung des Kindergeldanspruchs von Staatsangehörigen der EU- und EWR-Staaten sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland aufgrund der Freizügigkeitsberechtigung und nicht mehr an die Erzielung inländischer Einkünfte - Reaktion auf EuGH-Entscheidung Rs. (§ 62 Abs. 1a EStG); Anwendung für alle nicht bestandskräftigen Kindergeldfestsetzungen (§ 52 Abs. 49a Satz 2 EStG-E)
Körperschaftsteuergesetz
- Die Regelung zur Geltung des § 8b Abs. 1 bis 5 KStG auch für Sparkassen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, die mittelbar über eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts an einer Körperschaft beteiligt sind (eingefügt durch das Standortfördergesetz), wird ergänzt um die mittelbare Beteiligung auch über „eine nach § 5 KStG steuerbefreite juristische Person des privaten Rechts, die ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung erlangt hat" (§ 8b Abs. 6 Satz 2 KStG-E); erstmalige Anwendung für den VZ 2027, auf unwiderruflichen Antrag auch für frühere VZ (§ 34 Abs. 5 Satz 6, 7 KStG-E)
Forschungszulagengesetz
- Anhebung des beihilferechtlichen Höchstwerts - d.h. der zulässigen Summe der für ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gewährten staatlichen Beihilfen einschließlich der Forschungszulagen pro Unternehmen und Forschungs- und Entwicklungsvorhaben - von 15 Mio. Euro auf 25 Mio. Euro (§ 4 Abs. 3 FZulG-E); Inkrafttreten am 01.01.2026
- Einführung einer Ablaufhemmung zur Verhinderung, dass Anspruchsberechtigte an der erfolgreichen Beantragung der Forschungszulage gehindert sind, wenn die Bescheinigung der Bescheinigungsstelle erst nach Ablauf der für die Forschungszulage geltenden vierjährigen Festsetzungsfrist ausgestellt wird (§ 12 Abs. 2 FZulG-E); Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung mit Geltung für alle am 31.12.2026 noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen (§ 16 Abs. 4 FZulG-E)
Umsatzsteuergesetz
- Neuregelung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft (§ 2c UStG-E)
- Im Wesentlichen entsprechend der bereits bisher geltenden Regelungen, insb. hinsichtlich der Eingliederungsvoraussetzungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG)
- Eintritt der Rechtsfolgen der Organschaft mit Wirkung für die Zukunft jedoch nur auf ausdrückliche Erklärung des Organträgers; Pflicht des Organträgers zur unverzüglichen Erklärung, soweit die Voraussetzungen für eine Organschaft entfallen
- Neu: Einbezug auch von Personengesellschaften in den gesetzlich definierten Kreis der Organgesellschaften entsprechend der Rechtsprechung (EuGH Rs. C-108/14 und C-109/14; BFH-Urteil XI R 17/11)
- Inkrafttreten am 01.07.2028 mit erstmaliger Anwendung ab dem 01.01.2029, wobei die Erklärung des Organträgers ab dem 01.07.2028 übermittelt werden kann; die bisherige Regelung der Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) ist bis zum 31.12.2028 weiterhin anzuwenden
- Unentgeltliche Abgaben / Entnahme: Änderung der Voraussetzungen in Entnahmen „für unternehmensfremde Zwecke“ i.S.d. von der Rechtsprechung entwickelten Drei-Sphären-Theorie; die Entnahme für unternehmensfremde Zwecke umschreibt nunmehr nur den unternehmensfremden (privaten) Bereich und spart die nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S. aus) (§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9a UStG-E); Inkrafttreten am 01.01.2027
- Lieferkettenfiktion bei Warenlieferungen über elektronische Schnittstellen (Marktplätze, Plattformen usw.): Einbezug auch aller Lieferungen an sog. Schwellenerwerber in die Lieferkettenfiktion; dabei handelt es sich um bestimmte Unternehmer und juristische Personen, deren umsatzsteuerrechtliche Behandlung besonderen Regeln unterliegt (§ Abs. 3a Satz 1 UStG-E); Inkrafttreten am 01.01.2027
- Ausnahmeregelung für den Ort bei Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen sowie innergemeinschaftlichen Fernverkäufen (§ 3f UStG-E): Konsolidierung zweier paralleler Regelungen und die Schaffung einer gemeinsamen Regelung zum Ort der genannten Leistungen; laut Gesetzesbegründung keine inhaltlichen Änderungen, jedoch werden die Änderungen zur Bestimmung des Ortes der in § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG genannten Dienstleistungen bzw. innergemeinschaftlicher Fernverkäufe in Artikel 59c der MwStSysRL ebenfalls im neuen § 3f UStG in nationales Recht umgesetzt; Inkrafttreten am 01.01.2027
- Konsignationslager (§ 6b UStG): Anwendung der Konsignationslagerregelung nur noch übergangsweise bis zum 30.06.2029 entsprechend der unionsrechtlichen Vorgaben (§ 6b Abs. 1 UStG-E)
- One-Stop-Shop
- Ausschluss der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) in den Fällen der One-Stop-Shops (besondere Besteuerungsverfahren nach § 18i UStG sowie § 18j UStG) (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f und g UStG-E); Inkrafttreten am 01.01.2027
- Zeitlich begrenzte Regelung, nach der Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte (§ 3g UStG), die nach dem 31.12.2026 und vor dem 01.07.2028 erbracht werden, für Zwecke des § 18j Abs. 1 Nr. 1 UStG als innergemeinschaftliche Fernverkäufe (§ 3c Absatz 1 Satz 2 und 3 UStG) behandelt werden (§ 28 Abs. 7 UStG-E); im Jahr 2028 wird sich eine Folgeregelung anschließen, die den angestrebten neuen Status quo auf anderer Rechtsgrundlage fortführen wird
Investmentsteuergesetz
- Neuregelung des gesetzlichen Vertreters eines Investmentfonds während dessen Abwicklung (§ 3 Abs. 3 InvStG-E); erstmalige Anwendung ab dem Tag nach der Verkündung des JStG 2026 (§ 57 Abs. 13 Satz 1 InvStG-E)
- Neuregelung des Beginns der Abwicklung eines inländischen Investmentfonds (§ 17 Abs. 2 InvStG-E); erstmalige Anwendung ab dem Tag nach der Verkündung des JStG 2026 (§ 57 Abs. 13 Satz 1 InvStG-E)
- Aufnahme einer Regelung zum Verhältnis des fiktiven Veräußerungsgewinns nach § 56 Abs. 2, 3 und 3a InvStG zu Übertragungen nach § 6 Abs. 3 oder Abs. 5 EStG sowie zu Vorgängen des Umwandlungssteuerrechts. In den Fällen von Umstrukturierungen mit Buchwertfortführung soll keine tatsächliche Veräußerung anzunehmen sein, die zu einer sofortigen Besteuerung des (nach § 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG) fiktiven Veräußerungsgewinns oder -verlustes führt (§ 56 Abs. 3b InvStG-E); erstmalige Anwendung auf Fälle , in denen Alt-Anteile nach dem Tag nach der Verkündung des JStG 2026 in ein anderes Betriebsvermögen übertragen oder tatsächlich veräußert werden (§ 57 Abs. 13 Satz 2 InvStG-E)
Mindeststeuergesetz
- Einführung von Regelungen zum Side-by-Side-Safe-Harbour (§ 81a MinStG-E) und UPE-Safe-Harbour (§ 81b MinStG-E) zur Umsetzung von Punkt 5 der vom Inclusive Framework on BEPS am 05.01.2026 angenommenen Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBE-Mustervorschriften; erstmalige Geltung für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2025 beginnen (§ 101 Abs. 5 MinStG-E)
- CbCR-Safe-Harbour (§ 84 MinStG): Verlängerung des Übergangszeitraums (Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31.12.2027 beginnen und vor dem 01.07.2029 enden) zur Umsetzung des Side-by-Side-Pakets, welches am 05.01.2026 vom Inclusive Framework on BEPS angenommen wurde (§ 84 Abs. 1 MinStG-E)
Abgabenordnung
- Anhebung des Zinssatzes für die Vollverzinsung nach § 233a AO von 0,15 Prozent auf 0,3 Prozent pro Monat (= 3,6 Prozent p.a.) ab dem 01.01.2027 (§ 238 Abs. 1a AO-E); Geltung in allen Fällen, in denen Zinsen nach dem 31.12.2026 entstehen.
- Elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten
- Aufhebung des derzeitigen Ausschlusses von der elektronischen Bekanntgabe in Fällen, in denen die Steuererklärung zwar von einem Bevollmächtigen eingereicht wird, der aber über keine Empfangsvollmacht verfügt; in diesem Fall elektronische Bekanntgabe an den Beteiligten (§ 122a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO-E); Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung
- Verfahrensrechtliche Regelungen zur Antragstellung für eine postalische Bekanntgabe (Möglichkeit der Antragstellung, Art und Weise der Antragstellung, Wirkung des Widerspruchs gegen die elektronische Bekanntgabe) (§ 122a Abs. 2 Satz 1 AO-E); Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung
- Länderbezogene Berichte (CbCR): Einführung einer sanktionsbewehrten (Ordnungswidrigkeit) Korrekturpflicht von unrichtigen oder unvollständigen länderbezogenen Berichten (CbCR) (§ 138a Abs. 7, § 379 Abs. 2 Nr. 1c AO-E); erstmalige Anwendung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen
- Regelung zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden in KI-Systemen (§ 29c AO-E); Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung
Plattformen-Steuertransparenzgesetz
- Schaffung der Voraussetzungen für die Erweiterung des automatischen Austauschs der nach diesem Gesetz erhobenen Informationen mit Drittstaaten auf Grundlage völkerrechtlicher Vereinbarungen; erstmalige Anwendung für das Kalenderjahr 2027 (§ 29 Satz 4 PStTG-E).