Das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung Schwarzarbeitsbekämpfung wurde am 19.12.2025 vom Bundesrat beschlossen und am 29.12.2025 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2025 I, Nr. 369).
Das Gesetz tritt grds. am 30.12.2025 in Kraft. Einzelne Änderungen treten jedoch ers zu späteren Zeitpunkten in Kraft, u.a. am 29.06.2025 und 29.12.2030. Außerdem sind die besonderen Regelungen zur zeitlichen Anwendung zu berücksichtigen.
Das Gesetz dient insbesondere dazu, den mit dem Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.07.2019 eingeschlagenen Weg der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) hin zu einer zentralen Prüfungs- und Ermittlungsbehörde fortzuentwickeln, um die Aufgabenwahrnehmung der FKS im Sinne einer qualitativen Verdichtung zielgerichteter, moderner, digitaler und schlagkräftiger auszurichten.
Daneben beinhaltet das Gesetz auch Änderungen im Umsatzsteuergesetz (u.a. Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken) und zu Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege von Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten.
Auf Empfehlung des Finanzausschusses wurde insbesondere auch die Aufnahme einer Übergangsregelung beschlossen zu der durch das JStG 2024 erfolgten Abschaffung der Umsatzsteuerlagerregelung (§ 4 Nr. 4a UStG a.F.) für Gegenstände, die vor dem 01.01.2026 eingelagert und zum 01.01.2026 noch nicht ausgelagert worden sind; zur Begrenzung des Übergangszeitraumes gelten zum 31.12.2029 alle bis zu diesem Zeitpunkt nicht ausgelagerten Gegenstände als (umsatzsteuerpflichtig) ausgelagert.
Wesentlicher Inhalt des Gesetzes:
Fortentwicklung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) hin zu einer zentralen Prüfungs- und Ermittlungsbehörde
Gesetzliche Grundlage für die weitere Optimierung des risikoorientierten Prüfansatzes der FKS
Anpassung des Katalogs der für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besonders anfälligen Branchen im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) an aktuelle Entwicklungen
Modernere und stärker digitale Prüfungen der FKS
Präzisierung Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken vorrangig nach dem Verhältnis der Nutzflächen (§ 15 Abs. 4 Satz 4 UStG)
Übergangsregelung zu der durch das JStG 2024 erfolgten Abschaffung der Umsatzsteuerlagerregelung (§ 4 Nr. 4a UStG a.F.) für Gegenstände, die vor dem 01.01.2026 eingelagert und zum 01.01.2026 noch nicht ausgelagert worden sind (§ 27 Abs. 40a UStG)
Verlängerung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege von Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten dauerhaft auf zehn Jahre (Art. 97 § 19a Abs. 3 EGAO, § 257 Abs. 4 HGB).