Das BMF hat am 24.07.2025 einen Referentenentwurf für eine Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung veröffentlicht.
Im Nachgang zur (ersten) Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung habe sich Klarstellungsbedarf sowie weiterer redaktioneller Änderungsbedarf ergeben. Durch die vorgeschlagenen Änderungen in der Zweiten Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung sollen die Anwendung der technischen Vorgaben der Kassensicherungsverordnung für die Wirtschaft vereinfacht und Rechtssicherheit durch Klarstellungen gegeben werden.
So soll zum Beispiel die Aufnahme der Daten nach § 6 KassenSichV in eine E-Rechnung ermöglicht werden. Somit könnten die E-Rechnungen die Funktion eines Belegs nach § 6 KassenSichV übernehmen. Ein gesonderter Beleg nach § 146a Absatz 2 AO sei somit nicht erforderlich. Ferner sollen App-basierte Systeme in den Anwendungsbereich klarstellend aufgenommen werden.
Nach § 9 Absatz 2 KassenSichV muss ein Taxiunternehmer, der zur Absicherung von Taxameter-Daten vor dem 01.01.2021 schon die INtegrierte SIcherheitslösung für messwertverarbeitende KAssensysteme (INSIKA-Technik) eingesetzt hat, bei einem Fahrzeugwechsel dies dem Finanzamt mitteilen. Diese sowohl für die Wirtschaft als auch für die Verwaltung arbeitsaufwendige Regelung soll gestrichen werden. Zukünftig könne ein Taxiunternehmer bei einem Fahrzeugwechsel den vollen Übergangszeitraum nach § 9 KassenSichV für die Umrüstung nutzen und eine Mitteilungspflicht entfalle. Außerdem soll die Anwendungsregelung des § 9 KassenSichV auf Wegstreckenzähler, die über die INSIKA-Technik verfügen, ausgeweitet werden, so dass Mietwagen ebenfalls von der Übergangsregelung profitieren könnten. Die bisherige Bestimmung zur Anwendung der Kassensicherungsverordnung auf Wegstreckenzähler durch ein BMF-Schreiben soll in die Verordnung übernommen werden, um die Rechtsbefolgung zu erleichtern. Darüber hinaus sollen schon vor dem 01.07.2024 in den Verkehr gebrachte Wegstreckenzähler mit einer digitalen Schnittstelle ab 2026 in den Anwendungsbereich aufgenommen werden.
Die Verordnung soll grds. am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft treten.
Außerdem sollen die Beleganforderungen und -daten bei EU-Taxametern und Wegstreckenzählern angepasst werden (§§ 7, 8 KassenSichV). Da hierdurch Anpassungen in der Software erforderlich seien, soll ein angemessener Übergangszeitraum gewährleistet werden. Dementsprechend sollen diese Änderungen erst am 01.01.2027 in Kraft treten.