Der Entwurf für eine Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen wurde dem Bundesrat zugeleitet.
Seit dem Erlass der Sechsten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2432) hat sich in mehreren Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Anpassungsbedarf ergeben. Die vorliegende Verordnung greift diesen Bedarf zusammenfassend auf.
Es werden mehrere Verordnungen geändert. Dies geschieht zur Verfahrenserleichterung in einer Mantelverordnung. Folgende Änderungen sind enthalten:
- Erlass einer Rechtsverordnung zur Umsetzung der Notifizierung des Wechsels von der Freistellung- zur Anrechnungsmethode nach dem DBA-Litauen zur Vermeidung einer doppelten Nichtbesteuerung
- Änderungen der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV):
- Anpassung der Grenzen, nach denen eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile steuerlich nicht als Betriebsvermögen behandelt werden müssen (§ 8 EStDV)
- Anpassung des in § 60 Abs. 1 und 3 EStDV genannten Umfangs, der der Steuererklärung beizufügenden Unterlagen (u. a. Bilanzbestandteile)
- Möglichkeit der Rentenversicherungsträger, eine monatliche Sammelanmeldung beim angeordneten Steuerabzug auf Renten beschränkt Steuerpflichtiger vorzunehmen (§ 73e EStDV)
- Änderungen der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV), durch die die Digitale LohnSchnittstelle erweitert wird (§§ 4, 8 LStDV)
- Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (DVStB), durch die die vorzulegenden Dokumente beim Zulassungsantrag für die Steuerberaterprüfung sowie beim Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung angepasst werden (§§ 4, 5 DVStB)
- Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV), durch die die Regelung zur Dokumentenpauschale an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz angeglichen wird (§ 17 StBVV)
- Änderungen der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV):
- Anpassung der §§ 61 und 61a UStDV im Zusammenhang mit den Änderungen des § 122a der Abgabenordnung (AO)
- Folgeänderung, die zur Aufhebung des § 66 UStDV (Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung allgemeiner Durchschnittssätze) führt
- Erweiterung des § 73 UStDV um eine elektronische Form des Abwicklungsscheins
- Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZuStV) aufgrund organisatorischer Umstrukturierungen im Saarland
- Änderungen der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV):
- Ausweitung der Anzeigepflichten von Grundbuchämtern gegenüber den Erbschaftsteuerfinanzämtern bei Eigentümerwechsel aufgrund eines nach EU-Recht im Ausland ausgestellten Erbnachweises (§ 7 ErbStDV)
- Anpassung des Musters 5 zu § 7 ErbStDV
- Einführung einer Anzeigepflicht der Nachlassgerichte in Bayern gegenüber den Erbschaftsteuerfinanzämtern bei Erbenermittlung von Amts wegen
- Änderung des § 4 der Steueridentifikationsnummerverordnung (StIdV), mit der eine Löschungsfrist der zu einer Person gespeicherten Daten nach § 139b Abs. 3 AO normiert wird
- Redaktionelle Anpassungen der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung (FzgLiefgMeldV)
- Änderung der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV), mit der § 25 BsGaV an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes angepasst wird
- Außerkrafttreten folgender Verordnungen:
- Deutsch-Luxemburgische Konsultationsvereinbarungsverordnung (KonsVerLUXV)
- Deutsch-Niederländische Konsultationsvereinbarungsverordnung (KonsVerNDLV)
Damit die Rechtsverordnung in Kraft tritt, ist die Zustimmung des Bundesrates und die Verkündung im Bundesgesetzblatt erforderlich.
Wesentliche Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf des BMF:
Die im Referentenentwurf vorgesehene Neuregelung zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für bebaute Grundstücke (§ 9b EStDV-E) wurde gänzlich gestrichen.
- Streichung der Beschränkung beim Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes (§ 11c Abs. 1a EStDV-E): Hier war ursprünglich vorgesehen, dass der Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer ausschließlich durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige und mit verpflichtender persönlicher Vor-Ort-Besichtigung erbracht werden sollte.
- Streichung der ursprünglich vorgesehenen Änderung der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung (FATCA-USA-UmsV-E), durch die das Bußgeld für Verstöße gegen die Meldepflichten auf bis zu 50.000 Euro festgelegt werden sollte.