Der Bundesrat hat am 19.12.2025 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung zugestimmt.
Laut Verordnungsbegründung hat sich im Nachgang zur (ersten) Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung Klarstellungsbedarf sowie weiterer redaktioneller Änderungsbedarf ergeben. So wird zum Beispiel die Aufnahme der Belegdaten nach § 6 KassenSichV in eine E-Rechnung ermöglicht. Somit können die E-Rechnungen die Funktion eines Belegs nach § 6 KassenSichV übernehmen. Ein gesonderter Beleg nach § 146a Absatz 2 AO ist somit nicht erforderlich. Ferner werden App-basierte Systeme für Taxameter und Wegstreckenzähler in den Anwendungsbereich der KassenSichV klarstellend aufgenommen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 KassenSichV).
Nach § 9 Absatz 2 KassenSichV muss ein Taxiunternehmer, der zur Absicherung von Taxameter-Daten vor dem 01.01.2021 schon die INtegrierte SIcherheitslösung für messwertverarbeitende KAssensysteme (INSIKA-Technik) eingesetzt hat, bei einem Fahrzeugwechsel dies dem Finanzamt mitteilen. Diese sowohl für die Wirtschaft als auch für die Verwaltung arbeitsaufwendige Regelung wird gestrichen. Zukünftig kann ein Taxiunternehmer bei einem Fahrzeugwechsel den vollen Übergangszeitraum nach § 9 KassenSichV für die Umrüstung nutzen und eine Mitteilungspflicht entfällt.
Die bisherige Bestimmung zur Anwendung der Kassensicherungsverordnung auf Wegstreckenzähler durch ein BMF-Schreiben wird in die Verordnung übernommen, um die Rechtsbefolgung zu erleichtern (§ 10 KassenSichV). Darüber hinaus werden schon vor dem 01.07.2024 in den Verkehr gebrachte Wegstreckenzähler mit einer digitalen Schnittstelle ab 2027 in den Anwendungsbereich aufgenommen.
Die Verordnung tritt grds. am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Außerdem werden die Beleganforderungen und -daten bei EU-Taxametern und Wegstreckenzählern angepasst (§§ 7, 8 KassenSichV). Da hierdurch Anpassungen in der Software erforderlich sind, wird ein angemessener Übergangszeitraum gewährleistet. Dementsprechend treten diese Änderungen erst am 01.01.2027 in Kraft.
Der Bundesrat hat zudem folgende Entschließung gefasst (Ziffer 2 der Ausschussempfehlungen, allerdings ohne den letzten Satz von Ziffer 2): Der Bundesrat bedauert, dass mit dieser Änderung der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) erneut keine Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Geldgewinnspielgeräte (GGSG) erfolgt. Bei GGSG handelt es sich um kassenähnliche Systeme, die zur Gewährleistung einer nachträglichen steuerlichen Prüfbarkeit der Daten nahezu die gleichen Aufzeichnungen vornehmen müssen, wie alle übrigen den Regelungen der KassenSichV unterliegenden Systeme. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum bei der Absicherung der Daten weiterhin unterschiedliche Anforderungen gelten sollen. Darüber hinaus stehen GGSG auch aufgrund ihrer Betrugsanfälligkeit immer wieder im Fokus der medialen Öffentlichkeit. Um ein zeitnahes Inkrafttreten der übrigen dringend notwendigen Änderungen der KassenSichV nicht zu gefährden, wird in diesem Verordnungsgebungsverfahren von der erneuten Einbringung eines diesbezüglichen Maßgabeantrages abgesehen. Gleichwohl sieht der Bundesrat weiterhin Änderungsbedarf. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher mit Nachdruck und unter Verweis auf den Maßgabebeschluss des Bundesrates vom 16. September 2022 (BR-Drucksache 353/22 (Beschluss)) dazu auf, zeitnah eine weitere Überarbeitung der KassenSichV unter Einbeziehung von GGSG in deren Anwendungsbereich auf den Weg zu bringen.
Zudem sieht der Bundesrat die vorgesehene Ausnahme von der Belegausgabepflicht für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler, sofern diese nicht über einen Drucker verfügen, kritisch. Nach bisheriger Verordnungslage bestand die Pflicht zur Belegausgabe; der Beleg konnte aber außerhalb des EU-Taxameters elektronisch in einem standardisierten Datenformat oder in Papierform ausgestellt werden. Nunmehr besteht in Fällen von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern ohne Belegdrucker gar keine Belegausgabepflicht mehr.