Der Bundesrat hat zum Regierungsentwurf für ein Steueränderungsgesetz 2025 Stellung genommen. Der Bundesrat kritisiert insbesondere, dass die vorgesehenen Gesetzesänderungen zu erheblichen Steuerausfällen führen würden, die zur Hälfte von den Ländern und Gemeinden zu tragen seien.
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme des Bundesrats:
Ausweitung des Betriebsausgabenabzugsverbots des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG auf Aufwendungen aufgrund eines Verfahrens, welches mit einer Verurteilung wegen einer Straftat oder einem Strafbefehl abgeschlossen wird, oder eines Verfahrens, in dem ein Verstoß gegen Pflichten zur, oder ein Mangel der gebotenen, Anerkennung und Achtung der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes festgestellt wird, insbesondere bei Disziplinarverfahren, berufsgerichtlichen Verfahren, arbeitsrechtlichen Verfahren und Einstellungsverfahren in den öffentlichen Dienst (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8a EStG-E)
LSt-Pauschalierung bei Betriebsveranstaltungen: Ergänzung, dass die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstehen muss (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG-E)
Einführung einer Regelung zur Typisierung von Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung bei einer Unterkunft im Ausland (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG-E)
Regelung zur Vermeidung der Umgehung des Werbungskostenabzugsverbots für Kapitalanlageverwaltungsgebühren durch Gründung einer Wertpapiergemeinschaft mit dem Anlageberater (§ 20 Absatz 3 Satz 3 EStG-E)
Erhöhung der Betragsgrenze für den vereinfachten Nachweis von Kleinbetragsspenden von 300 auf 400 Euro (§ 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStDV-E)
Ergänzung des Steuergefährdungstatbestands des § 379 Abs. 1 Satz 1 AO um einen weiteren Tatbestand im Zusammenhang mit der Mitteilungspflicht von elektronischen Aufzeichnungssystemen (§ 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 AO-E)
Absehen vom geplanten Verzicht auf Sphärenzuordnung bei Körperschaften mit Einnahmen < 50.000 Euro (Streichung § 64 Abs. 3 Satz 2 AO-E)
Prüfbitte, ob die vorgesehene Gleichstellung von Sport und E-Sport in § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO-E in einer differenzierteren Form ausgestaltet werden sollte
Investmentsteuer: Aufnahme einer Regelung zum Verhältnis des fiktiven Veräußerungsgewinns nach § 56 Abs. 2, 3 und 3a InvStG zu Übertragungen nach § 6 Abs. 3 oder Abs. 5 EStG sowie zu Vorgängen des Umwandlungssteuerrechts. In den Fällen von Umstrukturierungen mit Buchwertfortführung soll keine tatsächliche Veräußerung anzunehmen sein, die zu einer sofortigen Besteuerung des (nach § 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG) fiktiven Veräußerungsgewinns oder -verlustes führt (§ 56 Abs. 3b InvStG-E)
Aufforderung, im weiteren Gesetzgebungsverfahren kurzfristig einen Vorschlag zur Einführung einer rechtlichen Verpflichtung vorzulegen, wonach bei Geschäften des Alltags neben der Annahme von Bargeld mindestens eine gängige digitale Zahlungsoption anzubieten ist.
Der Gesetzentwurf führe nach Angaben der Bundesregierung zu erheblichen Steuerausfällen, die im Zeitraum der Jahre 2026 bis 2030 zu rund der Hälfte von den Haushalten der Länder und Gemeinden zu tragen seien. Der Bundesrat sieht es als erforderlich an, dass mit dem Bund eine Verständigung über eine dauerhafte und umfassende Entlastung der Haushalte der Länder und Kommunen erfolgt. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, die durch das Gesetzesvorhaben entstehenden Steuermindereinnahmen der Länder und Kommunen nachhaltig zu kompensieren. Dabei kämen verschiedene Bereiche in Betracht, wie etwa die verstärkte Finanzierung des Deutschlandtickets durch den Bund oder eine Anhebung der Finanzierungsbeteiligung des Bundes an den flüchtlingsbedingten Ausgaben der Länder.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme des Bundesrats verwiesen.
Zum Gesetzentwurf
Ausweislich der Gesetzesbegründung enthält das Steueränderungsgesetz 2025 mehrere wichtige Einzelmaßnahmen, mit denen die Bürgerinnen und Bürger entlastet werden und die räumliche Flexibilität erhöht wird. Daneben enthalte das Gesetz Maßnahmen, die technischen Charakter haben. Daneben würden eine Reihe der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Änderungen zum Gemeinnützigkeitsrecht umgesetzt. Damit sollen Anreize geschaffen werden, sich stärker bürgerschaftlich zu engagieren, und einige Maßnahmen brächten insbesondere Vereinfachungen für Steuerpflichtige und Verwaltung.
Das Gesetz enthält folgende Maßnahmen:
Anhebung Entfernungspauschale auf 38 Cent ab dem 1. Kilometer und Entfristung der Mobilitätsprämie (§ 9 Abs. 1 Satz 3 und § 101 Satz 1 EStG-E) – ab 01.01.2026
Aktualisierung Verweise auf De-minimis-Verordnung bei der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau (§ 7b Abs. 5 EStG-E) und bei der Forschungszulage (§ 9 Abs. 5 FZulG-E) - Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung
Änderung Berechnungssystematik (taggenaue Betrachtung von drei Jahren vor Gewährung der jeweiligen Beihilfe)
Erfassung gewährter Beihilfen in einem zentralen Register ab 01.01.2026
Reduzierung Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen auf 7 % (Ausnahme: Abgabe von Getränken) (§ 12 Abs. 2 Nummer 15 UStG-E) - ab 01.01.2026
Bekanntgabe Bescheid durch Bereitstellung zum Datenabruf im Vorsteuervergütungsverfahren (§ 18g Satz 5 UStG-E) – ab 01.01.2026
Sonderregelung bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung - CCI - (§ 21b - neu - UStG-E) – ab 01.01.2026
Regelungen zur Gemeinnützigkeit
Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
Anhebung von 3.000 auf 3.300 Euro bzw. 840 auf 960 Euro – ab 01.01.2026
Jeweilige Tätigkeit muss auch selbst steuerbegünstigte Zwecke verfolgen (§ 3 Nr. 26, 26a EStG-E) – in allen offenen Fällen
Anhebung Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 Euro (§ 64 Abs. 3 Satz 1 AO-E) und Verzicht auf Sphärenzuordnung bei Körperschaften die insgesamt aus wirtschaftlichen Tätigkeiten weniger als 50.000 Euro erzielen (§ 64 Abs. 3 Satz 2 AO-E) – ab 01.01.2026
Anhebung der Freigrenze für zeitnahe Mittelverwendung von 45.000 auf 100.000 Euro (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO-E) – ab 01.01.2026
Einführung von E-Sport als neuen gemeinnützigen Zweck (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO-E) – ab 01.01.2026
Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit (§ 58 Nr. 11 AO-E) – ab 01.01.2026