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      Die Bundesregierung hat sich zur Stellungnahme des Bundesrats zum Regierungsentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes geäußert. 

      Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme des Bundesrats zum Steuerrecht ergänzt um die Gegenäußerung der Bundesregierung:

      • Ablehnung der geplanten Streichung von „Deponiegas, Klärgas und Biomasse“ aus der Definition für Strom aus erneuerbaren Energieträgern (§ 2 Nummer 7 StromStG-E); Strom aus Deponiegas, Klärgas und Biomasse soll weiterhin als Strom aus erneuerbaren Energieträgern gelten und damit insbesondere Zugang zur Steuerbefreiung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 StromStG erhalten.

        • Gegenäußerung Bundesregierung: Die Bundesregierung lehnt die Anträge ab, die auf die Beibehaltung der rein stromsteuerrechtlichen Definition für Strom aus erneuerbaren Energieträgern unter Einbeziehung von Biomasse 
          sowie Klär- und Deponiegas abzielen. Entgegen der zum Teil geäußerten Bedenken habe die Herausnahme von Biomasse, Klär- und Deponiegas aus der 
          stromsteuerrechtlichen Begriffsdefinition in § 2 Nummer 7 des Stromsteuergesetzes keinerlei Auswirkungen auf 
          Rechtsbereiche außerhalb des Stromsteuerrechts. Auch gehe damit grundsätzlich kein Verlust der Stromsteuerbefreiung einher.

      • Umfassende Senkung der Stromsteuer auf den europäischen Mindeststeuersatz für alle Unternehmen und Verbraucherinnen und Verbraucher und gleichzeitig Streichung von dadurch entbehrlich werdenden Ausnahmen zur Bürokratieentlastung.

        • Gegenäußerung Bundesregierung: Die Bundesregierung lehnt die Anträge insoweit ab, als das mit dem Gesetzentwurf eine Absenkung der Stromsteuer für alle Verbraucher bis auf den EU-Mindeststeuersatz erfolgen solle. Die Bundesregierung prüfe weiterhin, ob und wann weitere Schritte erfolgen und finanziert werden können.

      • Hinsichtlich der vorgesehenen Streichung von § 55 EnergieStG bittet der Bundesrat um Prüfung auf ihre Notwendigkeit.

        • Gegenäußerung Bundesregierung: Die Bundesregierung lehnt den Antrag ab. Der sogenannte Spitzenausgleich nach § 55 EnergieStG sei bereits zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen. Bei der Streichung der Norm im Energiesteuerrecht handele es sich lediglich um eine Rechtsbereinigung.

      • Der Bundesrat begrüßt die Zielrichtung des Gesetzentwurfs, durch Stromsteuerentlastungen die Wettbewerbsfähigkeit des produzierenden Gewerbes zu stärken. Er weist jedoch darauf hin, dass die vorgesehene Umsetzung mit einem erheblichen Aufwand für die Unternehmen und hohen Bürokratiekosten verbunden ist.

        • Mit dem Gesetz gehe eine Vielzahl von Vereinfachungen einher, die insb. für kleine und mittlere Unternehmen zum Tragen kommt. Der in Summe steigende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ergebe sich nahezu ausschließlich aus der Verstetigung der Steuerentlastung nach § 9b StromStG, deren Antragsverfahren bereits mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung erheblich vereinfacht worden ist. Die Bundesregierung prüft jedoch fortwährend weitergehende Antragsvereinfachungen, damit vor allem kleine und mittelständische Unternehmen niedrigschwellig in den Genuss der Stromsteuerentlastung kommen können.

      Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Gegenäußerung der Bundesregierung verwiesen. ​​​​​​​

      Zum Gesetzentwurf

      Der Gesetzentwurf sieht verschiedene Änderungen im Stromsteuer- und Energiesteuerrecht vor, die auf eine Senkung der Strompreise und die Modernisierung des Strom- und Energiesteuerrechts abzielen. Ausweislich der Gesetzesbegründung setzt der Gesetzentwurf Maßnahmen zur Senkung der Energiepreise um, indem die Stromsteuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft bis auf den EU-Mindeststeuersatz verstetigt wird.

      Zudem werde das Strom- und Energiesteuerrecht modernisiert. Das derzeitige Stromsteuerrecht bilde insbesondere im Bereich der Elektromobilität aktuelle Entwicklungen nur bedingt ab. Unter Zugrundelegung der regulären Steuerentstehung nach § 5 des Stromsteuergesetzes und des Abstellens auf die konkreten Leistungsbeziehungen hänge die Versorger- und Steuerschuldnereigenschaft stark vom jeweiligen Einzelfall ab. An sich einfache
      Vorgänge wie das Laden über verschiedene Ladestromanbieter an einem Ladepunkt führten,
      insbesondere bei teilweiser Nutzung steuerbefreiten Stroms, stromsteuerrechtlich zu einer hohen Komplexität im Hinblick auf die Bestimmung des maßgelblichen Versorgers und Steuerschuldners, ohne dass dies im Ergebnis Auswirkungen auf die tatsächliche Entstehung oder die Höhe der Steuer hätte. Weiterhin werde das bidirektionale Laden im Stromsteuerrecht aktuell nicht sachgerecht abgebildet, so dass auch Nutzer von Elektrofahrzeugen im Falle des bidirektionalen Ladens Versorger bzw. Steuerschuldner – verbunden mit den damit einhergehenden Pflichten – werden könnten. 

      Auch Entwicklungen im Bereich der Speicherung von Strom sowie der dezentralen Stromerzeugung mit erneuerbaren Energien machten Anpassungen und Vereinfachungen des Stromsteuerrechts erforderlich. Die Anpassungen und Regelungen stünden im Einklang mit dem Koalitionsvertrag. Notwendige Änderungen ergeben sich überdies aufgrund von umfangreichen Änderungen des europäischen Beihilferechts. Bei allen Neuregelungen stehe eine möglichst bürokratiearme Ausgestaltung im Vordergrund.

      Die Inanspruchnahme einer Steuerentlastung für zur Stromerzeugung eingesetzte Energieerzeugnisse sei für kleine Stromerzeugungsanlagen bislang von der stromsteuerrechtlichen Bewertung abhängig. Insbesondere aufgrund der Novellierung der EU-Vorgaben sei die vollständige Steuerbefreiung für KWK-Anlagen zu Ende 2023 entfallen.

      Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

      • Die Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG bis auf den EU-Mindeststeuersatz wird für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft verstetigt.

      • Für den Bereich der Elektromobilität wird ein neuer § 5a des Stromsteuergesetzes (Steuerliche Behandlung von Ladepunkten) als lex specialis für die Steuerentstehung und Bestimmung des Steuerschuldners am Ladepunkt geschaffen. Ähnlich wie im Energiewirtschaftsrecht mit der Letztverbraucherfiktion soll damit unter Beachtung der stromsteuerrechtlichen Systematik eine Vereinfachung in der Praxis erreicht werden, um die Geschäftsmodelle „in der Ladesäule“ fortan nicht mehr für die Feststellung der Versorgereigenschaft prüfen zu müssen.

      • Um eine einheitliche und möglichst unbürokratische Betrachtung am Ladepunkt
        zu ermöglich wird zudem geregelt, dass die Letztverbraucherfiktion auch bei der Beurteilung der Steuerbefreiungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Stromsteuergesetzes zum Tragen kommt, wenn derartiger Strom zum Beispiel aus PV-Anlagen vor Ort an einen Ladepunkt geleistet wird.

      • Für das bidirektionale Laden sollen klare Vorgaben geschaffen werden, um zu verhindern, dass Nutzer von E-Fahrzeugen zum Versorger und Steuerschuldner werden. Gleichzeitig wird geregelt, dass die Stromsteuer nicht entsteht, wenn der bidirektional zurückgespeiste Strom am Ort des Ladepunktes ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung zum Verbrauch entnommen wird (Vehicle-to-Home, Vehicle-to-Business).

      • Erweiterung der Definition von Stromspeichern: Im neugefassten § 5 Absatz 4 des Stromsteuergesetzes werden Stromspeicher künftig technologieoffen erfasst und als Teil des Versorgungsnetztes betrachtet, sofern sie der Stromspeicherung dienen. Dies führt dazu, dass es unabhängig von der Speichertechnologie bzw. unabhängig vom Speichermedium erst bei Entnahme von Strom aus dem Speicher zur Prüfung der Steuerentstehung kommen kann. Eine Doppelbesteuerung des in den Speicher
        ein- und wieder ausgespeisten Stroms wird vermieden.

      • Zudem wird erstmals normiert, dass steuerfrei nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 des Stromsteuergesetzes erzeugter und in einen Stromspeicher eingespeister Strom bei erneuter Rückumwandlung in dem Verhältnis zu der insgesamt im Veranlagungsjahr zur Zwischenspeicherung entnommenen Strommenge steuerfrei bleibt.

      • Im Stromsteuerrecht wird die sogenannte Anlagenverklammerung bei der dezentralen Stromerzeugung aufgehoben und für die Beurteilung der Steuerbefreiungen künftig durch einen einheitlichen Anlagenbegriff auf den Standort der jeweiligen Stromerzeugungsanlage abgestellt (Vereinfachung dezentraler und steuerbefreiter Stromverwendung).

      • Die Fernsteuerbarkeit von Stromerzeugungsanlagen führt damit nicht mehr zur Zusammenrechnung der Anlagenleistung und ggf. dem Ausschluss der Stromsteuerbefreiung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes.

      • Weitere Vereinfachungen betreffen die Stromerzeugung mit hocheffizienten KWK-Anlagen (künftig bis 1 MW-Anlagengröße allgemein erlaubt, Nutzungsgradberechnung fällt weg) sowie die dezentrale Stromerzeugung z. B. im Rahmen von Mieterstrommodellen und der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (Wegfall der Anzeige- und Meldepflicht steuerfreier Strommengen für Anlagen bis 1 MW bei Leistung ohne Nutzung eines Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom).

      • Die Umsetzung des Grundsatzes der obligatorischen Befreiung aller zur Stromerzeugung
        eingesetzten Energieerzeugnisse wird im Energiesteuergesetz vereinheitlicht und bisher
        bestehende Bürokratie durch Zusammenführung von verschiedenen  Steuerbegünstigungen für die Erzeugung von Strom abgebaut.

      • Zusätzlich sollen zum Zwecke des Bürokratieabbaus Anzeige- und Berichtspflichten verringert werden (z. B. in Mieterstromkonstellationen).

      Das Gesetz soll im Wesentlichen zum 01.01.2026 in Kraft treten.

      Veröffentlichungsdatum: 03.11.2025




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      Neuigkeiten und Entwicklungen im Steuerrecht

      Fundstelle: BT-Drs. 21/2469 sowie BT-Drs. 21/1866

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      Stellungnahme Bundesrat (Bundesrat)

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