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      Mit dem Gesetz soll die private Altersvorsorge grundlegend reformiert werden. Dafür sollen die Zertifizierungskriterien gestrafft werden mit dem Ziel von mehr Standardisierung, Entbürokratisierung und Wettbewerb zwischen den Anbietern sowie geringeren Kosten. Die steuerliche Förderung soll grundlegend vereinfacht und mit besonderem Fokus auf Kleinanleger ausgestaltet werden.

      UPDATE

      Der Bundestag hat am 27.03.2026 das Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz) beschlossen. Der Gesetzentwurf wurde in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung angenommen.

      Wesentliche steuerlichen Änderungen durch den Finanzausschuss:

      • Ausweitung des förderberechtigten Personenkreises für die steuerliche Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge auf Selbständige und andere Erwerbstätige (erwerbstätige Personen, die Einkünfte nach § 15 EStG - Einkünfte aus Gewerbebetrieb) - oder nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 EStG - Einkünfte aus selbstständiger Arbeit) - erzielen) (§ 10a Abs. 1 Satz 5 EStG)
      • Erhöhung der Grundzulage
      • Festlegung des Prozentsatzes für die Berechnung der Grundzulage für die Eigenbeiträge ab 360 Euro bis maximal 1 800 Euro auf 25 Prozent festgelegt
      • Für Geringsparer: 50 Prozent als Grundzulage für den Zulageberechtigten für die von ihm geleisteten Altersvorsorgebeiträge in Höhe von 360 Euro (§ 84 Satz 1 Nummer 1, 2 EStG)
      • Kinderzulage: 100 Prozent als Kinderzulage für den Zulageberechtigten für die von ihm geleisteten Altersvorsorgebeiträge (Höchstbetrag 300 Euro (§ 85 Abs. 1 Satz 1 EStG)

      Zum Inhalt des Gesetzes 

      Mit dem Gesetz soll die private Altersvorsorge grundlegend reformiert werden. Dafür sollen die Zertifizierungskriterien gestrafft werden mit dem Ziel von mehr Standardisierung, Entbürokratisierung und Wettbewerb zwischen den Anbietern sowie geringeren Kosten. 

      Die steuerliche Förderung soll grundlegend vereinfacht und mit besonderem Fokus auf Kleinanleger ausgestaltet werden. An den bisherigen Grundsätzen der steuerlichen Fördersystematik, also einer steuerlichen Freistellung der Beiträge in der Ansparphase und einer nachgelagerten Besteuerung in der Auszahlungsphase, soll dabei festgehalten werden. Um jedoch stärkere und leicht verständliche Sparanreize zu setzen und Bürokratie abzubauen, soll die Zulagenförderung zukünftig beitragsproportional ausgestaltet werden; die individuelle Mindesteigenbeitragsberechnung für den Erhalt der maximalen Zulage kann so entfallen. Altersvorsorgende mit Kindern sollen durch eine beitragsproportionale Kinderzulage gefördert werden. Kleinanleger mit Eigenbeiträgen sollen auch bei der Grundzulage durch einen erhöhten Fördersatz besonders unterstützt werden. Diese Gruppen erreichten damit höhere Förderquoten, wovon insbesondere Altersvorsorgende mit geringen und mittleren Einkommen profitieren. Weitere Förder- und Steuerregelungen sollen entbürokratisiert werden, beispielsweise bei der Besteuerung von Wohnförderkonten nach einer wohnungswirtschaftlichen Verwendung des Altersvorsorgevermögens. Bestandsverträge könnten mit bisheriger Förderung weitergeführt werden; optional sei auch ein Wechsel in die neue Förderung möglich. 

      Geplante Änderungen an der steuerlichen Förderung:

      • Wegfall der einkommensabhängigen Mindesteigenbeitragsberechnung und damit in Zusammenhang stehenden Zulagekürzungen;
      • Einführung einer beitragsproportionalen Grundzulage von 50 Cent für jeden Euro Eigensparleistung bis zu einem jährlichen Betrag von 360 Euro, 25 Cent für jeden Euro für jährliche Eigenbeiträge von 360,01 Euro bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro;
      • Einführung einer beitragsproportionalen Kinderzulage pro Kind von 100 Prozent der im Beitragsjahr bis zu einem jährlichen Betrag von 1.800 Euro geleisteten Eigensparleistung (höchstens 300 Euro pro Kind);
      • Abbau von Komplexität bei der Kapitalentnahme für selbstgenutztes Wohneigentum (Eigenheimrenten-Förderung);
      • Weitere Bürokratieabbaumaßnahmen (z. B. Entkopplung der Zuordnung der Kinderzulage bei Eltern verschiedenen Geschlechts vom Geschlecht der Elternteile);
      • Bestandsschutz für bestehende Altersvorsorgeverträge: Bestandsverträge können mit bisheriger Förderung weitergeführt werden, auch ein Wechsel in die neue Förderung durch Erklärung gegenüber dem Anbieter ist möglich. Eine förderunschädliche Übertragung auf ein neues Altersvorsorgeprodukt ist ebenfalls möglich;
      • Verbesserungen für die Bestandsverträge: Verzicht auf die verpflichtende Teilkapitalverrentung bei einem Auszahlungsplan im Konsens der Vertragsparteien.

      Für eine chancenorientierte Kapitalanlage soll ein Altersvorsorgedepot ohne Garantien eingeführt werden, das auch als besonders einfaches Standardprodukt angeboten wird. Für Altersvorsorgende, die aufgrund ihrer persönlichen Risikoneigung einen hohen Wert auf Sicherheit legen, sollen weiterhin Garantieprodukte gefördert werden, bei denen 100 Prozent des angesparten Kapitals zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehen müssen. Daneben werde es für Altersvorsorgende die Möglichkeit geben, geförderte Garantieprodukte mit einer Kapitalgarantie von 80 Prozent zur Auszahlungsphase zu besparen. Durch die Möglichkeit einer auf 80 Prozent abgesenkten Beitragserhaltungszusage könnten auch Altersvorsorgende, die ein Garantieprodukt wählen, künftig stärker an Renditevorteilen einer realwertorientierten Kapitalanlage partizipieren. 

      Um Bürgerinnen und Bürgern die Auswahl zu erleichtern, sollen Altersvorsorgeverträge künftig auch als Standardprodukt („Standarddepot Altersvorsorge – Standarddepot“) angeboten werden, für das zusätzliche gesetzlich festgelegte Anforderungen gelten. Beim Standardprodukt seien individuelle Entscheidungen nur dann erforderlich, wenn Altersvorsorgende explizit von Standardeinstellungen abweichen wollen. Beim Standardprodukt werde die durchschnittliche jährliche Renditeminderung durch Kosten über die Vertragslaufzeit (Effektivkosten) auf maximal ein Prozent begrenzt.

      Ein weiteres tragendes Prinzip der Reform sei die Erleichterung eines Anbieterwechsels, um Altersvorsorgeprodukte an sich im Zeitablauf ändernde Bedürfnisse der Altersvorsorgenden anpassen und Fehlentscheidungen bei der Angebotswahl im Zeitablauf korrigieren zu können und den Wettbewerb unter den Anbietern zu stärken. 

      Für die Auszahlungsphase soll neben der Möglichkeit einer lebenslangen Leistung nun auch langlaufende Auszahlungspläne ohne Restverrentung ermöglicht werden. Damit erhielten Altersvorsorgende mehr Flexibilität in der Verwendung ihres Altersvorsorgevermögens. Für Anbieter, die kein Versicherungsunternehmen sind, entfalle dadurch der Zukauf einer lebenslangen Leibrente bei einem Lebensversicherer. 

      Die wesentlichen Teile der Reform der steuerlich geförderten Altersvorsorge  sowie die entsprechenden Folgeänderungen sollen am 1. Januar 2027 in Kraft treten, um möglichst frühzeitig den stagnierenden Markt der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge zu revitalisieren; zugleich soll der notwendige Vorlauf bei den Anbietern für die Entwicklung der neuen Altersvorsorgeprodukte, beim Bundeszentralamt für Steuern für die Zertifizierung der neuen Altersvorsorgeprodukte sowie bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen und den Ländern für die programmtechnischen Umstellungen gewährleistet werden. 

      Die Änderungen, beispielsweise für die neue Besteuerung von Wohnförderkonten nach einer wohnungswirtschaftlichen Verwendung des Altersvorsorgevermögens oder zur Einbeziehung von Grenzgängern in die steuerliche Förderung nach § 10a/Abschnitt XI EStG, erforderten eine Umstellung der IT-Verfahren, aber auch Ergänzungen in den steuerlichen Vordrucken. Durch ein Inkrafttreten der Regelungen in Artikel 3 zum 1. Januar 2028 werde der Finanzverwaltung die erforderliche Zeit für die technische Umstellung eingeräumt.


      Fundstelle: BT-Drs. 21/4996

      News-Kategorie: Gesetzgebung

      Veröffentlichungsdatum: 27.03.2026




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