Der Bundestag hat am 19.12.2025 das Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz – StoFöG) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses beschlossen.
Der Bundestag hat gegenüber dem Regierungsentwurf nur wenige Änderungen im steuerlichen Bereich vorgenommen:
Anwendung der für Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts geltenden Vorschrift des § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG (neben öffentlich-rechtlichen Sparkassen) auch auf Sparkassen privaten Rechts (in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft); grds. ab dem Veranlagungszeitraum 2026 mit Antragsmöglichkeit, dass § 8b Absatz 6 Satz 2 KStG in der geänderten Fassung auf freie Sparkassen, bei denen die Anwendung des § 8b Absatz 1 bis 5 KStG per Saldo zu ihren Gunsten wirkt, entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis auch in früheren Veranlagungszeiträumen Anwendung finden kann (§ 34 Abs. 5 Satz 6f. KStG)
Definition von Immobilienfonds: Absenkung der Immobilienquote bei Beteiligungen an REIT-Aktiengesellschaften von 75 % auf 65 % (Folgeanpassung zur Änderung des § 12 Abs. 2, 3 REITG) (§ 2 Abs. 9 Satz 6 InvStG)
Erstmalige Anwendung: Die Anwendungsregelungen in § 57 InvStG im ursprünglichen Gesetzesentwurf waren darauf ausgelegt, dass das vorliegende Änderungsgesetz vor dem Ende des Jahres 2025 in Kraft getreten wäre. Durch den späteren Inkraftretenszeitpunkt ist eine Anpassung der Anwendungsregelungen notwendig. Durch die Verkündung erst im Jahr 2026, statt wie ursprünglich im Entwurf vorgesehen in 2025, werden die Anwendungszeitpunkte der in § 57 Absatz 11 Nummer 1 InvStG n.F. angesprochenen Normen - das sind: § 1 Absatz 2 Satz 2, § 2 Absatz 9 Satz 6, § 7 Absatz 4 Satz 2 und § 26 Nummer 4 Buchstabe g, h und j, Nummer 6 Satz 2 und Nummer 7a InvStG - auf den Tag nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes verschoben. Die Anwendungsregelung bezüglich der Verlängerung der Gültigkeit der Statusbescheinigung (§ 7 Absatz 4 Satz 2 InvStG) knüpft ebenfalls an den Tag nach der Verkündung an. Ab dem Tag nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes wird es somit der Finanzverwaltung ermöglicht, eine bis zu fünf Jahre gültige Statusbescheinigung auszustellen. Die als Folgeanpassung an die Änderung des REIT-Gesetzes eingefügte Anpassung des § 2 Absatz 9 InvStG ist ebenfalls ab dem Tag nach der Verkündung anzuwenden. § 57 Absatz 11 Nummer 2 und 3 InvStG n.F. stellt von nun an, anstatt auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen, auf Geschäftsjahre ab, die nach dem Tag der Verkündung des vorliegen Änderungsgesetzes beginnen.
Weitere Änderungen betreffen insb. aufsichtsrechtliche Themen.
Zum Gesetz
Der Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode sieht zur Erhöhung des Wirtschaftswachstums eine Investitionsoffensive und gezielte Strukturreformen vor, insbesondere durch steuerliche Impulse für private Investitionen und Bürokratiekostenabbau (Stärkung privater Investitionstätigkeit als Wachstumshebel). Dazu sollen die Rahmenbedingungen für private Investitionen verbessert und der Finanzplatz Deutschland insgesamt gestärkt werden.
Ziel des Gesetzes sei es daher, in Umsetzung des Koalitionsvertrags private Investitionen insbesondere in Infrastruktur und erneuerbare Energien sowie in kleinere Unternehmen und Start-ups (Venture Capital) zu fördern. Der Gesetzentwurf ist Teil des Sofortprogramms, auf das sich die Bundesregierung am 28. Mai 2025 verständigt hat.
Schwerpunkt des Gesetzes bilden Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzierungsbedingungen von Unternehmen und für einen wettbewerbsfähigeren Finanzstandort. Dies sind insbesondere:
- Verbesserung der Finanzierungsmöglichkeiten für kleine Unternehmen und Start-ups,
- Förderung von Investitionen von Fonds in erneuerbare Energien und Infrastruktur,
- Maßnahmen zum Abbau von Bürokratie im Finanzmarktbereich, ohne das Verbraucherschutzniveau abzusenken, insbesondere Verschlankung aufsichtlicher Prozesse bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), sowie
- standortfreundliche Implementierung von kapitalmarktrechtlichen EU-Rechtsakten (insbesondere Listing Act, ESAP, MIFIR Review)
Wesentliche steuerliche Maßnahmen:
- § 6b Abs. 10 EStG:
- Anhebung des Höchstbetrags für die Übertragung von stillen Reserven aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften auf Reinvestitionen von 500.000 Euro auf 2.000.000 Euro (§ 6b Abs. 10 EStG)
- Anwendung auf Veräußerungsgewinne aus nach der Gesetzesverkündung beginnenden Wirtschaftsjahren
- Investmentsteuergesetz:
- Stärkung des Fondsstandorts und Förderung von Investitionen in erneuerbare Energien, Infrastruktur und Venture Capital durch wesentliche Erweiterung der Investitionsmöglichkeiten von Fonds, zum Beispiel durch grundsätzlich unbegrenzte Investitionen in gewerbliche Personengesellschaften oder in alle Arten von anderen Fonds wie European Long Term Investment Funds (ELTIF)
Regelung zur Unschädlichkeit einer (aktiven) unternehmerischen Tätigkeit für den Status als Investmentfonds für Organismen i.S.d. § 1 Abs. 1 KAGB, um für die Zukunft Rechtsicherheit für Investitionen von Investmentfonds insbesondere in erneuerbare Energien und in sonstige Infrastruktureinrichtungen zu schaffen (§ 1 Absatz 2 Satz 2 InvStG); Beteiligung von Investmentfonds im aufsichtsrechtlich zulässigen Rahmen als Mitunternehmer an gewerblich tätigen Personengesellschaften und darüber hinaus auch Ausübung einer eigenen gewerblichen Tätigkeit (z. B. durch das Betreiben einer Photovoltaik-Anlage auf einem vermieteten Gebäude).
Konsequenz: Um Wettbewerbsverzerrungen zu körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen zu vermeiden, werden die Besteuerungsregelungen für Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds so geändert, dass eine Befreiung von der Körperschaftsteuer ausgeschlossen und somit eine Ertragsbesteuerung auf Fondsebene sichergestellt wird, soweit (Spezial-)Investmentfonds Einkünfte aus originär gewerblicher Tätigkeit erzielen; definitive Besteuerung derartiger Einkünfte auf Fondsebene
Einschränkung der Steuerbefreiung aufgrund steuerbegünstigter Anleger insoweit, als der Investmentfonds sonstige inländische Einkünfte nach § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 InvStG erzielt (§ 8 Abs. 1 und 2 InvStG).
Entsprechende Einschränkung der Steuerbefreiung von Investmentfonds oder Anteilklassen für steuerbegünstigte Anleger i.S.d. § 10 InvStG (§ 10 Abs. 1 und 2 InvStG).
Ausschluss dieser Einkünfte von der Steuerbefreiungsmöglichkeit durch die Transparenzoption (§ 30 Abs. 5 Satz 2 InvStG).
Keine Befreiung von der Körperschaftsteuerpflicht für Spezial-Investmentfonds für diese Einkünfte (§ 33 Abs. 4 Satz 3 InvStG).
Ausweitung der inländischen Beteiligungseinnahmen (§ 6 Abs. 3 InvStG) auf Einkünfte nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG, die über eine Personengesellschaft erzielt werden (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 InvStG); Zuordnung zu den sonstigen inländischen Einkünften, nur wenn die inländischen Beteiligungseinnahmen der inländischen Betriebsstätte einer gewerblichen Personengesellschaft zuzurechnen sind (§ 6 Abs. 5 Satz 2 InvStG).
Neue Zuordnung von Gewinnen / Erträgen zu inländischen Immobilienerträgen (§ 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4, 5 InvStG)
Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Immobilien-Kapitalgesellschaften (Anteilswert zu irgendeinem Zeitpunkt während der letzten 365 Tage vor der Veräußerung > 50 % inländisches unbewegliches Vermögen) zu den inländischen Immobilienerträgen.
Inländische Immobilienerträge, die ein Investmentfonds über die Beteiligung an Personengesellschaften erzielt, und die aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit oder aus einer ausländischen Betriebsstätte der Personengesellschaft stammen.
Erweiterung der Regelung von sonstigen inländischen Einkünfte (§ 6 Abs. 5 InvStG) um drei Vorschriften
Regelung, nach welcher Norm inländische Beteiligungseinnahmen und inländische Immobilienerträge zu versteuern sind, wenn die inländischen Beteiligungseinnahmen und inländischen Immobilienerträge auch die Voraussetzungen als sonstige inländische Einkünfte erfüllen (§ 6 Abs. 5 Satz 2 InvStG).
Herausnahme der Einkünfte, die ein Investmentfonds aus Beteiligungen an gewerblich infizierten oder gewerblich geprägten Personengesellschaften erzielt, aus dem Besteuerungstatbestand der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, soweit diese Personengesellschaften nachweislich lediglich Vermögensverwaltung betreiben (§ 6 Abs. 5a Nr. 3 InvStG)
Klarstellung, dass bei einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stets von einer aktiven unternehmerischen Beteiligung und infolgedessen von steuerpflichtigen sonstigen inländischen Einkünften auszugehen ist (§ 6 Abs. 5 Satz 3 InvStG), soweit die Mitunternehmerschaft gewerbliche Einkünfte nach § 15 Abs. 1 EStG – ohne Berücksichtigung des § 15 Abs. 3 EStG – bezieht.
Erweiterung der Steuerbefreiung für die in § 8 Abs. 2 Satz 1 InvStG genannten Anlegergruppen auf die sonstigen inländischen Einkünfte, die bei Vereinnahmung keinem Steuerabzug unterliegen (mit Ausnahme der sonstige inländische Einkünfte nach § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 InvStG) (§ 8 Abs. 2 Satz 2 InvStG).
Erweiterung der Steuerbefreiung des § 10 Abs. 2 InvStG auf die sonstigen inländischen Einkünfte, die bei Vereinnahmung keinem Steuerabzug unterliegen (mit Ausnahme der sonstige inländische Einkünfte nach § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 InvStG-E) (§ 10 Abs. 2 Satz 2 InvStG).
Gewerbesteuer (§ 15 InvStG)
Erweiterung der Ausnahme von der Gewerbesteuerpflicht auf Beteiligungen an bestimmten Gesellschaften (Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand auf die Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien nach § 1 Abs. 19 Nr. 6a KAGB-E gerichtet ist sowie ÖPP- und Infrastruktur-Projektgesellschaften (§ 15 Abs. 2 Satz 2 InvStG).
Kein Einbezug der Einnahmen aus ÖPP-Projektgesellschaften, aus Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand auf die Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien nach § 1 Abs. 19 Nr. 6a KAGB-E gerichtet ist und aus Infrastruktur-Projektgesellschaften in die Bagatellgrenze von 5% (§ 15 Abs. 3 InvStG).
Ausweitung der Investitionsmöglichkeiten (§ 26 Nr. 4 Buchst. h) und j), Nr. 6 und 7a InvStG)
Geltungsdauer Statusbescheinigung für Investmentfonds i.S.d. § 7 Abs. 4 InvStG: Ausweitung der Geltungsdauer auf 5 Jahre für Folgebescheinigungen (unverändert 3 Jahre bei erstmaliger Bescheinigung) (§ 7 Abs. 4 Satz 2 InvStG).
Anwendung der Neuregelungen grundsätzlich ab 2026 (§ 57 Abs. 11 InvStG).
- § 3 Nr. 70 EStG – Steuerbefreiung im Zusammenhang mit REIT-AG
- Ersatzlose Streichung der Regelungen in § 3 Nr. 70 EStG, da sie für Sachverhalte ab dem Jahr 2010 keine Anwendung mehr finden.