Der Bundestag hat am 04.12.2025 das Steueränderungsgesetz 2025 in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses beschlossen.
Wesentliche Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf:
Lohnsteuer-Pauschalierung bei Betriebsveranstaltungen: Ergänzung, dass die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstehen muss (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG); Anwendung ab 01.01.2026
Einführung einer Regelung zur Typisierung von Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung bei einer Unterkunft im Ausland: grds. höchstens 2.000 Euro im Monat (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG); Anwendung ab 01.01.2026
Berücksichtigung von Gewerkschaftsbeiträgen als Werbungskosten insbesondere neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 3 EStG); Anwendung ab 01.01.2026
Verdoppelung der Höchstbeträge des Spendenabzugs für Zuwendungen an politische Parteien von derzeit 1.650 Euro bzw. 3.300 Euro bei Zusammenveranlagung auf 3.300 Euro bzw. 6.600 Euro (§ 10b Abs. 2 Satz 1 EStG); entsprechende Verdoppelung der Höchstbeträge bei der Steuerermäßigung nach § 34g EStG (§ 34g Satz 2 EStG); Anwendung ab 01.01.2026
Einführung einer Steuerbefreiung von Prämienzahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe, die für Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen gewährt werden (§ 3 Nr. 73 EStG); Anwendung ab 01.01.2026
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: Erweiterung der Ausschlussgründe für die Anwendung der Tarifermäßigung für den Fall, dass ein Verlust des ersten VZ des zweiten Betrachtungszeitraums in den vorletzten VZ des ersten Betrachtungszeitraums zurückgetragen wird (§ 32c Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG); Anwendung ab 01.01.2026
Umsatzsteuer: Erhöhung der Umsatzgrenze für die Inanspruchnahme des Durchschnittssatzes bei der Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge für steuerbegünstigte Körperschaften von derzeit 45.000 auf 50.000 Euro (§ 23a Abs. 2 UStG); Inkrafttreten am 01.01.2026
Steuerbegünstigter Zweckbetrieb: Erhöhung der Freigrenze bei sportlichen Veranstaltungen von derzeit 45.000 auf 50.000 Euro (§ 67a Abs. 1 Satz 1 AO).
Zum Gesetz
Ausweislich der Gesetzesbegründung enthält das Steueränderungsgesetz 2025 mehrere wichtige Einzelmaßnahmen, mit denen die Bürgerinnen und Bürger entlastet werden und die räumliche Flexibilität erhöht wird. Daneben enthalte das Gesetz Maßnahmen, die technischen Charakter haben. Daneben würden eine Reihe der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Änderungen zum Gemeinnützigkeitsrecht umgesetzt. Damit sollen Anreize geschaffen werden, sich stärker bürgerschaftlich zu engagieren, und einige Maßnahmen brächten insbesondere Vereinfachungen für Steuerpflichtige und Verwaltung.
Das Gesetz enthält neben den zuvor genannten, auf Empfehlung des Finanzausschusses beschlossenen Gesetzesänderungen die folgenden Maßnahmen (unverändert gegenüber dem Regierungsentwurf):
Anhebung Entfernungspauschale auf 38 Cent ab dem 1. Kilometer und Entfristung der Mobilitätsprämie (§ 9 Abs. 1 Satz 3 und § 101 Satz 1 EStG) – ab 01.01.2026
Reduzierung Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen auf 7 % (Ausnahme: Abgabe von Getränken) (§ 12 Abs. 2 Nummer 15 UStG) - ab 01.01.2026
Bekanntgabe Bescheid durch Bereitstellung zum Datenabruf im Vorsteuervergütungsverfahren (§ 18g Satz 5 UStG) – ab 01.01.2026
Sonderregelung bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung - CCI - (§ 21b - neu - UStG) – ab 01.01.2026
Regelungen zur Gemeinnützigkeit
Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
Anhebung von 3.000 auf 3.300 Euro bzw. 840 auf 960 Euro – ab 01.01.2026
Jeweilige Tätigkeit muss auch selbst steuerbegünstigte Zwecke verfolgen (§ 3 Nr. 26, 26a EStG) – in allen offenen Fällen
Anhebung Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 Euro (§ 64 Abs. 3 Satz 1 AO) und Verzicht auf Sphärenzuordnung bei Körperschaften die insgesamt aus wirtschaftlichen Tätigkeiten weniger als 50.000 Euro erzielen (§ 64 Abs. 3 Satz 2 AO) – erstmals für VZ 2026
Anhebung der Freigrenze für zeitnahe Mittelverwendung von 45.000 auf 100.000 Euro (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO) – ab 01.01.2026
Einführung von E-Sport als neuen gemeinnützigen Zweck (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO) – ab 01.01.2026
Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit (§ 58 Nr. 11 AO) – ab 01.01.2026
Aktualisierung Verweise auf De-minimis-Verordnung bei der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau (§ 7b Abs. 5 EStG) und bei der Forschungszulage (§ 9 Abs. 5 FZulG) - Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung
Änderung Berechnungssystematik (taggenaue Betrachtung von drei Jahren vor Gewährung der jeweiligen Beihilfe)
Erfassung gewährter Beihilfen in einem zentralen Register ab 01.01.2026
Der Bundesrat muss dem Gesetz zustimmen. Die Zustimmung könnte in der Bundesratssitzung am 19.12.2025 erfolgen.