Das Bundeskabinett hat am 14.01.2026 den Regierungsentwurf zum Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften beschlossen. Neben Änderungen im Steuerberatungsgesetz (StBerG) sind auch eine Anhebung des Mindesthebesatzes für die Gewerbesteuer auf 280 Prozent sowie Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz (Ausschluss einer möglichen zweifachen Besteuerung beim Auseinanderfallen von Signing/Closing, Verlängerung der Anzeigefristen für Beteiligte nach § 19 GrEStG auf einen Monat) vorgesehen.
Wesentliche Gesetzesänderungen:
- Anhebung des Mindesthebesatzes für die Gewerbesteuer auf 280 Prozent (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG-E); erstmalige Anwendung für den EZ 2027. Zum Stichtag 31. Dezember 2024 hatten 43 Gemeinden einen Hebesatz von weniger als 280 Prozent (Quelle: Statistische Ämter des Bundes und der Länder). Diese Gemeinden müssten spätestens zum 1. Januar 2027 ihren Hebesatz auf mindestens 280 Prozent anheben.
- Grunderwerbsteuer
- Besteuerung beim Auseinanderfallen des Verpflichtungsgeschäfts (Signing) und des Verfügungsgeschäfts (Closing): Der Besteuerungsvorrang der für Anteilsübergänge geltenden Ergänzungstatbestände soll umgekehrt werden (§ 1 Abs. 3, 3a, 3b GrEStG-E). Es soll grundsätzlich nur noch eine GrESt-Anzeige zum Zeitpunkt des Signing notwendig sein. Damit soll der Vorgang regelmäßig zu diesem Zeitpunkt bereits abschließend besteuert werden. Die für den Zeitpunkt des Closings maßgeblichen § 1 Absatz 2a und Absatz 2b GrEStG finden nachrangig weiterhin Anwendung, soweit keine Steuerbarkeit nach den vorrangigen § 1 Absatz 3 und Absatz 3a GrEStG eingetreten ist. Die Verfahrensvorschriften des § 16 Abs. 4a und Abs. 5 Satz 2 GrEStG sollen aufgehoben werden. Die Umkehr des Besteuerungsvorrangs bei § 1 Absatz 2a bis 3a GrEStG ist erstmals für Rechtsgeschäfte anzuwenden, die nach dem Tag der Verkündung verwirklicht werden (§ 23 Abs. 28 GrEStG-E). In Fällen, in denen der Vertrag vor der gesetzlichen Erstanwendung der Umkehr des Besteuerungsvorrangs abgeschlossen wird, aber die Anteile erst danach übergegangen sind, soll ebenfalls nur das Signing besteuert werden (§ 23 Abs. 29 GrEStG-E).
- Steuerschuldner: In den Fällen der Anteilsvereinigung von mind. 90 % und der Übertragung vereinigter Anteile von mind. 90 % soll neben den Erwerbern auch die grundbesitzende Gesellschaft Schuldnerin der Grunderwerbsteuer sein (§ 13 Nr. 5 GrEStG-E). In Fällen der wirtschaftlichen Beteiligung von mind. 90 % soll neben der grundbesitzende Gesellschaft auch der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat, Steuerschuldner der Grunderwerbsteuer sein (§ 13 Nr. 8 GrEStG-E).
- Anzeigefristen: Die Anzeigefristen der Beteiligten werden von zwei Wochen auf einen Monat verlängert (§ 19 Abs. 3 GrEStG-E).
- Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen: Diese soll im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erbracht werden dürfen, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört (§ 4e StBerG-E). Laut Gesetzesbegründung sollen beispielsweise Kreditinstitute befugt sein, Ansässigkeitsbescheinigungen zu beantragen und Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 44a Absatz 9 oder § 50c EStG oder nach § 11 Absatz 1 InvStG oder einen Antrag auf Ausstellung einer Statusbescheinigung nach § 7 Absatz 4 InvStG für den Inhaber des Wertpapiers, der ihr eigener Kunde ist (unmittelbare Kundenbeziehung) oder in sog. mehrstufigen Verwahrstrukturen für die Kunden anderer Kreditinstitute (mittelbare Kundenbeziehung) zu stellen. Vergütungsschuldner im Sinne des § 50a EStG sollen befugt sein, Anträge auf Freistellung oder Erstattung vom Steuerabzug nach § 50a EStG gemäß § 50c EStG zu stellen, soweit sie in Vertretung ihrer Vertragspartner (Vergütungsgläubiger) handeln. Die reine Vertretung in den genannten Verfahren begründet dabei noch keine Kundenbeziehung. Vielmehr muss eine unmittelbare oder mittelbare Kundenbeziehung unabhängig davon bestehen, insbesondere in Form der Verwahrung und Verwaltung der Wertpapiere des Gläubigers der Kapitalerträge oder einer sonstigen Vertragsbeziehung zwischen Vergütungsschuldner und -gläubiger.
Daneben sind im Bereich des Steuerberatungsrechts laut Pressemitteilung des BMF die folgenden weiteren wesentlichen Änderungen vorgesehen:
- Die Regelungen über Lohnsteuerhilfevereine werden umfassend modernisiert. Unter anderem sollen die Betragsgrenzen für mit der Beratung durch Lohnsteuerhilfevereine vereinbare Tätigkeiten entfallen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das Mitglied des Lohnsteuerhilfevereins zusätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Zudem soll zukünftig die Leitung von drei statt bisher zwei Beratungsstellen durch eine Person zulässig sein. Nach Schätzungen des BMF können dadurch zukünftig zusätzlich circa 35.500 Steuerpflichtige die Hilfe eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nehmen. Die Kosten für Steuerberatung werden sich dadurch jährlich um ca. 10 Millionen Euro verringern.
- Die Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen wird neu geregelt. Zum Beispiel dürfen Energieberaterinnen oder Energieberater künftig auch auf steuerrechtliche Fragen eingehen, die im Zusammenhang mit ihrer Beratung stehen.
- Die Befugnis zur unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen wird erweitert. Neben nahen Angehörigen dürfen zukünftig auch andere nahestehende Personen unentgeltlich beraten. Zudem sollen sog. Tax Law Clinics an Universitäten zulässig sein.
- Das Leitungserfordernis bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberaterinnen und Steuerberatern fällt weg. Das bedeutet, dass eine weitere Beratungsstelle unterhalten werden kann, ohne dass diese durch eine andere Steuerberaterin oder einen anderen Steuerberater geleitet wird oder hierzu eine Ausnahmegenehmigung vorliegt.