Das Gesetz beinhaltet neben Änderungen im Steuerberatungsgesetz (StBerG) auch eine Anhebung des Mindesthebesatzes für die Gewerbesteuer auf 280 Prozent sowie Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz (Ausschluss einer möglichen zweifachen Besteuerung beim Auseinanderfallen von Signing/Closing, Verlängerung der Anzeigefristen für Beteiligte nach § 19 GrEStG auf einen Monat, Entfristung der Steuervergünstigungen für Personengesellschaften).
UPDATE
Der Bundesrat hat am 08.05.2026 dem Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften nicht zugestimmt. Damit kann das Gesetz zunächst nicht in Kraft treten. Ob und wann der Vermittlungsausschuss angerufen wird, bleibt abzuwarten. Der Grund für die nicht erfolgte Zustimmung ist wohl die finanzielle Mehrbelastung für Länder und Kommunen durch die steuerfreie Entlastungsprämie.
Zum Inhalt des Gesetzes - wesentliche Gesetzesänderungen:
- Entlastungsprämie (§ 3 Nr. 11c EStG): Möglichkeit für Arbeitgeber, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 1.000 Euro an Arbeitnehmer im Zeitraum ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt bis zum 30.06.2027 steuer- und abgabenfrei zu gewähren.
- Gewerbesteuer: Anhebung des Mindesthebesatzes für die Gewerbesteuer auf 280 Prozent (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG); erstmalige Anwendung für den EZ 2027. Zum Stichtag 31. Dezember 2024 hatten 43 Gemeinden einen Hebesatz von weniger als 280 Prozent (Quelle: Statistische Ämter des Bundes und der Länder). Diese Gemeinden müssten spätestens zum 1. Januar 2027 ihren Hebesatz auf mindestens 280 Prozent anheben.
- Grunderwerbsteuer
- Besteuerung beim Auseinanderfallen des Verpflichtungsgeschäfts (Signing) und des Verfügungsgeschäfts (Closing): Der Besteuerungsvorrang der für Anteilsübergänge geltenden Ergänzungstatbestände soll umgekehrt werden (§ 1 Abs. 3, 3a, 3b GrEStG). Es soll grundsätzlich nur noch eine GrESt-Anzeige zum Zeitpunkt des Signing notwendig sein. Damit soll der Vorgang regelmäßig zu diesem Zeitpunkt bereits abschließend besteuert werden. Die für den Zeitpunkt des Closings maßgeblichen § 1 Absatz 2a und Absatz 2b GrEStG finden nachrangig weiterhin Anwendung, soweit keine Steuerbarkeit nach den vorrangigen § 1 Absatz 3 und Absatz 3a GrEStG eingetreten ist. Die Verfahrensvorschriften des § 16 Abs. 4a und Abs. 5 Satz 2 GrEStG sollen aufgehoben werden. Die Umkehr des Besteuerungsvorrangs bei § 1 Absatz 2a bis 3a GrEStG ist erstmals für Rechtsgeschäfte anzuwenden, die nach dem Tag der Verkündung verwirklicht werden (§ 23 Abs. 28 GrEStG). In Fällen, in denen der Vertrag vor der gesetzlichen Erstanwendung der Umkehr des Besteuerungsvorrangs abgeschlossen wird, aber die Anteile erst danach übergegangen sind, soll ebenfalls nur das Signing besteuert werden (§ 23 Abs. 29 GrEStG).
- Steuerschuldner: In den Fällen der Anteilsvereinigung von mind. 90 % und der Übertragung vereinigter Anteile von mind. 90 % soll neben den Erwerbern auch die grundbesitzende Gesellschaft Schuldnerin der Grunderwerbsteuer sein (§ 13 Nr. 5 GrEStG). In Fällen der wirtschaftlichen Beteiligung von mind. 90 % soll neben der grundbesitzende Gesellschaft auch der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat, Steuerschuldner der Grunderwerbsteuer sein (§ 13 Nr. 8 GrEStG). Erstmalige Anwendung für Rechtsgeschäfte, die nach dem Tag der Verkündung verwirklicht werden (§ 23 Abs. 28 GrEStG).
- Anzeigefristen: Die Anzeigefristen der Beteiligten werden von zwei Wochen auf einen Monat verlängert (§ 19 Abs. 3 GrEStG). Erstmalige Anwendung für Rechtsgeschäfte, die nach dem Tag der Verkündung verwirklicht werden (§ 23 Abs. 28 GrEStG).
- Aufhebung der aktuell dreijährigen Befristung der Regelung (§ 24 GrEStG) zur Weitergeltung bestimmter grunderwerbsteuerlicher Begünstigungen für Personengesellschaften (insb. §§ 5, 6 GrEStG) (Streichung Art. 30 und Art. 36 Abs. 5 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes).
- FATCA-Meldungen: Sofern die meldepflichtige US-amerikanische Steueridentifikationsnummer nicht vorliegt, können die Finanzinstitute die Steueridentifikationsnummer eines jeden Ansässigkeitsstaates des Kontoinhabers, der eine spezifizierte Person ist, oder ein funktionales Äquivalent an das BZSt übermitteln, wenn die elektronisch durchsuchbaren Kontoinformationen des jeweiligen Finanzinstitutes diese Angaben enthalten. Zudem kann das Geburtsdatum des Kontoinhabers übermittelt werden (§ 117a AO, § 8 Abs. 3 FATCA-USA-UmsV).
- Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen: Diese soll im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erbracht werden dürfen, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört (§ 4e StBerG). Laut Gesetzesbegründung sollen beispielsweise Kreditinstitute befugt sein, Ansässigkeitsbescheinigungen zu beantragen und Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 44a Absatz 9 oder § 50c EStG oder nach § 11 Absatz 1 InvStG oder einen Antrag auf Ausstellung einer Statusbescheinigung nach § 7 Absatz 4 InvStG für den Inhaber des Wertpapiers, der ihr eigener Kunde ist (unmittelbare Kundenbeziehung) oder in sog. mehrstufigen Verwahrstrukturen für die Kunden anderer Kreditinstitute (mittelbare Kundenbeziehung) zu stellen. Vergütungsschuldner im Sinne des § 50a EStG sollen befugt sein, Anträge auf Freistellung oder Erstattung vom Steuerabzug nach § 50a EStG gemäß § 50c EStG zu stellen, soweit sie in Vertretung ihrer Vertragspartner (Vergütungsgläubiger) handeln. Die reine Vertretung in den genannten Verfahren begründet dabei noch keine Kundenbeziehung. Vielmehr muss eine unmittelbare oder mittelbare Kundenbeziehung unabhängig davon bestehen, insbesondere in Form der Verwahrung und Verwaltung der Wertpapiere des Gläubigers der Kapitalerträge oder einer sonstigen Vertragsbeziehung zwischen Vergütungsschuldner und -gläubiger.