Der Bundesrat hat am 19.12.2025 dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 (DAC 8-UmsG) zugestimmt. Das Gesetz wurde am 23.12.2025 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2025, Nr. 352) und ist damit am 24.12.2025 in Kraft getreten.
Mit dem Gesetz werden keine Besteuerungstatbestände erweitert oder neu eingeführt. Die Maßnahmen sollen lediglich der Sicherstellung der effektiven Anwendung bestehenden materiellen Steuerrechts dienen, insbesondere in Bezug auf digitale Finanzprodukte.
Das Gesetz umfasst insbesondere die Umsetzung der DAC 8-Richtlinie in nationales Recht, die bis zum 31. Dezember 2025 zu erfolgen hat. Darüber hinaus werden die Mustervorschriften für Meldungen durch Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach dem OECD-Melderahmen für Kryptowerte (Crypto-Asset Reporting Framework – CARF) sowie die Änderungen des gemeinsamen Meldestandards (Common Reporting Standard – CRS) im Hinblick auf Finanzkonten umgesetzt. Die Regelungen der DAC 8 zu Sorgfalts- und Meldepflichten zu Kryptowerten und digitalen Finanzprodukten basieren auf dem CARF und dem geänderten CRS, welche von der OECD als Reaktion auf die Verbreitung moderner Zahlungs- und Investmentmethoden, insbesondere der wachsenden Bedeutung von Kryptowerten, entwickelt worden sind.
Die DAC 8 werden mittels eines Artikelgesetzes umgesetzt, welches als Kernstück ein neues, eigenständiges Stammgesetz (Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz - KStTG) mit Regelungen zu Sorgfalts- und Meldepflichten von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen und dem automatischen Austausch der gemeldeten Informationen beinhaltet (Artikel 1):
In der Hauptsache wird demnach mit dem Gesetz eine Verpflichtung für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen geschaffen, an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in systematischer Weise jährlich spezifische Informationen zu melden, die eine Identifizierung der Nutzer und die Quantifizierung der von diesen durchgeführten Transaktionen ermöglichen. Um sicherzustellen, dass die zu meldenden Informationen verfügbar und von hinreichender Qualität sind, werden die Anbieter verpflichtet, diese unter Beachtung bestimmter Sorgfaltspflichten bei den Nutzern zu erheben. Zu den zu meldenden Nutzern zählen Personen und Unternehmen, die im Inland oder in anderen EU-Mitgliedstaaten sowie in Drittstaaten, mit denen Deutschland eine qualifizierende Vereinbarung geschlossen hat, steuerlich ansässig sind. Damit die anderen Staaten die für sie relevanten Informationen erhalten, sieht das Gesetz einen automatischen Informationsaustausch vor, den das BZSt mit den jeweiligen zuständigen Behörden auf Grundlage der Amtshilferichtlinie bzw. einer qualifizierenden Austauschvereinbarung durchführen soll. Der automatische Informationsaustausch stellt auch sicher, dass das BZSt im Gegenzug Informationen zu Nutzern erhält, die im Inland steuerpflichtig sind und zu denen Informationen von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen an ausländische Steuerbehörden gemeldet worden sind. Damit die zuständigen Landesfinanzbehörden diese Informationen im Rahmen des Besteuerungsverfahrens berücksichtigen können, regelt das Gesetz zudem die entsprechende innerstaatliche Weiterleitung der erhaltenen Informationen durch das BZSt an die Landesfinanzbehörden.
Daneben werden weitere DAC 8-Regelungen in Bezug auf bestehende Instrumente der Amtshilfe durch die Änderung des EU-Amtshilfegesetzes (Artikel 2), des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (Artikel 3), der Abgabenordnung (Artikel 4) und des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes (Artikel 5) umgesetzt. Darüber hinaus wird das Finanzverwaltungsgesetz (Artikel 6) geändert, um der Erweiterung der Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) durch das KStTG Rechnung zu tragen.
Die bereits bestehenden Sorgfalts- und Meldepflichten inländischer Finanzinstitute nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz werden gesetzlich konkretisiert und erweitert, um mit E-Geld oder digitalem Zentralbankgeld solche digitalen Finanzprodukte einzubeziehen, die nicht unter die Meldevorschriften für Kryptowerte fallen.
Das Gesetz beinhaltet daneben Regelungen zur Ausweitung des automatischen Informationsaustausches zwischen den EU-Mitgliedstaaten zu bestimmten Kategorien von Einkünften und Vermögen um Informationen zu Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepot verwahrt werden. Zusätzlich wird der Austausch grenzüberschreitender Vorbescheide um bestimmte steuerliche Vorbescheide erweitert, die natürliche Personen betreffen.