Der Bundesrat hat am 19.12.2025 dem Zweiten Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz) zugestimmt.
Der Bundestag hatte das Gesetz am 05.12.2025 beschlossen. Mit der Zustimmung des Bundesrats ist das parlamentarische Verfahren abgeschlossen. Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz muss zum Inkrafttreten noch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.
Zum Gesetz
Das Gesetz soll die betriebliche Altersversorgung als zweite Säule neben der gesetzlichen Rente festigen und breiter etablieren. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Auf- und Ausbau
einer weiterhin freiwilligen betrieblichen Altersversorgung sollen zielgerichtet fortentwickelt werden.
In den letzten Jahren deutlich gewordene Verbreitungshindernisse sollen beseitigt und neue Anreize gesetzt werden, damit in möglichst vielen Unternehmen gute Betriebsrenten selbstverständlich und zum festen Bestandteil der Altersvorsorge der Beschäftigten werden. Schwerpunkte des Gesetzes seien dabei Verbesserungen im Arbeits-, Finanzaufsichts- und Steuerrecht.
Im Steuerrecht soll die Förderung der Betriebsrenten von Beschäftigten mit geringeren
Einkommen über den Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung (BAV-Förderbetrag)
verbessert werden. Die Einkommensgrenze für Begünstigte werde dynamisiert, indem sie an die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt wird. Zudem werde der Förderhöchstbetrag angehoben. So werde ein Herausfallen aus der Förderung im Zeitverlauf aufgrund von Lohn- und Gehaltszuwächsen verhindert; Arbeitgeber erhielten Planungssicherheit für entsprechende Betriebsrentenzusagen.
Wesentliche Änderungen im Steuerrecht:
Bei der Förderung von Beschäftigten mit geringerem Einkommen (BAV-Förderbetrag) wird die Einkommensgrenze durch eine Kopplung an die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung dynamisiert. Zudem wird als Anreiz für den Aufbau einer zusätzlichen arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung der Förderhöchstbetrag von derzeit 288 Euro auf 360 Euro im Kalenderjahr angehoben. Damit würden zusätzliche Arbeitgeberbeiträge bis zu maximal 1.200 Euro gefördert (§ 100 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3, Abs. 6 Satz 1 EStG). Laut Gesetzesbegründung soll dadurch insbesondere ein Herausfallen aus der Förderung im Zeitverlauf aufgrund von Lohn- und Gehaltszuwächsen verhindert werden. Darüber hinaus würden Arbeitgeber Planungssicherheit für entsprechende Betriebsrentenzusagen erhalten.
- Die Flexibilisierung des Abfindungsrechts wird steuerlich flankiert, um bei der Abfindung von Anwartschaften auf Kleinbetriebsrenten mit Zahlung in die gesetzliche Rentenversicherung die nachgelagerte Besteuerung sicherzustellen (§ 3 Nr. 55c Satz 2 Buchst. b EStG).
Das Gesetzesvorhaben entspricht insoweit weitgehend einem im September 2024 von der damaligen Bundesregierung beschlossenen Regierungsentwurf, der aufgrund der vorzeitigen Auflösung des Bundestags nicht mehr beraten werden konnte.
Im Arbeitsrecht wird insbesondere das 2018 eingeführte und auf Tarifvertrag beruhende Sozialpartnermodell weiterentwickelt. Insbesondere werden neue Möglichkeiten eröffnet, damit auch nichttarifgebundene und damit häufig kleinere Unternehmen und ihre Beschäftigten an dieser Form einfacher, effizienter und sicherer Betriebsrenten teilnehmen könnten. Außerdem wird das Arbeitsrecht im Hinblick auf eine möglichst hohe Verbreitungswirkung punktuell modifiziert. Die Einführung von Opting-Out-Systemen zur automatischen Entgeltumwandlung auf Betriebsebene wird erleichtert. Das Abfindungsrecht wird flexibler gestaltet. Der vorzeitige Bezug von Betriebsrenten wird an das neue Hinzuverdienstrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. Mit diesen Maßnahmen verbunden sei eine erhebliche Vereinfachung und Entbürokratisierung der betrieblichen Altersversorgung.
Wenn sich der Anteil der Beschäftigten, die 2027 an der reinen Beitragszusage teilnehmen, gegenüber 2025 nicht verdoppelt hat, wird die Bundesregierung verpflichtet, den gesetzgebenden Körperschaften bis zum 31. März 2028 Maßnahmen vorzuschlagen, auf deren Grundlage allen Unternehmen und ihre Beschäftigten der Zugang zum Sozialpartnermodell ermöglicht wird.
Im Finanzaufsichtsrecht werden neue Impulse gesetzt, um die Attraktivität der betrieblichen Altersversorgung zu steigern. Den Pensionskassen wird vor dem Hintergrund des neuen Hinzuverdienstrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung gestattet, höhere Zahlungen bei vorzeitigem Leistungsbezug zu vereinbaren. Mit dem Ziel höherer Renditen und damit höherer Betriebsrenten bei Pensionskassen werden die Bedeckungsvorschriften flexibilisiert. Die Vermögensanlage könne dadurch stärker auf die Endfälligkeit der Leistung ausgerichtet werden, anstatt permanent eine Mindesthöhe einzuhalten. Für Sozialpartnermodelle sollen die Möglichkeiten zur Pufferbildung verbessert werden, so dass Handlungsspielräume für offensivere Anlagestrategien geöffnet werden, ohne dass die Auszahlungen größeren Schwankungen unterliegen.
Nach der Gesetzesbegründung wird mit dem Gesetz außerdem der fortschreitenden Digitalisierung insbesondere in Versicherungsunternehmen und beim Pensions-Sicherungs-Verein Rechnung getragen und es würden damit zugleich alle Beteiligten von unnötiger Bürokratie entlastet. Der Pensions-Sicherungs-Verein soll in Zukunft z. B. Beitragsbescheide ohne Sachbearbeitung automatisch erlassen und mit Leistungsberechtigten rechtssicher digital kommunizieren können.
Das Gesetz tritt grds. am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Regelungen zum erhöhten BAV-Förderbetrag treten erst am 01.01.2027 in Kraft. Damit sollen die Arbeitgeber und Tarifvertragsparteien ausreichend Zeit haben, sich auf die neuen Regelungen einzustellen. Die neue Gesetzesfassung gilt damit für alle Lohnzahlungszeiträume des Jahres 2027 (bei Arbeitgeberbeiträgen, die laufender Arbeitslohn sind) und für alle Zuflusszeitpunkte in 2027 (bei Arbeitgeberbeiträgen, die sonstige Bezüge sind).