Mit dem „Gesetz zur Änderung des Gesetzes zu dem Mehrseitigen Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung“ (MLI-Umsetzung-Änderungsgesetz) soll das MLI-Umsetzungsgesetz vom 22.11.2020 (MLI-Vertragsgesetz), das aktuell 14 sog. “erfasste Steuerabkommen” enthält, um weitere 62 deutsche Steuerabkommen, die gegenwärtig nicht dem BEPS-Mindeststandard entsprechen, erweitert werden.
UPDATE
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 30.01.2026 seine Stellungnahme zum Regierungsentwurf für das MLI-Umsetzung-Änderungsgesetz beschlossen. Der Bundesrat erhebt gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen.
Zum Inhalt des Gesetzes
In Deutschland erfolgt die Umsetzung des MLI zweistufig: Zunächst wird durch ein Vertragsgesetz das MLI in Deutschland ratifiziert und von Deutschland erfasste DBA sowie die Auswahlentscheidungen und Vorbehaltserklärungen Deutschlands benannt (MLI-Umsetzungsgesetz). Durch ein nachfolgendes Anwendungsgesetz (MLI-Anwendungsgesetz) werden die Modifikationen, die sich aus dem Übereinkommen unter Berücksichtigung der Auswahlentscheidungen Deutschlands und des jeweils anderen Vertragsstaats für die erfassten Steuerabkommen ergeben, konkretisiert. Der Abschluss des innerstaatlichen Verfahrens in Bezug auf das jeweilige Steuerabkommen muss dann noch gegenüber der OECD notifiziert werden, damit die Modifikationen des jeweiligen DBA letztlich zur Anwendung kommen können.
Das vorliegende Änderungsgesetz erweitert das MLI-Umsetzungsgesetz vom 22.11.2020 (MLI-Vertragsgesetz), das aktuell 14 sog. “erfasste Steuerabkommen” enthält, um weitere 62 deutsche Steuerabkommen, die gegenwärtig nicht dem BEPS-Mindeststandard entsprechen. Dabei werden die von Deutschland getroffenen MLI-Auswahlentscheidungen für diese 62 deutschen Steuerabkommen zum größten Teil nachvollzogen.
Die Modifikationen der neu erfassten 62 Steuerabkommen sind, wie oben beschrieben, nicht unmittelbar nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes anwendbar. Dazu bedarf es der übereinstimmenden Benennung des jeweiligen Steuerabkommens durch Deutschland sowie den jeweils anderen Vertragsstaat, der Änderung des MLI-Anwendungsgesetzes aus 2024 sowie der abschließenden Notifikation gegenüber der OECD.
Nach der Gesetzesbegründung strebt Deutschland mit dem vorliegenden Gesetzgebungsverfahren eine Vergrößerung der Möglichkeiten an, sämtliche seiner Steuerabkommen im multilateralen Wege anzupassen. Der Weg bilateraler Verhandlungen und Anpassungen einzelner Steuerabkommen an den BEPS-Mindeststandard bleibe ausdrücklich offen.
Durch das MLI werden nur diejenigen DBA modifiziert, die von beiden Vertragsparteien des DBA in einer Notifikation an die OECD ausdrücklich genannt werden. Nach dem MLI ist es möglich, die Liste der erfassten Steuerabkommen – inklusive der jeweiligen Auswahlentscheidungen und Vorbehalte – jederzeit zu erweitern.
Der Gesetzentwurf enthält in Artikel 1 tabellarische Übersichten der neu erfassten 62 Steuerabkommen sowie der jeweiligen Auswahlentscheidungen. Zu den neu erfassten Steuerabkommen gehören als wichtigste Handelspartner Deutschlands bzw. Mitglieder der
G20-Staaten u. a.:
- USA
- China
- Polen
- Belgien
- Portugal
- Südkorea
- Indien
- Kanada
- Argentinien
- Indonesien.
Von diesen zehn DBA wurden bislang nur die DBA mit den USA, China und Südkorea auch bei der OECD als erfasste Steuerabkommen von Deutschland notifiziert. Allerdings haben die USA das MLI bislang noch nicht unterzeichnet, sodass die MLI-Umsetzung in Deutschland insoweit noch keine Auswirkungen hätte. Gleichwohl können die USA das MLI noch nachträglich unterzeichnen. In diesem Fall wären die Auswahl- und Vorbehaltsentscheidungen der USA noch zu berücksichtigen.
Die anderen DBA – mit Argentinien, Belgien, Indien, Indonesien, Kanada, Polen und Portugal – müssten von Deutschland zunächst noch als erfasste DBA bei der OECD notifiziert werden.
Umgekehrt wurde Deutschland bislang nur von China, Indien, Südkorea und Portugal als erfasstes Steuerabkommen bei der OECD hinterlegt. Die anderen Staaten müssten Deutschland ebenfalls noch als erfasstes DBA bei der OECD notifizieren, damit die MLI-Modifikationen anwendbar werden können.
Von den aktuell vom MLI-Umsetzungsgesetz in der Fassung vom 22.11.2020 erfassten 14 Steuerabkommen wurde die MLI-Modifikation der jeweiligen Steuerabkommen bislang mit folgenden neun Staaten wirksam umgesetzt (Klammerzusatz: grundsätzliche erstmalige Anwendung):
- Kroatien (ab 2025)
- Tschechien (ab 2026)
- Frankreich (ab 2025)
- Griechenland (ab 2025)
- Ungarn (ab 2025)
- Japan (ab 2026)
- Malta (ab 2025)
- Slowakei (ab 2025)
- Spanien (ab 2025).