Der Bundestag hat am 05.12.2025 das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses beschlossen.
Gegenüber dem Regierungsentwurf wurden zwei Änderungen vorgenommen:
Gewährung der Steuerbefreiung der Aktivrente erst ab dem Monat, der auf das Erreichen der Regelaltersgrenze folgt
Anpassungen im Wohngeldgesetz als Folgeänderung zur Anpassung des § 3 Nummer 21 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes.
Zum Gesetz
Mit dem Gesetz wird ein Steuerfreibetrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die über die gesetzliche Altersgrenze hinaus weiterarbeiten, bei sozialversicherungspflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung in Höhe von 2.000 Euro monatlich / 24.000 Euro pro Jahr (Aktivrente) eingeführt (§ 3 Nr. 21 EStG).
Damit wird ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt, steuerliche Anreize für freiwilliges längeres Arbeiten zu schaffen. Mit der Aktivrente soll Arbeiten im Alter attraktiver und zusätzliches Fachkräftepotential erschlossen werden.
Wesentlicher Inhalt des Gesetzes:
Begünstigung von sozialversicherungspflichtigen Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (§ 19 EStG) ohne Anwendung des Progressionsvorbehalts.Von der Begünstigung ausgeschlossen werden: Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG, Einnahmen in Form von Wartegeldern, Ruhegeldern, Witwen- und Waisengeldern sowie andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG, laufende Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung inklusive etwaiger Sonderzahlungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EStG, Leistungen wie Abfindungen, Nachzahlungen oder sonstige Leistungen aus dem ersten Dienstverhältnis, die für Zeiträume gewährt werden bzw. die in Zeiträumen erdient wurden, in denen nicht oder noch nicht sämtliche Voraussetzungen der Aktivrente vorlagen.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und selbständiger Tätigkeit (§§ 15 und 18 EStG) sowie Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) werden nicht begünstigt. Ebenfalls nicht erfasst sind Einkünfte aus einem Beamtenverhältnis (keine Sozialversicherungspflicht) und geringfügig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 SGB IV.
Voraussetzung ist das Überschreiten des gesetzlichen Regelrentenalters nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 SGB VI (Vollendung des 67. Lebensjahres, einschließlich
Übergangsregelung); maßgeblich ist der Zeitpunkt der Tätigkeit und nicht des Zahlungszuflusses; die Steuerbefreiung wird erst ab dem Monat, der auf das Erreichen der Regelaltersgrenze folgt, gewährt.Die Regelungen zur Sozialversicherungspflicht bleiben unverändert. Weitere Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Arbeitgeber für diese Leistungen
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. einen Zuschuss an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zu entrichten hat.Die Steuerbefreiung wird bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Die steuerliche Begünstigung ist auf ein Arbeitsverhältnis beschränkt. Bei Steuerklasse VI muss dies der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bestätigen.
Der Freibetrag in Höhe von 24.000 Euro ist im Rahmen einer "Zwölftelung" so aufzuteilen, dass er nur für Kalendermonate gewährt wird, in denen die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm vorliegen. Der tatsächliche monatliche Freibetrag beträgt damit nicht mehr als 2.000 Euro.
Die Regelung ist erstmals ab dem 1. Januar 2026 anwendbar und erfasst alle Beschäftigungsverhältnisse unabhängig davon, wann diese Beschäftigungsverhältnisse geschlossen worden sind (sog. Alt- und Neufälle).