Gemäß § 75 des Mindeststeuergesetzes (MinStG) sind Unternehmensgruppen dazu verpflichtet, einen Mindeststeuer-Bericht einzureichen. Zum Umfang und zur näheren Ausgestaltung des Mindeststeuer-Berichts sowie zum Informationsaustausch wurden auf internationaler Ebene weitere Vorgaben gemacht. Das BMF wird durch § 99 Absatz 3 MinStG dazu ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur näheren Ausgestaltung und zum Informationsaustausch betreffend des Mindeststeuer-Berichts (§ 76 MinStG) zu erlassen.
Das BMF hat nun einen Referentenentwurf für eine Verordnung zur Änderung der bestehenden Mindeststeuer-Bericht-Verordnung vorgelegt. Im Zuge dieses Gesetzesvorhabens soll die Mindeststeuer-Bericht-Verordnung auch umbenannt werden in „Verordnung zur Durchführung des Mindeststeuergesetzes– (Mindeststeuerdurchführungsverordnung – MinStDV)“.
Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bestimmt das BMF in der Anlage zur Verordnung nach § 99 Absatz 5 MinStG mit Zustimmung des Bundesrates die Steuerhoheitsgebiete,
- die eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer (§ 7 Absatz 2) eingeführt haben,
- die eine anerkannte Primärergänzungssteuerregelung (§ 7 Absatz 3) eingeführt haben,
- die eine anerkannte Sekundärergänzungssteuerregelung (§ 7 Absatz 5) eingeführt haben und
- in welchem die Voraussetzungen des § 81 Absatz 1 Satz 1 erfüllt sind.
Damit sollen die Unternehmensgruppen sowie die Finanzverwaltung Kenntnis erhalten, welche Steuerhoheitsgebiete qualifizierte Ergänzungssteuerregelungen umgesetzt haben. Aktuell werden 49 Steuerhoheitsgebiete in der Anlage benannt.
Das in der Anlage ausgewiesene Datum ist das Datum, an dem das erste erfasste Geschäftsjahr einer betroffenen Unternehmensgruppe beginnt.
Die (geänderte) Verordnung soll erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2023 beginnen, gelten. Damit die Rechtsverordnung in Kraft tritt, ist die Zustimmung des Bundesrates und die Verkündung im Bundesgesetzblatt erforderlich.