Das BMF hat einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 26. November 2024 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte“ veröffentlicht.
Auf Grundlage des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBl. I 2025, Nr. 352) sind Anbieter von Krypto-Dienstleistungen verpflichtet, jährlich Informationen zu Personen an das BZSt zu melden, für die sie Transaktionen mit Kryptowerten durchgeführt haben. Die Informationen werden automatisch mit den Steuerbehörden der jeweiligen Ansässigkeitsstaaten der Nutzer ausgetauscht.
Rechtsgrundlage des jährlichen automatischen Informationsaustausches mit Drittstaaten ist die Mehrseitige Vereinbarung (Multilateral Competent Authority Agreement – MCAA) zum von der OECD entwickelten Crypto-Asset Reporting Framework (CARF).
Am 26. November 2024 hat Deutschland diese Mehrseitige Vereinbarung unterzeichnet. Mit dem vorliegenden Umsetzungsgesetz soll die erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften für die Mehrseitige Vereinbarung eingeholt werden.
Das Umsetzungsgesetz besteht aus nur zwei Artikeln. In Artikel 1 wird der von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung zugestimmt. Die Mehrseitige Vereinbarung wird mit einer amtlichen deutschen Übersetzung dem Gesetz angefügt. Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt.
Aufbau der Mehrseitigen Vereinbarung:
§ 1: Begriffsbestimmungen
§ 2: Verpflichtung zum Austausch der Informationen in Bezug auf meldepflichtige Personen
§ 3: Zeitraum und Form des Informationsaustauschs
§ 4: Verpflichtung zur Einhaltung und Durchsetzung der Mehrseitigen Vereinbarung
§ 5: Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung der auszutauschenden Informationen sowie zur Schaffung der für den Datenschutz erforderlichen Schutzvorkehrungen
§ 6: Festlegung, welches Verfahren einzuhalten ist, wenn bei der Durchführung oder Auslegung der Mehrseitigen Vereinbarung Konsultationen erforderlich sind
§ 7: Nennung allgemeiner Bestimmungen, unter denen die Mehrseitige Vereinbarung wirksam wird und ein automatischer Informationsaustausch möglich ist
§ 8: Regelung der Funktion des Sekretariats der OECD als Koordinierungsgremium.
Die bisherigen Unterzeichnerstaaten (> 50) sind in der Begründung zum Umsetzungsgesetz aufgeführt (Seite 4). Es ist zudem beabsichtigt, auch mit Staaten, die die Mehrseitige Vereinbarung zu einem späteren Zeitpunkt zeichnen, CARF-Informationen auszutauschen.