Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
Das BMF hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung veröffentlicht. Darin enthalten ist auch eine Änderung im Umsatzsteuergesetz zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken.
§ 15 Abs. 4 Satz 4 UStG soll durch folgenden Satz ersetzt werden: „Für Grundstücke ist dabei eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen vorzunehmen, es sei denn, eine andere Methode führt zu einer im Vergleich dazu präziseren wirtschaftlichen Zuordnung. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.“
Das Gesetz soll sechs Monate nach der Verkündung in Kraft treten.
Aus der Gesetzesbegründung zur geplanten Änderung im UStG:
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) wurden die Regelungen zur Vorsteueraufteilung in § 15 Absatz 4 UStG nach der Entwicklung in der Rechtsprechung klarer gefasst. Insbesondere ist nunmehr geregelt, dass eine Aufteilung nach dem Gesamtumsatzschlüssel nachrangig gegenüber anderen, präziseren (und sachgerechten) Aufteilungsmethoden ist. Diese Regelung basiert auf der gefestigten Rechtsprechung zu der Thematik, die von der
Verwaltung übernommen worden ist. Danach ist insbesondere der Flächenschlüssel regelmäßig vorrangig gegenüber einem umsatzbasierten Aufteilungsschlüssel anzuwenden, z. B. dem objektbezogenen Umsatzschlüssel.
Die Regelungen werden nunmehr hinsichtlich der Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken weiter präzisiert. Durch diese Präzisierung wird nunmehr ausdrücklich geregelt, dass bei der Vorsteueraufteilung im Zusammenhang mit Grundstücken vorrangig
eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen vorzunehmen ist. Dies umschreibt den Flächenschlüssel, der in diesen Fällen die grundsätzlich vorzugswürdige Aufteilungsmethode ist. Sollte im Einzelfall eine andere Aufteilungsmethode zu einem (noch) präziseren
wirtschaftlichen Ergebnis führen, kann stattdessen auch diese angewandt werden. So wird auch in der Literatur geäußerten Befürchtungen begegnet, dass die Änderungen mit dem JStG 2024 hinsichtlich der Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken nicht eindeutig genug gewesen seien könnten.
Allgemein zum Gesetzentwurf:
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD wurde unter anderem vereinbart, die Finanzkontrolle Schwarzarbeit weiter zu stärken und härter gegen diejenigen vorzugehen, die illegale Beschäftigung betreiben oder schwarzarbeiten. Zudem sollen mit einer besseren digitalen Vernetzung Kontrollen möglichst bürokratiearm und effektiv gestaltet werden und es soll ein vollständiger Datenaustausch zwischen Sozial-, Finanz- und Sicherheitsbehörden ermöglicht werden. Letztlich sollen durch die Stärkung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit Mehreinnahmen für die öffentlichen Haushalte erzielt werden. Darüber hinaus setzt der Koalitionsvertrag Schwerpunkte auf die Bekämpfung der organisierten Kriminalität, die Modernisierung des Strafrechts und die schnelle Entlastung der Justiz.
Ansonsten soll mit dem vorliegenden Gesetz der mit dem Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11. Juli 2019 eingeschlagene Weg der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) hin zu einer zentralen Prüfungs- und Ermittlungsbehörde fortentwickelt werden, um die Aufgabenwahrnehmung der FKS im Sinne einer qualitativen Verdichtung zielgerichteter, moderner, digitaler und schlagkräftiger auszurichten.
Im Wesentlichen wird dafür die gesetzliche Grundlage für die weitere Optimierung des risikoorientierten Prüfansatzes der FKS geschaffen, der künftig durch einen automatisierten Datenabgleich verbessert werden und die FKS in die Lage versetzen soll, große Datenmengen systematisch hinsichtlich bestehender Risiken für das Auftreten von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung auszuwerten sowie daraus eine Risikobewertung abzuleiten. Die Prüfungen in den identifizierten Risikobereichen sollen intensiver und umfassender durchgeführt werden, hingegen können rechtstreue Unternehmen mit weniger Prüfungen rechnen und werden gleichzeitig vor unredlichen Mitbewerbern verstärkt geschützt, da letztere verstärkt in den Fokus der Prüfungen genommen werden. Durch eine bessere Hinweis- und Informationsverdichtung der FKS werden die Prüfungen künftig mit optimalem Ressourceneinsatz durchgeführt, zu deutlich höheren Beanstandungsquoten führen und damit mehr erfolgreiche Ermittlungsverfahren mit substanziellen Verstößen und weniger reinen Formalverstößen zur Folge haben.
In diesem Zusammenhang werden mit diesem Gesetz die Prüfungen in den besonders für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung anfälligen Bereichen weiter priorisiert und der Katalog der für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besonders anfälligen Branchen im
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) soll an aktuelle Entwicklungen angepasst werden. Darüber hinaus werden die Prüfungen der FKS künftig moderner und stärker digital möglich sein, sodass insbesondere die Prüfungsregelungen der FKS zur Personenbefragung und Geschäftsunterlagenprüfung weitere Grundlagen erhalten, die einen digital unterstützten Ablauf der Prüfung ermöglichen.
Zugleich wird die Handhabbarkeit des Straf- und Bußgeldrechts im Bereich der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung verbessert, um die künftige Ahndung der Verstöße zu erleichtern. Um hierzu auch die Ahndung durch die FKS noch effektiver auszurichten, sollen die Befugnisse der Zollverwaltung zur selbständigen Durchführung von Ermittlungsverfahren erweitert werden. Dadurch werden die Strafverfahren bei der Schwarzarbeitsbekämpfung künftig noch effektiver und praxistauglicher, ohne die Rechte der Beschuldigten und deren Verteidigung zu beschneiden.
Fundstelle: BMF-Referentenentwurf v. 07.07.2025
News-Kategorie: Gesetzgebung
Veröffentlichungsdatum: 15.07.2025
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