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Steuerfortentwicklungsgesetz verkündet

Das Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz) wurde am 30.12.2024 im Bundesgesetzblatt (Nr. 449) verkündet. Das Gesetzgebungsverfahren ist damit abgeschlossen.

Mit dem verkündeten Gesetz erfolgt lediglich die Anpassung des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2025 und 2026 an die Ergebnisse des 15. Existenzminimumberichts sowie des 6. Steuerprogressionsberichts (Erhöhung Grundfreibetrag und Rechtsverschiebung der Tarifeckwerte). 

Das Gesetz beinhaltet dazu folgende Maßnahmen:

  • Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags
    – für den Veranlagungszeitraum 2025: 12.096 Euro
    – ab dem Veranlagungszeitraum 2026: 12.348 Euro
  • Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags 
    – für den Veranlagungszeitraum 2025 auf 9.600 Euro (inkl. Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf)
    – ab dem Veranlagungszeitraum 2026 auf 9.756 Euro (inkl. Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf)

  • Anhebung des Kindergeldes
    – mit Wirkung zum 1. Januar 2025 um 5 Euro auf 255 Euro pro Kind und
    Monat sowie
    – mit Wirkung zum 1. Januar 2026 um weitere 4 Euro auf 259 Euro pro
    Kind und Monat
  • Verschiebung der Eckwerte des Einkommenssteuertarifs (Ausgleich der sog. „kalten Progression“)
    – 2025 um 2,6 Prozent
    – 2026 um 2,0 Prozent

  • Anhebung des Sofortzuschlages im SGB II, SGB XII, SGB XIV, AsylbLG
    und BKGG ab Januar 2025 von 20 Euro auf 25 Euro monatlich

  • Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026.

Folgende im ursprünglichen Gesetzentwurf enthaltene Maßnahmen - insbes. zur Umsetzung steuerlicher Wachstumsimpulse - wurden im Zuge des parlamentarischen Verfahrens gestrichen:

  • Fortführung der degressiven Abschreibung für im Zeitraum 2025 bis 2028
    angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 7 Abs. 2 EStG) und Wiederanhebung auf das Zweieinhalbfache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes, höchstens 25 Prozent

  • Reform der Sammelabschreibungen durch Einstieg in die Gruppen- bzw.
    Pool-Abschreibung (u. a. Anhebung auf 5.000 Euro)

  • Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung

  • Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen

  • Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren

  • Anpassungen bei den Regelungen zur Gemeinnützigkeit

  • Steuerbefreiung der Stiftung Generationenkapital

  • Digitalisierung der Sterbefallanzeigen

  • Anpassungen aufgrund der Rechtsprechung des EuGH zur Gewährung von Kindergeld und von Freibeträgen für Kinder an Unionsbürger.

Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 449

News-Kategorie: Gesetzgebung