Gesetzentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm
Die Regierungsfraktionen CDU/CSU und SPD haben einen Gesetzentwurf für ein "Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts" in den Bundestag eingebracht. Der Gesetzentwurf enthält folgende Maßnahmen aus dem Koalitionsvertrag: einen Investitions-Booster (degressive AfA), eine schrittweise Senkung der Körperschaftsteuer und des Thesaurierungssteuersatzes jeweils ab 2028, Begünstigungen für E-Autos (degressive Abschreibung, Anhebung Bruttolistenpreisgrenze für Dienstwagen), eine Ausweitung der Forschungszulage.
Investitions-Booster
Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven Abschreibung für Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter (§ 7 Abs. 2 EStG-E)
Höchstens das Dreifache der linearen AfA, max. 30 %
Anschaffung / Herstellung nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028
Erstmalige Anwendung im VZ 2025
Senkung der Körperschaftsteuer
Schrittweise Senkung der Körperschaftsteuer ab 2028 (zeitlich anknüpfend an das Auslaufen des Investitions-Boosters) (§ 23 Abs. 1 KStG-E)
Absenkung des Körperschaftsteuersatzes von 15 auf zehn Prozent in fünf Schritten
VZ 2028 = 14 Prozent
VZ 2029 = 13 Prozent
VZ 2030 = 12 Prozent
VZ 2031 = 11 Prozent
ab VZ 2032 = 10 Prozent
Thesaurierungsbesteuerung
Absenkung des Einkommensteuersatzes im Fall der Thesaurierung von Gewinnen (nicht entnommene Gewinne) mit dem Ziel einer „Belastungsneutralität zwischen Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften“ (zeitlich anknüpfend an das Auslaufen des Investitions-Boosters) (§ 34a Abs. 1 Satz 1 EStG-E)
Absenkung in drei Stufen von derzeit 28,25 auf 25 Prozent
VZ 2028 und 2029 = 27 Prozent
VZ 2030 und 2031 = 26 Prozent
ab VZ 2032 = 25 Prozent
E-Fahrzeuge
Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu angeschaffte, betrieblich genutzte, rein elektrisch betriebene Fahrzeuge (E-Autos) mit fallenden Staffelsätzen (§ 7 Abs. 2a EStG-E)
Für Anschaffungen nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028
- 75 Prozent im Jahr der Anschaffung, 10 Prozent im ersten darauf folgenden Jahr,
5 Prozent im zweiten darauf folgenden Jahr, 5 Prozent im dritten darauf folgenden Jahr,
3 Prozent im vierten darauf folgenden Jahr und 2 Prozent im fünften darauf folgenden Jahr Erstmalige Anwendung im VZ 2025
Erhöhung der Bruttolistenpreisgrenze für betrieblich genutzte, reine Elektrofahrzeuge (E-Dienstwagen) von 70.000 auf 100.000 Euro (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3-E); erstmalige Anwendung für Kraftfahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft werden
Forschungszulage
Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage von derzeit zehn auf zwölf Millionen Euro für nach dem 31. Dezember 2025 entstandene förderfähige Aufwendungen (§ 3 Abs. 5 FZulG-E)
Ausweitung der förderfähigen Aufwendungen auf zusätzliche Gemein- und sonstige Betriebskosten, wenn diese förderfähigen Aufwendungen im Rahmen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens, welches nach dem 31. Dezember 2025 begonnen hat, entstanden sind (§ 3 Abs. 3a FZulG-E)
- Berücksichtigung ausschließlich in Form eines pauschalen Betrages in Höhe von 20 Prozent der anderen im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen.
Die Bundesregierung möchte das Gesetzgebungsverfahren möglichst schnell abschließen. Es werde das Ziel verfolgt, die Beschlüsse von Bundestag und Bundesrat noch vor der parlamentarischen Sommerpause herbeizuführen.
Fundstelle: Bundestag Drucksache 21/323
News-Kategorie: Gesetzgebung
Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025
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