Das BMF hat bekannt gegeben, dass das BMF-Schreiben vom 22.02.2023 (BStBl. I 2023, S. 332) betreffend die Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) aufgehoben wird.
Gründe für die Aufhebung werden nicht genannt.
Mit Schreiben vom 22.02.2023 hatte das BMF auf ein Urteil des BFH (v. 28.07.2021, IX R 25/19) reagiert, wonach Steuerpflichtige, die sich auf eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes berufen, sich jeder Darlegungsmethode bedienen können, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint, soweit daraus Rückschlüsse auf die maßgeblichen Determinanten (z. B. technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche Nutzungsbeschränkungen) möglich sind. Das BMF hat u. a. Rechtfertigungsgründe und Kriterien für eine Abschreibung nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer sowie bestimmte Nachweismethoden festgelegt. Danach hätte der Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer durch Vorlage eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder von Personen, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken nach entsprechender Norm zertifiziert worden sind, zu erbringen sein müssen.
Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass im Referentenentwurf für eine Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen eine Beschränkung beim Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes (§ 11c Abs. 1a EStDV-E) vorgesehen war. Diese Regelung wurde jedoch nicht in den finalen Verordnungsentwurf, der dem Bundesrat zur Zustimmung zugeleitet wurde, übernommen.