Das BMF weist darauf hin, dass der bundesdurchschnittliche Arbeitspreis für Wärme vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) nicht mehr bereitgestellt wird. Eine Schätzung des Marktpreises für Wärme nach dem bundesweit einheitlichen durchschnittlichen Fernwärmepreis des jeweiligen Vorjahres auf Basis der jährlichen Veröffentlichungen des BMWE (sog. Energiedaten) in Übereinstimmung mit der umsatzsteuerlichen Vereinfachungsregelung in Abschnitt 2.5 Absatz 16 Satz 10 UStAE sei daher nicht mehr möglich.
Um den Unternehmern eine einfache Ermittlung der Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wärmeabgabe zu ermöglichen, werde es nicht beanstandet, wenn die Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wärmeabgabe auch bei fehlendem Fernwärmeanschluss durch einen Ansatz eines fiktiven Verkaufserlöses in Höhe von 3 ct/kWh ermittelt wird.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.