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      Das BMF hat ein neues Anwendungsschreiben zur Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten und anschaffungsnahen Herstellungskosten im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG bei der Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes veröffentlicht.

      Anwendung: Das neue BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Bei Sanierungen in Raten, die im Zeitpunkt der Veröffentlichung des neuen BMF-Schreibens noch nicht vollendet sind, verkürzen sich die Betrachtungszeiträume für die Vermutungsregel auf drei Jahre.

      Das BMF geht auf folgende Punkte ein:

      • Anschaffungskosten: Umfang der Anschaffungskosten, betriebsbereiter Zustand eines Gebäudes, unentgeltlicher oder teilentgeltlicher Erwerb
      • Herstellungskosten: Umfang der Herstellungskosten, Herstellung eines Gebäudes, Erweiterung eines Gebäudes, über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung
      • Anschaffungsnahe Herstellungskosten: Umfang der anschaffungsnahen Herstellungskosten, Aufwendungen, die keine anschaffungsnahen Herstellungskosten sind, Dreijahreszeitraum, 15 %-Grenze
      • Zusammentreffen von Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit Erhaltungsaufwendungen
      • Feststellungslast.

      Fundstelle: BMF-Schreiben v. 26.01.2026

      News-Kategorie: Finanzverwaltung

      Veröffentlichungsdatum: 29.01.2026


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