Den Verbänden wurde ein Entwurf eines geänderten BMF-Schreibens zum Forschungszulagengesetz zur Stellungnahme zugeleitet.
Wesentlicher Änderungen:
Einarbeitung der neuen Betragsgrenzen / Förderhöhen aufgrund von Gesetzesänderungen
Streichung von Rz. 34 zu Arbeiten zur Erlangung von Patenten und sonstigen Schutzrechten als begünstigter Teil eines FuE-Vorhabens
FuE-Kooperationen (Rz. 60): Für die Beantragung der FZul benötigt jeder Kooperationspartner eine eigene Bescheinigung nach § 6 FZulG, die seinen Beitrag zu den begünstigten FuE-Vorhaben beinhaltet.
Abgrenzung von FuE-Vorhaben, die sowohl im Wege der eigenbetrieblichen FuE als auch im Wege der Auftragsforschung durchgeführt werden (Rz. 72a)
Die Beweislast für die förderfähigen Lohnaufwendungen liegt beim Antragsteller; fehlende bzw. fehlerhafte Dokumentationen gehen zu seinen Lasten (Rz. 128)
Neues Beispiel 13a zur Berechnung der förderfähigen Tätigkeitsvergütung (Rz. 141a)
Neues Kapitel III.1.4 mit umfassenden Ausführungen zur Wertminderung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens als förderfähige Aufwendungen (Rz. 141b ff.)
Auftragsforschung Besteuerungsrelevante Dokumente sind nur “auf Verlangen” in deutscher Sprache vorzulegen bzw. in die deutsche Sprache zu übersetzen (Rz. 153)
Erhöhung der Bemessungsgrundlage ab 28.03.2024: Ist eine anteilige Zuordnung der förderfähigen Lohnaufwendungen innerhalb eines Monats vorzunehmen, erfolgt eine Aufteilung des für den Monat gezahlten Arbeitslohns auf die Kalendertage (Rz. 169)
Beihilferecht
Bei der FZul, die für förderfähige Aufwendungen aus Tätigkeitsvergütungen eines Mitunternehmers einer Mitunternehmerschaft gewährt wird, handelt es sich ebenfalls nicht um eine Beihilfe i. S. d. AGVO, wenn das Wirtschaftsjahr, für das die FZul beantragt wird, vor dem 28. März 2024 endet (Rz. 194)
Einarbeitung neuer Höchstbeträge im Zusammenhang mit der De-minimis-Verordnung (Rz. 196)
Neue Schemata zur Ermittlung der FZul unter Berücksichtigung der für De-minimis-Beihilfen erforderlichen Prüfung (Rz. 198a, 198b)
Ergänzung der Bescheinigung(en) der BSFZ in den Katalog der vom Anspruchsberechtigten vorzuhaltenden Dokumentationen (Rz. 218)
Antragsfrist / Ablaufhemmung (Rz. 221a ff.):
Die gemäß § 171 Absatz 10 AO durch einen Grundlagenbescheid (hier: Bescheinigung der BSFZ) ausgelöste Ablaufhemmung für die Festsetzungsfrist des Folgebescheids (hier: Forschungszulagenbescheid) greift nur, wenn vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist sowohl ein wirksamer Antrag auf Bescheinigung nach § 6 FZulG als auch ein wirksamer Antrag auf FZul nach § 5 FZulG bei der jeweils zuständigen Stelle eingeht.
Für Anträge auf FZul, die für in den Kalenderjahren 2020 und 2021 entstandene Ansprüche auf FZul gelten, wird der Antrag auf FZul als innerhalb der Festsetzungsfrist gestellt behandelt (Vertrauensschutzregelung), wenn vor Ablauf der jeweils regulären Festsetzungsfrist (für Wirtschaftsjahre 2019/2020 und 2020 = 31. Dezember 2024 und für Wirtschaftsjahre 2020/2021 und 2021 = 31. Dezember 2025) betreffend dasselbe Vorhaben ein wirksamer Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 6 FZulG bei der BSFZ eingegangen ist und der Antrag auf FZul innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnis der zuständigen Finanzbehörde über den Erlass der Bescheinigung nach § 6 FZulG gestellt worden ist. Die reguläre Festsetzungsfrist bleibt hiervon unberührt. Dem Antrag auf FZul ist ein entsprechender Nachweis über den Antragszeitpunkt bei der BSFZ anzufügen
Bescheinigung der BSFZ als Grundlagenbescheid: Soweit im Antrag auf FZul auch förderfähige Aufwendungen i. S. d. § 3 Absatz 3a FZulG geltend gemacht werden, muss die Bescheinigung auch die Feststellung enthalten, dass das jeweilige Wirtschaftsgut für die Durchführung des begünstigten FuE-Vorhabens erforderlich ist (Rz. 232)
Gültigkeit einer Bescheinigung der BSFZ: Bis zum 17. April 2024 erteilte Bescheinigungen sind unbegrenzt gültig. Sofern die Bescheinigung vor oder während der Durchführung eines FuE-Vorhabens beantragt wird, kann sie seit dem 18. April 2024 nur noch für vergangene Wirtschaftsjahre, für das aktuelle Wirtschaftsjahr sowie längstens für drei volle Wirtschaftsjahre in der Zukunft ausgestellt werden (§ 3 Absatz 2 Satz 2 FZulBV). Wird das bescheinigte FuE-Vorhaben über die Gültigkeit dieser Bescheinigung hinaus weiter durchgeführt, muss eine neue Bescheinigung beantragt werden (Rz. 236)
Das Finanzamt kann im Rahmen der Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen bei der BSFZ eine punktuelle Überprüfung der ausgestellten Bescheinigung nach § 6 FZulG bezüglich der Beurteilung des bescheinigten FuE-Vorhabens anregen, wenn berechtigte Zweifel an der Förderfähigkeit des Vorhabens bestehen (Rz. 238a)
Neuer Abschnitt V.2a mit umfassenden Ausführungen zur Herabsetzung der Vorauszahlungen nach § 10 Absatz 2a EStG (Rz. 265a ff.).
Ertragsteuerliche Behandlung der FZul: Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der FZul anfallen (z. B. Steuerberatungskosten), sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar. Da es sich bei der FZul nicht um eine steuerfreie Einnahme i. S. d. § 3 EStG handelt, steht § 3c EStG dem Abzug von Betriebsausgaben nicht entgegen (Rz. 285a).
Neuer Abschnitt I.1a im Vierten Teil mit umfassenden Ausführungen zu den KMU-Voraussetzungen (rz. 291a ff.)
Prüfung Unternehmen in Schwierigkeiten: Keine Berücksichtigung stiller Reserven und stiller Lasten bei der Prüfung von (Rz. 294, 295b); Prüfung grds. auf Basis des Jahresabschlusses nach Handelsrecht und Bestimmung der maßgeblichen Eigenmittel nach IFRS/IAS (Rz. 294a); maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung (Rz. 296).
Die Neufassung des BMF-Schreibens soll das BMF-Schreiben vom 07.02.2023 ersetzen und in allen offenen Fällen anzuwenden sein. Soweit einzelne Regelungen nur für bestimmte Zeiträume gültig sind, wird hierauf in den jeweiligen Randnummern gesondert hingewiesen.
Die Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Schreiben sind im Entwurfsschreiben mit Fettschrift gekennzeichnet.