Das BMF hat zur Anwendung der sog. Rückkehrerregelung bei der Wegzugsbesteuerung in der alten Fassung in Fällen substanzieller Gewinnausschüttungen bzw. Einlagenrückgewähr Stellung genommen.
Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG wurde durch das ATAD-Umsetzungsgesetz, das am 01.07.2021 in Kraft getreten ist, mit Wirkung zum VZ 2022 grundlegend reformiert. Nach der bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung (nachfolgend „alte Fassung“ oder „a. F.“) entfällt der Steueranspruch aus der Wegzugsbesteuerung unter bestimmten Voraussetzungen, wenn die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht auf einer nur vorübergehenden Abwesenheit beruht und der Steuerpflichtige innerhalb von fünf Jahren wieder unbeschränkt steuerpflichtig wird (sog. Rückkehrerregelung nach § 6 Abs. 3 AStG a. F.). Außerdem kann die aus der Wegzugsbesteuerung resultierende Einkommensteuer unter weiteren Voraussetzungen gestundet werden (§ 6 Abs. 4, 5 AStG a. F.).
Über zwei Jahre nach der Reform wurden die Anwendungs- und Übergangsregelungen durch das Mindeststeuer-Einführungsgesetz ergänzt. Danach ist eine in Altfällen erfolgte Stundung unter anderem dann zu widerrufen, soweit Gewinnausschüttungen erfolgen oder eine Einlagenrückgewähr erfolgt und soweit deren gemeiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des gemeinen Werts der Anteile zum Zeitpunkt des Wegzugs beträgt (sog. substanzielle Gewinnausschüttungen – § 21 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AStG). Dies gilt jedoch nur für Gewinnausschüttungen oder eine Einlagenrückgewähr, die nach dem 16.08.2023 erfolgen bzw. erfolgt. Diese Regel bezieht sich nach ihrem Wortlaut nur auf Stundungen nach § 6 Abs. 4 und Abs. 5 AStG a. F. und nicht auf die Rückkehrerregelung nach § 6 Abs. 3 AStG a. F.
Im BMF-Schreiben vom 22.04.2025 wird nunmehr ausgeführt, dass der Steueranspruch im Sinne der Rückkehrerregelung auch dann nicht entfallen soll, soweit nach dem 16.08.2023 eine substanzielle Gewinnausschüttung oder Einlagenrückgewähr im obigen Sinne erfolgt. Damit wird die gesetzlich geregelte Widerrufsregelung für Stundungen auf die Rückkehrerregelung ausgedehnt.