Festsetzungen des Solidaritätszuschlags erfolgten für die Veranlagungszeiträume ab 2005 seit Anfang 2018 und für Veranlagungszeiträume ab 2020 seit Anfang 2021 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO (sog. Vorläufigkeitskatalog des BMF).
Nachdem das Bundesverfassungsgericht im März 2025 abschließend zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags entschieden hat, haben Bund und Länder beschlossen, die Anweisung zur vorläufigen Festsetzung des Solidaritätszuschlags aufzuheben (BMF-Schreiben vom 26.5.2025).
Zudem wird der Vorläufigkeitskatalog wie folgt neu gefasst:
Steuerfestsetzungen sind hinsichtlich folgender Punkte gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm für die im Katalog jeweils genannten Zeiträume vorläufig vorzunehmen, soweit dies verfahrensrechtlich möglich ist:
Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Absatz 6 Satz 1 und 2 EStG
Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Absatz 6 Satz 4 EStG (§ 20 Absatz 6 Satz 5 EStG a.F.)
Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 EStG.
Fundstelle: BMF-Schreiben v. 26.05.2025
News-Kategorie: Finanzverwaltung
Veröffentlichungsdatum: 30.05.2025
Weiterführende Informationen:
- BMF-Schreiben v. 26.05.2025 (BMF)