Die Finanzverwaltung gewährt mit Blick auf den (wieder) eingeführten ermäßigten Steuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zum 01.01.2026 eine Nichtbeanstandungsregelung für die Silvesternacht vom 31.12.2025 zum 01.01.2026. Außerdem wird der UStAE an die Neuregelung angepasst.
Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird es nicht beanstandet, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die in der Nacht vom 31. Dezember 2025 zum 1. Januar 2026 ausgeführt werden, der bis zum 31. Dezember 2025 geltende Regelsteuersatz von 19 % angewandt wird.
Ab 01.01.2026 wird in Abschnitt 10.1 UStAE folgender Absatz 12 eingefügt:
“Für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird.”
Außerdem wird Abschnitt 12.16 Abs. 12 Satz 2 wie folgt gefasst:
“Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt wird.”