Ein Teil der administrativen Pflichten im Zusammenhang mit der Mindeststeuer ist die Abgabe des Mindeststeuer-Berichts. Dieser ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch zu übermitteln. Das BMF hat nun den amtlich vorgeschriebenen Datensatz gemäß § 75 Absatz 3 Satz 4 MinStG bekanntgegeben.
Der aktuell amtlich vorgeschriebene Datensatz sowie zukünftig geänderte Versionen sollen auf der Internetseite des BZSt (www.bzst.bund.de) zur Ansicht und zum Abruf bereitstehen. Darüber hinaus ist die Datensatzbeschreibung als Anlage dem BMF-Schreiben vom 05.08.2025 beigefügt.
Der Mindeststeuer-Bericht ist erstmals für das Wirtschaftsjahr 2024 an das BZSt zu übermitteln. Für den ersten Meldezeitraum einer Unternehmensgruppe gilt eine Übermittlungsfrist von 18 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres. In den nachfolgenden Jahren müssen die Daten innerhalb von 15 Monaten übermittelt werden.